Wandergewerbe
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Umständen das Petroleum, und gleichgestellt ist
ihm der Spiritus (s. auch oben Ziff. 1).
8. Gifte [] und gifthaltige Waren, Arznei-
mittel [JI, auch wenn sie den Apotheken nicht
vorbehalten sind, Geheimmittel und Bruchbänder.
9. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen.
10. Bäume aller Art und Sträucher, soweit sie
noch als triebfähig verkauft werden, wozu aber
nicht die Topfpflanzen gehören, Schnitt-, Wurzel-
reben, künstliche Futtermittel und Sämereien mit
Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen.
Bezüglich dieser Gegenstände können außer dem
B#Iauch die Landesregierungen Ausnahmen ge-
statten (§ 56 b Abs 1 GewO);
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und
optische Instrumente.
12. Ferner sind aber nur vom Feilbieten und
Ausfsuchen von Bestellungen, nicht aber vom An-
kauf im Umherziehen ausgeschlossen gewisse Druck-
schriften Preßrecht § 3 III (oben S 169). An-
dere als die genehmigten Kolportagegegenstände
dürfen nicht mitgeführt werden.
III. Nicht nur vom Feilbieten und Ankaus, son-
dern von je glichem Gewerbebetrieb
im Umherziehen, also auch z. B. vom Aufsuchen
von Bestellungen sind ferner ausgeschlossen
(6( 56 a GewoO)j:
1. Die gewerbsmäßige Ausübung der Heil-
kunde, insoweit der Ausübende dafür nicht
approbiert ist ( Arzt). Die Krankenpfleger üben
keine Heilkunde aus, fallen also nicht unter die
Bestimmung.
2. Das Aufsuchen sowie die Vermittlung von
Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften.
3. Das Verfahren der Abzahlungsgeschäfte,
insofern diese Waren feilbieten und Bestellungen
auf Waren aufsuchen, wenn solche gegen Teil-
zahlungen unter dem Vorbehalte veräußert wer-
den, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung
der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen
von dem Vertrage zurücktreten kann.
4. Bezüglich Wertpapiere und Spiritus oben II
Ziff. 1 und 5.
Die Landesregierungen können das Umher-
ziehen mit Zuchthengsten (Hengstreiterei) und zur
Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen den
Viehhandel im Umherziehen untersagen oder be-
schränken. Auch kann der BR aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr und
Unterdrückung von Seuchen auch noch andere
Gegenstände und Leistungen vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen ausschließen. In dringenden
Fällen kann der RK die Anordnung erlassen. In
allen Fällen ist sie außer Kraft zu setzen, wenn
der Reichstag später die Zustimmung versagt
(5 56 b GewoO).
Endlich ist das Feilbieten von Waren im Um-
herziehen in der Art, daß sie versteigert oder im
Wege des Glückspiels oder der Ausspielung ab-
gesetzt werden, verboten [J Spiel). Ausnahmen
kann die Ortspolizeibehörde zulassen, hinsichtlich
der Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren,
die dem raschen Verderben ausgesetzt sind (§56 0
GewoO).
§ 3. Der Wandergewerbeschein.
A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist
regelmäßig nur dem Inhaber eines W. Scheines
gestattet (§ 55 Gew0).
I. Doch können die nachfolgenden Gegenstände
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
auch ohne Wandergewerbeschein feilge-
boten werden (§ 59 GewO):
1. Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft,
des Garten-= und Obstbaues, der Geflügel- und
Bienenzucht unter der Voraussetzung, daß die
Erzeugnisse entweder in dem Haushalt oder der
Wirtschaft desjenigen, der sie feilbietet, selbst ge-
wonnen sind, oder daß es sich um rohe unmittel-
bare Naturerzeugnisse handelt, die einer weiteren
Be= oder Verarbeitung nicht mehr unterzogen
sind.
2. Erzeugnisse der Jagd und Fischerei, welche
in der Jagd oder Fischerei des Feilbietenden ge-
wonnen sind.
3. Selbstverfertigte Waren, die zu den Gegen-
ständen des Wochenmarktverkehrs gehören und
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies
Landesgebrauch ist, sofern sie in der Umgegend
des Wohnorts des Feilbietenden feilgeboten oder
angeboten werden.
4. Waren, deren Feilbieten von der Ortspolizei-
behörde bei öffentlichen Festen, Truppenzusam-
menziehungen oder anderen außergewöhnlichen
Gelegenheiten gestattet wird. Diese Erlaubnis
kann nur für solche Waren erteilt werden, die nicht
überhaupt vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
(oben §# 2) ausgeschlossen sind.
5. Waren des gemeinen Verbrauchs, wie z. B.
Brennmaterialien, wenn die Landesregierung es
innerhalb ihres Gebiets gestattet.
II. Soweit hiernach Ausnahmen nicht bestehen,
bedarf jeder, der ein Gewerbe im Umherziehen
betreibt, eines W. Scheins ohne Rücksicht ob er
das Gewerbe für eigene oder für fremde Rech-
nung, ob er es selbständig oder als Gehilfe des
Unternehmers betreibt (Sö 604 GewO). In-
dessen kann mehreren Personen, welche Musik-
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor-
stellungen oder ähnliche Lustbarkeiten niederer
Gattung in Gemeinschaft miteinander zu betrei-
ben beabsichtigen, auf ihren Antrag ein gemein-
samer W. Schein für die Gesellschaft als solche
ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne
Mitglied aufzuführen ist. Werden für die einzel-
nen Mitglieder besondere W. Scheine ausgestellt,
so kann ein Vermerk ausgenommen werden, nach
welchem dem Inhaber der Gewerbebetrieb nur
im Verband einer bestimmten Gesellschaft ge-
stattet sein soll.
Das Formular für den W. Schein bestimmt der
BzK. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Bek
des K# v. 27. 11. 96 (RGBl 745), 13. 1. oo (RGBl 259)
und 4. 3. 12 (Rl 189) getroffen. Es sind hiernach drei
Formulare in Buchform vorgesehen, Formular A auf gel-
bem Papier für Darbietung von Musikaufführungen und
sonstigen Lustbarkeiten, Formular B auf grauem Papier
für Inländer, Formular C auf rotem Papier für Ausländer.
Die Ausfertigung des W.Scheins erfolgt
kostenfrei nach den Ausführungsanweisungen
der einzelnen Bundesstaaten. Zuständig ist sowohl
die höhere Verw Behörde des Wohnorts als auch
die des Aufenthaltsorts, doch kann die letztere den
Nachsuchenden an die Behörde des Wohnorts ver-
weisen. Nur für solche Gewerbetreibende, welche
die schon mehrfach erwähnten Lustbarkeiten darbie-
ten wollen, erfolgt die Erteilung durch dieienige
höhere Verw Behörde, in deren Bezirk das Ge-
werbe betrieben werden soll. Für den Betrieb
in einem anderen Bezirk bedarf es der Ausdeh-
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