Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Pfründe 
Gründen) für zutreffend zu erachten, und ebenso- 
wenig wird man die weitere Frage nach dem 
Rechts-, namentlich Eigentumssubjekt des P. 
Gutes durch die Aufstellung eines eigentümlichen 
ins in re des KOberen während der Vakanz der 
P. für erledigt ansehen können. 
e. 2 X de donat. III, 24, c. 17 in VI de praebend. III 4, 
c. 72 C. XII aqu. 2, c. 4 X de eccles. nedif. III 48, conc. 
Trident. Sess. XXI c. 7 de-reform., c. 4 X de off. ordin. 
1 31, c. 10 im VI de elect. 1 6, c. 9 in VI de off. ordin. I 16. 
AL#nR II 11 1## 772 ff. 
§* 2. Eigentümer des Pfründengutes. Nach 
gemeinem katholischem und evangelischem KRecht 
hat die P., das Benefizium als Stiftung (z. B. 
als Pfarrstiftung, als sog. mensa episcopalis oder 
bischöfliches Tafelgut) juristische Persönlichkeit. 
Das gemeine Recht ist in Bayern, Würt- 
temberg, Kurhessen als geltend an- 
erkannt, und ebenso verhält es sich partikularrecht- 
lich in Sachsen und in Baden, ferner, was 
freilich nicht unstreitig, aber vom Reichsgericht 
ebenfalls angenommen ist (Arch f. kath. Kirchen- 
recht 44, 83, vgl. Friedberg, Lehrb. d. KRechts? 
* 175, S 580), nach französisch-rheini- 
schem Rechte. Das A#L hat nach der 
immer mehr herrschend gewordenen Meinung 
allerdings als Normalfall angenommen, daß das 
Pfarrvermögen ebenso wie das K Vermögen 
im Eigentum der KWemeinde stehe, hat damit 
aber bestehende anderweitige Rechtsverhältnisse 
keineswegs umformen wollen, so daß auch hier 
älteres PGut meist dieselbe Rechtslage ein- 
nehmen wird, wie nach gemeinem Recht. Das 
Put kann aber auch rechtlich ein mit beson- 
derer Zweckbestimmung ausgestatteter Teil des 
allgemeinen (nach älterem Recht regelmäßig an- 
staltlichen, nach modernem staatlichem Recht meist 
der korporativen KGemeinde zugeschriebenen) 
K Vermögens bilden. Nach Maßgabe des Ge- 
sagten bestimmt sich das Eigentumssubjekt für 
weglichen Sachen und die Gläubigerschaft der 
das P. Vermögen bildenden Forderungen. Das- 
selbe muß auch von den auf Grund öffentlich- 
rechtlicher Titel dem Benefiziaten zustehenden 
Bezügen, z. B. den Zehnten, gelten, wenngleich 
die zu leistenden einzelnen Sachen, die Geld- 
beträge und Früchte in das Eigentum des Bene- 
fiziaten fallen, weil diese zu seinem Unterhalt 
dienen sollen, denn während der interimistischen 
Verwaltung des Amtes gebühren sie nicht ohne 
weiteres dem Administrator, müssen ihm vielmehr 
ausdrücklich überwiesen werden. I/ Kirchen- 
vermögen.] 
Nach gemeinem Recht ist der Pfründner der Ver- 
treter der P. Stiftung. Da indessen das P.Gut 
ebenfalls zum kirchlichen Vermögen gehört, so 
kommen für die Verwaltung, die Belastung und 
die Veräußerung desselben die allgemeinen 
Grundsätze, welche in diesen Beziehungen für das 
letztere maßgebend sind, zur Anwendung. Par- 
tikularrechtlich, so in der ganzen preußischen 
Monarchie (G v. 20. 6. 75 5 3 Nr. 1, § 8 —- und 
endsprechend für die einzelnen ev. Landes-K) steht 
die Verwaltung und Vertretung — unbeschadet 
der Rechte des Pfründners — an den einzelnen 
Vermögensstücken dem Kirchenvorstande zu. Auch 
ist zu wichtigen Verw Akten und Veräußerungen 
  
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—. 
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ebenso wie bei andern KGütern die Genehmi- 
gung der Staatsbehörde erforderlich. 
3. Rechtliche Stellung des Benefiziaten zum 
Pfründenvermögen. Art. 80 EG BB läßt die 
landesgesetzlichen Vorschriften über das P. Recht 
in Kraft (vgl. hierüber Friedberg, Lehrb. d. K Re 
1909 8 179 n. 11 gegen Geigel, P. Nießbrauch 
zufolge des BG, Disch. Z f. KRecht 8, 1898, 
266 ff; Giese, im Psarrarchiv 5, 193). 
I. Danach hat der Benefiziat an den unbeweg- 
lichen Sachen ein ausgedehntes Nutzungsrecht, 
welches bald als ein erweiterter Nießbrauch, bald, so 
auch in der Gerichtspraxis, als ein über den Nieß- 
brauch hinausgehendes, dem Rechte des Vasallen 
am Lehn (JI ähnliches dingliches Nutzungsrecht 
bezeichnet wird, da die Quellen des gemeinen 
Rechts keine nähere rechtliche Charakterisierung 
seiner Stellung enthalten, vielmehr nur erklären, 
daß er wohl meliorieren, aber nicht deteriorieren 
darf, und ihm ein ius in benekicio zuschreiben der- 
art, „ut suum dici valeat“. Das AL## bezeich- 
net den Pfarrer als Nießbraucher, regelt aber seine 
Rechte des näheren (T. II Tit. 11 §§ 778 ff). 
Kann auch (Groß § 1 II) zugegeben werden, daß 
das Nutzungsrecht des Benefiziaten nicht nur we- 
gen des Titels, aus dem er dasselbe erwirbt, son- 
dern auch wegen seiner Stellung als Amtsträger 
und wegen des Zweckes der P.Güter ein öffentlich- 
rechtliches ist, so fallen doch andererseits öffent- 
liche Vermögensrechte ihrem Inhalte nach mit 
solchen privatrechtlichen Charakters zusammen, 
und wenn der nähere Umfang eines Rechts der 
ersteren Art nicht näher gesetzlich bestimmt ist, so 
erscheint es nicht unzulässig, die Analogie einer 
entsprechenden privatrechtlichen Befugnis heran- 
zuziehen. Von diesem Standpunkt aus ist die 
Verwertung des Nutzungsrechts des Vasallen 
gerade deshalb gerechtfertigt, weil das Lehnrecht 
[I+] seine Normen nicht nur für privat-, sondern 
auch für öffentlich-rechtliche Verhältnisse ent- 
9* weckelt hat. 
die zum P. Gut gehörigen Grundstücke und be- h 
Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so 
erstreckt sich das Pfründnernutzungsrecht nicht nur 
auf die Hauptsache, sondern auch auf allen Zu- 
wachs und im Falle der Veräußerung einzelner 
Teile oder des ganzen Benefizialgrundstückes auch 
auf das dafür gegebene Aequivalent, selbst wenn 
es den Wert der veräußerten Gegenstände weit 
übersteigt. Kraft seines Nutzungsrechts hat der 
Pfründner alle organischen Früchte zu ziehen 
und erwirbt deren Eigentum schon durch die Se- 
paration, nicht erst durch die Perzeption, dagegen 
erstreckt sich sein Eigentumsrecht nicht auf den 
gefundenen Schatz, an welchem der Anteil des 
Eigentümers der P. Stiftung als Eigentümerin 
des Grundstückes zufällt, während er an demselben 
seinerseits die Nutzung erlangt. Was dagegen 
Aenderungen der Substanz betrifft, so kann hier 
weder der für den Nießbrauch geltende Grundsatz, 
daß der Nießbraucher sich jeder Aenderung der 
Substanz zu enthalten hat, noch die für den Va- 
sallen geltende Regel, daß dieser zu einer solchen 
befugt ist, unbedingt zur Anwendung kommen. 
Der Zweck der Benefizialgrundstücke schließt 
zwar nicht jede Substanzänderung, aber eine 
solche aus, welche die bisherige Brauchbarkeit 
des Grundstückes und Gebäudes für jeden Bene- 
fiziaten beseitigt. Deshalb wäre die Verände- 
rung des Pfarrhauses, das zur Wohnung des
	        
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