Warenhaus
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stimmen, ob Steuer als Zuschlag zur Gewerbe-
steuer (25—2000, derselben) oder nach dem Um-
satz (1—5%) erhoben werden soll. Kein Verwen-
dungszweck vorgeschrieben.
7. Braunschweig. G v. 28. 3. O4. Beson-
dere Regelung. Gemeindeabgabe, deren He-
bung von der Entschließung der einzelnen Ge-
meinde abhängig ist. Begriffsbestimmung für
die Steuerpflicht eine weitere, so daß auch Ab-
zahlungs-, Versteigerungs-, Ausverkaufs= usw.
Geschäfte, Produktiv-Genossenschaften und Kon-
sumvereine mit erfaßt werden können. Steuer
nach dem Umsatz bis zu 2% desselben nach billi-
gem Ermessen festzulegen. Steuerertrag zur För-
derung des Kleinhandels und des Handwerks
zu verwenden, zu zwei Drittel unmittelbar durch
Gemeinde, zu einem Drittel durch Staat.
In Braunschweig ist die Zahl der steuerpflich-
tigen Betriebe stetig herabgegangen; von 18 in den Jahren
1904 und 1905 auf 12 für 1906 und 1907, auf 10 für 1908,
auf 6 für 1909 und auf 5 für 1910—1912. Aehnlich verhält
es sich mit dem Ertrag der W. Steuer, welcher 1905
den ersten normalen Betrag von 86 000 Mk. ausweist, 1906
einen solchen von 82, 1907 einen solchen von 74 und 1908
einen solchen von 63 000 Mk., sich aber seitdem von 1909
bis 1912 schwankend zwischen 50 und 60 000 Mk. bewegt.
8. Anhalt. G v. 18. 5. 05. Besondere Re-
gelung. Gemeindeabgabe, die vom Ermessen der
Gemeinde abhängig. Steuerpflicht weiter gefaßt,
so daß auch Abzahlungs-, Versteigerungs= und
Versandgeschäfte von ihr betroffen werden.
Steuer nach Umsatz — bei einem solchen von
100 000 Mk. mit 0,10% beginnend und bei
900 000 Mk. Umsatz die größte zulässige Höhe von
le erreichend — erhoben. Steuer darf 2% des
einkommensteuerpflichtigen Gewinnes nicht über-
schreiten. Kein Verwendungszweck.
9. Reuß jüngerer Linie. G v. 21. 3. 05.
Besondere Regelung. Gemeindeabgabe nach
Ermessen der Gemeinden. Steuerpflicht auch
für Konsumvereine ermöglicht. Erhebung nach
dem Umsatz, bei einem solchen von 150 000
Mark beginnend mit ½% und bei einem Umsatz
von 1 Million den Höchstsatz von 20 erreichend.
Reuß jüngere Linie erhebt durchschnittlich etwa
30 000 Mk. jährlich an W. Steuer; 1011 28 000 Mk.; es
kommt dabei nur ein steuerpflichtiger Betrieb in Frage.
10. Elsaß-Lothringen. Gv. 14. 12. 09. Be-
sondere Regelung. Gemeindeabgabe, die erho-
ben werden muß. Steuerpflicht auf Bazare,
Abzahlungs-, Versteigerungs= und Versandge-
schäfte ausgedehnt. Steuer nach dem Umsatz
erhoben, dessen Mindestbetrag nach der Größe
der Ortschaften dreifach abgestuft ist; Höhe durch
Satzung der Gemeinde zu bestimmen innerhalb
der Grenzen von ½8 bis 1 ½% des Umsatzes.
Kein= Verwendungszweck.
# 4. Baupolizei (J). Wenn mit Rücksicht auf die
eigenartige Raumnutzung der W., die Verwen-
dung unverhältnismäßig großer zusammenhängen-
der Räaumlichkeiten, die besondere Verbindung
und gleichzeitige Ausnutzung einer Reihe von Ge-
schossen, die Anhäufung größerer Warenmengen
der verschiedensten Art unter keinerlei speziellem
Abschluß usw. für die Baulichkeiten und die Bau-
weise der W. im einzelnen weitergehende bau-
polizeiliche Anordnungen getroffen werden, wie
sie zu entsprechender Sicherung des in den W.
verkehrenden zahlreicheren Publikums und der
W. Bediensteten sowie auch im allgemeinen un-
umgänglich notwendig sind, so wird man solches
nur der Natur der Sache gemäß erachten können.
Gefordert wurde von den Gegnern der W. na-
mentlich eine Einschränkung des Waren-
hausbetriebs auf das Erdgeschoß und
das erste Stockwerk. Erfolg hatten die W. Geg-
ner ausschließlich bei einzelnen Städten; so ließ
sich 1902 Nürnberg bereit finden, die vorbezeich-
nete Einschränkung einzuführen; ihm schlossen sich
eine Anzahl anderer Städte an, von denen aber
einzelne wie z. B. Hannover auf Eingreifen der
Regierung die schon getroffenen Maßnahmen
wieder fallen ließen.
Die Bundesstaaten, obwohl auch sie
zum Teil durch parlamentarische Beschlüsse zu
schärferem Vorgehen gedrängt werden sollten,
zeigten sich durchweg nicht bereit, mit der Bau-
polizei bezüglich der W. über den allgemeinen
Rahmen herauszugreifen. Die betreffenden bau-
polizeilichen Vorschriften, mochten sie in allge-
meinen Bauordnungen, mochten sie in Sonder-
gesetzen gegeben werden, bezogen sich vorwiegend
auf den Schutz gegen die erhöhte Feuersgefahr,
die sich aus der größeren Ausnutzung der Räume
und der Zugänglichmachung sämtlicher Geschosse
für den Verkehr durch das Publikum ergeben dürf-
te. Es handelt sich dabei stets aber nur um solche
Bestimmungen, welche auch auf jeden anderen
Betrieb mit ähnlichen Einrichtungen in demselben
Maße Anwendung finden würden.
Preußen (1901) und Bayern (1903) gingen
zunächst mit derartigen, als durchaus sachgemäß
anzuerkennenden Regelungen vor; ihnen folgten
Hessen, Baden, Königreich Sachsen und andere.
Auch spätere Ergänzungen und besondere Vor-
schriften über Einzeleinrichtungen. wie Fahrstühle,
feuersichere Treppen, Türen und anderes be-
wegten sich in gleichem Rahmen; niemals wur-
den Vorschriften, die die W. als solche in
schärferer Weise treffen, diesen lediglich Hemmnisse
bereiten sollten, erlassen. Wenn allgemeine Vor-
schriften, wie beispielsweise das für Preußen be-
stehende Verbot der gewerblichen Nutzung der
Keller= und Bodenräume, auch die W. berühren
und von ihnen lästiger empfunden werden, so kann
darin doch nicht eine gegen die W. gerichtete
Unbilligkeit erblickt werden. Im großen und
ganzen scheidet sich danach das Vorgehen der
Staaten auf baupolizeilichem Gebiet vorteilhaft
von dem auf steuerlichem Gebiet ab.
Literatur: Biermer, Mittelstandsbewegung
und W. Problem, 1905; Art. Warenhäuser und W. Steuer
HW Staats We. 8, 500; van der Borght, Preuß.
W. Steuer, Jahrb N Oek 1900, 20, 66; Gehrig, W. Steuer
in Preußen, 1005 Gugenheim, W. Steuer, 1898;
Hauschildt, Kampf gegen die Warenhäuser; v. Heckel,
Finanzwissenschaft 1, 302: WBolkw.“ 2, 1293; Jäh,
Großbazare und W., JahrbG Verw VW 23, 1900, 24, 723;
Rehm, Warenumsatzsteuer und Gewerbefreiheit, 1900;
Steindamm, Besteuerung der W., 1903; Beiträge
zur W. Frage, 1904: Suchsland, Schutz= und Trutz-
waffen gegen Konsumvereine und W., 1904; Wagner,
Finanzwissenschaft S 829, 836; Wernicke, Umsatz-
steuern auf W. in rechtlicher Beziehung, FinanzArch 1904,
21, 606; Bayerische W. Steuer, FinanzArch 19009, 26, 248;
Wandlungen und neue Interessenorganisationen im De-
tailhandel, 1908;:; Zimmermann,R W. Steuer in