Wandergewerbe
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diesen verboten, zum Zwecke ihres Ge-
werbebetriebs ohne vorherige Erlaubnis in
fremde Wohnungen einzutreten
und zur Nachtzeit auch nur fremde Häuser oder
Gehöfte zu betreten (§606 GewO). Zum Schutze
der minderjährigen Wandergewerbetreiben-
den kann diesen im W.Schein die Beschränkun
auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach
Sonnenuntergang und, soweit es sich um weib-
liche Personen handelt, daß sie es wohl auf öffent-
lichen Wegen, aber nicht von Haus zu Haus be-
treiben dürfen. Durch die Ortspolizeibehörde
kann ein entsprechendes Verbot gegenüber den
Minderjährigen auch hinsichtlich des Gewerbe-
betriebs mit solchen Gegenständen erlassen werden,
für welche wie z. B. rohe landwirtschaftliche Pro-
dukte es eines W. Scheins überhaupt nicht be-
darf. Kindern unter 14 Jahren darf über-
haupt das Feilbieten solcher Gegenstände unter-
sagt werden.
#§s 4. Die Mitführung von Begleitern und Kin-
dern beim Wandergewerbe (§ 62 GewO). Der
W. Schein berechtigt ausschließlich diejenige Per-
son, auf deren Namen er ausgestellt ist, zum Ge-
werbebetrieb im Umherziehen. Wünscht er einen
Begleiter mitzunehmen, so bedarf er, auch wenn
dieser in gar keiner Beziehung zu seinem Ge-
werbebetriebe steht, dazu der Erlaubnis. Zustän-
dig ist diejenige Behörde, welche den W. Schein
erteilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachfu-
chende befindet. Die Erlaubnis wird in dem
W. Schein unter näherer Personalbeschreibung
der Begleiter vermerkt. Die Behörde ist aus den
gleichen Gründen, aus welchen die Versagung
des W. Scheins erfolgt, auch zur Versagung der
Erlaubnis zur Mitführung von Begleitern ver-
pflichtet und berechtigt, wobei es ohne Belang ist,
ob es sich um Angehörige des Inhabers des
W. Scheins oder um fremde Personen handelt.
Das gleiche gilt von der Zurücknahme der Erlaub-
nis und den Rechtsmitteln. Ausländer dürfen
nur dann als Begleiter mitgeführt werden, wenn
sie den Anforderungen entsprechen, welche für die
Erteilung des W. Scheins an sie aufgestellt sind;
das entsprechende gilt für Inländer, welche Aus-
länder begleiten sollen (oben § 3 16, VI).
Kinder unter 14 Jahren dürfen zu gewerb-
lichen Zwecken unter keinen Umständen
mitgeführt werden, und zwar auch dann nicht,
wenn es zu dem Gewerbebetrieb überhaupt keines
W. Scheins bedarf. Soll die Mitführung nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgen, so
muß die Erlaubnis ohne Rücksicht auf ihr Alter
versagt werden, wenn sie noch elementarschul-
pflichtig sind und für ihren ausreichenden Unter-
richt nicht gesorgt ist. Die Frage ist nach pflicht-
mäßigem Ermessen zu prüfen. Besteht keine
Schulpflicht mehr, so kann die Behörde die
Erlaubnis zur Mitführung versagen, wenn die
Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Das gleiche Recht hat die Behörde ohne
Rücksicht auf das Alter des Mitzuführenden, wenn
es sich um Personen anderen Geschlechts handelt.
Es kann demgemäß auch der Inhaberin eines
W. Scheins die Mitführung von männlichen Per-
sonen versagt werden. Diese Befugnis steht der
Behörde indessen nicht zu hinsichtlich der Ehe-
gatten und der über 14 Jahre alten eigenen Kin-
der und Enkel des Inhabers des Scheins.
Gegen Zuwiderhandlungen Strafvorschriften
in §§ 148 und 149 GewO.
§ 5. Der ambulante Gewerbebetrieb (s. hierzu
oben K letzter Absatz). Von diesem sind diejenigen
Gegenstände, die von dem Ankauf oder Feil-
bieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, regel-
mäßig gleichfalls ausgeschlossen (ugl. S 2). In-
dessen ist es der zuständigen Landesregierung
vorbehalten, soweit ein Bedürfnis obwaltet, Aus-
nahmen von dem Verbote zuzulassen.
Während aber der Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen abgesehen von den wenigen Ausnahmen
(l. 8 3) nur dem Besitzer eines W. Scheins gestattet
ist, hat der Gesetzgeber für den ambulanten Ge-
werbebetrieb eine gleiche Anordnung nicht er-
lassen. Da aber von den Hausierern im Orte viel-
fach ähnliche Gefahren drohen wie von denen,
die außerhalb ihres Gemeindebezirks ihr Hausier-
gewerbe betreiben, so wurde immerhin der höheren
Verw Behörde IX Band II S 2421! die Befugnis
erteilt, für einzelne Gemeinden ihres Bezirks die
Anordnung zu erlassen, daß Personen, die inner-
halb der Gemeinde oder einzelner Teile des Ge-
meindebezirks in dieser Weise allgemein oder mit
bestimmten Gattungen von Waren oder Leistungen
ihr Gewerbe betreiben wollen, dazu einer Er-
laubnis bedürfen. Hinsichtlich der landwirtschaft-
lichen Produkte und der selbstverfertigten Waren
(5J 3 Abs 1 Nr. 1—3), auch wenn sie nicht zu den
selbstgewonnenen oder selbstverfertigten gehören,
sowie hinsichtlich der Druckschriften, anderen Schrif-
ten und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb
hiermit von Haus zu Haus stattsindet, und hinsicht-
lich derjenigen Waren, für welche der Bundesrat
gemäß § 44 Abs 2 GewO Ausnahmen gestattet
hat, darf indessen diese Erlaubnispflicht nicht ein-
geführt werden. Bezüglich der landwirtschaftli-
chen Produkte und selbstverfertigten Waren kann
aber der Gewerbebetrieb aus den gleichen Grün-
den untersagt werden, aus welchen der W. Schein
für den Gewerbebetrieb im Umherziehen versagt
werden muß; und es können die gleichen Beschrän-
kungen für den Gewerbebetrieb der Minderjäh-
rigen und Kinder und für das Betreten fremder
Wohnungen verfügt werden, wie sie für den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen bestehen. Aber auch
wenn die höhere Verw Behörde eine solche Anord-
nung nicht erlassen hat, so dürfen Kinder unter
14 Jahren gleichwohl auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder
ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein der-
artiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist,
darf die Ortspolizeibehörde es ausnahmsweise bis
insgesamt 4 Wochen innerhalb eines Jahres ge-
statten.
Die höhere Verw Behörde darf die Anordnung
nur nach Anhörung der Gemeindebehörde er-
lassen. Insoweit die höhere Verw Behörde jene
Anordnung nicht erläßt, kann die Gemeinde-
behörde eine entsprechende Bestimmung be-
schließen, die jedoch der Genehmigung der höheren
VerwBehörde bedarf. Nur hinsichtlich der Druck-
schriften und Bildwerke, die auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten verkauft werden sollen, bedarf es zur
Einführung der Erlaubnispflicht weder einer Ver-
ordnung der höheren Verw Behörde noch eines
Beschlusses der Gemeinde. Ein solcher Gewerbe-
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