Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
  
Warenhaus 
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stimmen, ob Steuer als Zuschlag zur Gewerbe- 
steuer (25—2000, derselben) oder nach dem Um- 
satz (1—5%) erhoben werden soll. Kein Verwen- 
dungszweck vorgeschrieben. 
7. Braunschweig. G v. 28. 3. O4. Beson- 
dere Regelung. Gemeindeabgabe, deren He- 
bung von der Entschließung der einzelnen Ge- 
meinde abhängig ist. Begriffsbestimmung für 
die Steuerpflicht eine weitere, so daß auch Ab- 
zahlungs-, Versteigerungs-, Ausverkaufs= usw. 
Geschäfte, Produktiv-Genossenschaften und Kon- 
sumvereine mit erfaßt werden können. Steuer 
nach dem Umsatz bis zu 2% desselben nach billi- 
gem Ermessen festzulegen. Steuerertrag zur För- 
derung des Kleinhandels und des Handwerks 
zu verwenden, zu zwei Drittel unmittelbar durch 
Gemeinde, zu einem Drittel durch Staat. 
In Braunschweig ist die Zahl der steuerpflich- 
tigen Betriebe stetig herabgegangen; von 18 in den Jahren 
1904 und 1905 auf 12 für 1906 und 1907, auf 10 für 1908, 
auf 6 für 1909 und auf 5 für 1910—1912. Aehnlich verhält 
es sich mit dem Ertrag der W. Steuer, welcher 1905 
den ersten normalen Betrag von 86 000 Mk. ausweist, 1906 
einen solchen von 82, 1907 einen solchen von 74 und 1908 
einen solchen von 63 000 Mk., sich aber seitdem von 1909 
bis 1912 schwankend zwischen 50 und 60 000 Mk. bewegt. 
8. Anhalt. G v. 18. 5. 05. Besondere Re- 
gelung. Gemeindeabgabe, die vom Ermessen der 
Gemeinde abhängig. Steuerpflicht weiter gefaßt, 
so daß auch Abzahlungs-, Versteigerungs= und 
Versandgeschäfte von ihr betroffen werden. 
Steuer nach Umsatz — bei einem solchen von 
100 000 Mk. mit 0,10% beginnend und bei 
900 000 Mk. Umsatz die größte zulässige Höhe von 
le erreichend — erhoben. Steuer darf 2% des 
einkommensteuerpflichtigen Gewinnes nicht über- 
schreiten. Kein Verwendungszweck. 
9. Reuß jüngerer Linie. G v. 21. 3. 05. 
Besondere Regelung. Gemeindeabgabe nach 
Ermessen der Gemeinden. Steuerpflicht auch 
für Konsumvereine ermöglicht. Erhebung nach 
dem Umsatz, bei einem solchen von 150 000 
Mark beginnend mit ½% und bei einem Umsatz 
von 1 Million den Höchstsatz von 20 erreichend. 
Reuß jüngere Linie erhebt durchschnittlich etwa 
30 000 Mk. jährlich an W. Steuer; 1011 28 000 Mk.; es 
kommt dabei nur ein steuerpflichtiger Betrieb in Frage. 
10. Elsaß-Lothringen. Gv. 14. 12. 09. Be- 
sondere Regelung. Gemeindeabgabe, die erho- 
ben werden muß. Steuerpflicht auf Bazare, 
Abzahlungs-, Versteigerungs= und Versandge- 
schäfte ausgedehnt. Steuer nach dem Umsatz 
erhoben, dessen Mindestbetrag nach der Größe 
der Ortschaften dreifach abgestuft ist; Höhe durch 
Satzung der Gemeinde zu bestimmen innerhalb 
der Grenzen von ½8 bis 1 ½% des Umsatzes. 
Kein= Verwendungszweck. 
# 4. Baupolizei (J). Wenn mit Rücksicht auf die 
eigenartige Raumnutzung der W., die Verwen- 
dung unverhältnismäßig großer zusammenhängen- 
der Räaumlichkeiten, die besondere Verbindung 
und gleichzeitige Ausnutzung einer Reihe von Ge- 
schossen, die Anhäufung größerer Warenmengen 
der verschiedensten Art unter keinerlei speziellem 
Abschluß usw. für die Baulichkeiten und die Bau- 
weise der W. im einzelnen weitergehende bau- 
polizeiliche Anordnungen getroffen werden, wie 
sie zu entsprechender Sicherung des in den W. 
verkehrenden zahlreicheren Publikums und der 
  
  
W. Bediensteten sowie auch im allgemeinen un- 
umgänglich notwendig sind, so wird man solches 
nur der Natur der Sache gemäß erachten können. 
Gefordert wurde von den Gegnern der W. na- 
mentlich eine Einschränkung des Waren- 
hausbetriebs auf das Erdgeschoß und 
das erste Stockwerk. Erfolg hatten die W. Geg- 
ner ausschließlich bei einzelnen Städten; so ließ 
sich 1902 Nürnberg bereit finden, die vorbezeich- 
nete Einschränkung einzuführen; ihm schlossen sich 
eine Anzahl anderer Städte an, von denen aber 
einzelne wie z. B. Hannover auf Eingreifen der 
Regierung die schon getroffenen Maßnahmen 
wieder fallen ließen. 
Die Bundesstaaten, obwohl auch sie 
zum Teil durch parlamentarische Beschlüsse zu 
schärferem Vorgehen gedrängt werden sollten, 
zeigten sich durchweg nicht bereit, mit der Bau- 
polizei bezüglich der W. über den allgemeinen 
Rahmen herauszugreifen. Die betreffenden bau- 
polizeilichen Vorschriften, mochten sie in allge- 
meinen Bauordnungen, mochten sie in Sonder- 
gesetzen gegeben werden, bezogen sich vorwiegend 
auf den Schutz gegen die erhöhte Feuersgefahr, 
die sich aus der größeren Ausnutzung der Räume 
und der Zugänglichmachung sämtlicher Geschosse 
für den Verkehr durch das Publikum ergeben dürf- 
te. Es handelt sich dabei stets aber nur um solche 
Bestimmungen, welche auch auf jeden anderen 
Betrieb mit ähnlichen Einrichtungen in demselben 
Maße Anwendung finden würden. 
Preußen (1901) und Bayern (1903) gingen 
zunächst mit derartigen, als durchaus sachgemäß 
anzuerkennenden Regelungen vor; ihnen folgten 
Hessen, Baden, Königreich Sachsen und andere. 
Auch spätere Ergänzungen und besondere Vor- 
schriften über Einzeleinrichtungen. wie Fahrstühle, 
feuersichere Treppen, Türen und anderes be- 
wegten sich in gleichem Rahmen; niemals wur- 
den Vorschriften, die die W. als solche in 
schärferer Weise treffen, diesen lediglich Hemmnisse 
bereiten sollten, erlassen. Wenn allgemeine Vor- 
schriften, wie beispielsweise das für Preußen be- 
stehende Verbot der gewerblichen Nutzung der 
Keller= und Bodenräume, auch die W. berühren 
und von ihnen lästiger empfunden werden, so kann 
darin doch nicht eine gegen die W. gerichtete 
Unbilligkeit erblickt werden. Im großen und 
ganzen scheidet sich danach das Vorgehen der 
Staaten auf baupolizeilichem Gebiet vorteilhaft 
von dem auf steuerlichem Gebiet ab. 
Literatur: Biermer, Mittelstandsbewegung 
und W. Problem, 1905; Art. Warenhäuser und W. Steuer 
HW Staats We. 8, 500; van der Borght, Preuß. 
W. Steuer, Jahrb N Oek 1900, 20, 66; Gehrig, W. Steuer 
in Preußen, 1005 Gugenheim, W. Steuer, 1898; 
Hauschildt, Kampf gegen die Warenhäuser; v. Heckel, 
Finanzwissenschaft 1, 302: WBolkw.“ 2, 1293; Jäh, 
Großbazare und W., JahrbG Verw VW 23, 1900, 24, 723; 
Rehm, Warenumsatzsteuer und Gewerbefreiheit, 1900; 
Steindamm, Besteuerung der W., 1903; Beiträge 
zur W. Frage, 1904: Suchsland, Schutz= und Trutz- 
waffen gegen Konsumvereine und W., 1904; Wagner, 
Finanzwissenschaft S 829, 836; Wernicke, Umsatz- 
steuern auf W. in rechtlicher Beziehung, FinanzArch 1904, 
21, 606; Bayerische W. Steuer, FinanzArch 19009, 26, 248; 
Wandlungen und neue Interessenorganisationen im De- 
tailhandel, 1908;:; Zimmermann,R W. Steuer in
	        
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