Pfründe
Gründen) für zutreffend zu erachten, und ebenso-
wenig wird man die weitere Frage nach dem
Rechts-, namentlich Eigentumssubjekt des P.
Gutes durch die Aufstellung eines eigentümlichen
ins in re des KOberen während der Vakanz der
P. für erledigt ansehen können.
e. 2 X de donat. III, 24, c. 17 in VI de praebend. III 4,
c. 72 C. XII aqu. 2, c. 4 X de eccles. nedif. III 48, conc.
Trident. Sess. XXI c. 7 de-reform., c. 4 X de off. ordin.
1 31, c. 10 im VI de elect. 1 6, c. 9 in VI de off. ordin. I 16.
AL#nR II 11 1## 772 ff.
§* 2. Eigentümer des Pfründengutes. Nach
gemeinem katholischem und evangelischem KRecht
hat die P., das Benefizium als Stiftung (z. B.
als Pfarrstiftung, als sog. mensa episcopalis oder
bischöfliches Tafelgut) juristische Persönlichkeit.
Das gemeine Recht ist in Bayern, Würt-
temberg, Kurhessen als geltend an-
erkannt, und ebenso verhält es sich partikularrecht-
lich in Sachsen und in Baden, ferner, was
freilich nicht unstreitig, aber vom Reichsgericht
ebenfalls angenommen ist (Arch f. kath. Kirchen-
recht 44, 83, vgl. Friedberg, Lehrb. d. KRechts?
* 175, S 580), nach französisch-rheini-
schem Rechte. Das A#L hat nach der
immer mehr herrschend gewordenen Meinung
allerdings als Normalfall angenommen, daß das
Pfarrvermögen ebenso wie das K Vermögen
im Eigentum der KWemeinde stehe, hat damit
aber bestehende anderweitige Rechtsverhältnisse
keineswegs umformen wollen, so daß auch hier
älteres PGut meist dieselbe Rechtslage ein-
nehmen wird, wie nach gemeinem Recht. Das
Put kann aber auch rechtlich ein mit beson-
derer Zweckbestimmung ausgestatteter Teil des
allgemeinen (nach älterem Recht regelmäßig an-
staltlichen, nach modernem staatlichem Recht meist
der korporativen KGemeinde zugeschriebenen)
K Vermögens bilden. Nach Maßgabe des Ge-
sagten bestimmt sich das Eigentumssubjekt für
weglichen Sachen und die Gläubigerschaft der
das P. Vermögen bildenden Forderungen. Das-
selbe muß auch von den auf Grund öffentlich-
rechtlicher Titel dem Benefiziaten zustehenden
Bezügen, z. B. den Zehnten, gelten, wenngleich
die zu leistenden einzelnen Sachen, die Geld-
beträge und Früchte in das Eigentum des Bene-
fiziaten fallen, weil diese zu seinem Unterhalt
dienen sollen, denn während der interimistischen
Verwaltung des Amtes gebühren sie nicht ohne
weiteres dem Administrator, müssen ihm vielmehr
ausdrücklich überwiesen werden. I/ Kirchen-
vermögen.]
Nach gemeinem Recht ist der Pfründner der Ver-
treter der P. Stiftung. Da indessen das P.Gut
ebenfalls zum kirchlichen Vermögen gehört, so
kommen für die Verwaltung, die Belastung und
die Veräußerung desselben die allgemeinen
Grundsätze, welche in diesen Beziehungen für das
letztere maßgebend sind, zur Anwendung. Par-
tikularrechtlich, so in der ganzen preußischen
Monarchie (G v. 20. 6. 75 5 3 Nr. 1, § 8 —- und
endsprechend für die einzelnen ev. Landes-K) steht
die Verwaltung und Vertretung — unbeschadet
der Rechte des Pfründners — an den einzelnen
Vermögensstücken dem Kirchenvorstande zu. Auch
ist zu wichtigen Verw Akten und Veräußerungen
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ebenso wie bei andern KGütern die Genehmi-
gung der Staatsbehörde erforderlich.
3. Rechtliche Stellung des Benefiziaten zum
Pfründenvermögen. Art. 80 EG BB läßt die
landesgesetzlichen Vorschriften über das P. Recht
in Kraft (vgl. hierüber Friedberg, Lehrb. d. K Re
1909 8 179 n. 11 gegen Geigel, P. Nießbrauch
zufolge des BG, Disch. Z f. KRecht 8, 1898,
266 ff; Giese, im Psarrarchiv 5, 193).
I. Danach hat der Benefiziat an den unbeweg-
lichen Sachen ein ausgedehntes Nutzungsrecht,
welches bald als ein erweiterter Nießbrauch, bald, so
auch in der Gerichtspraxis, als ein über den Nieß-
brauch hinausgehendes, dem Rechte des Vasallen
am Lehn (JI ähnliches dingliches Nutzungsrecht
bezeichnet wird, da die Quellen des gemeinen
Rechts keine nähere rechtliche Charakterisierung
seiner Stellung enthalten, vielmehr nur erklären,
daß er wohl meliorieren, aber nicht deteriorieren
darf, und ihm ein ius in benekicio zuschreiben der-
art, „ut suum dici valeat“. Das AL## bezeich-
net den Pfarrer als Nießbraucher, regelt aber seine
Rechte des näheren (T. II Tit. 11 §§ 778 ff).
Kann auch (Groß § 1 II) zugegeben werden, daß
das Nutzungsrecht des Benefiziaten nicht nur we-
gen des Titels, aus dem er dasselbe erwirbt, son-
dern auch wegen seiner Stellung als Amtsträger
und wegen des Zweckes der P.Güter ein öffentlich-
rechtliches ist, so fallen doch andererseits öffent-
liche Vermögensrechte ihrem Inhalte nach mit
solchen privatrechtlichen Charakters zusammen,
und wenn der nähere Umfang eines Rechts der
ersteren Art nicht näher gesetzlich bestimmt ist, so
erscheint es nicht unzulässig, die Analogie einer
entsprechenden privatrechtlichen Befugnis heran-
zuziehen. Von diesem Standpunkt aus ist die
Verwertung des Nutzungsrechts des Vasallen
gerade deshalb gerechtfertigt, weil das Lehnrecht
[I+] seine Normen nicht nur für privat-, sondern
auch für öffentlich-rechtliche Verhältnisse ent-
9* weckelt hat.
die zum P. Gut gehörigen Grundstücke und be- h
Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so
erstreckt sich das Pfründnernutzungsrecht nicht nur
auf die Hauptsache, sondern auch auf allen Zu-
wachs und im Falle der Veräußerung einzelner
Teile oder des ganzen Benefizialgrundstückes auch
auf das dafür gegebene Aequivalent, selbst wenn
es den Wert der veräußerten Gegenstände weit
übersteigt. Kraft seines Nutzungsrechts hat der
Pfründner alle organischen Früchte zu ziehen
und erwirbt deren Eigentum schon durch die Se-
paration, nicht erst durch die Perzeption, dagegen
erstreckt sich sein Eigentumsrecht nicht auf den
gefundenen Schatz, an welchem der Anteil des
Eigentümers der P. Stiftung als Eigentümerin
des Grundstückes zufällt, während er an demselben
seinerseits die Nutzung erlangt. Was dagegen
Aenderungen der Substanz betrifft, so kann hier
weder der für den Nießbrauch geltende Grundsatz,
daß der Nießbraucher sich jeder Aenderung der
Substanz zu enthalten hat, noch die für den Va-
sallen geltende Regel, daß dieser zu einer solchen
befugt ist, unbedingt zur Anwendung kommen.
Der Zweck der Benefizialgrundstücke schließt
zwar nicht jede Substanzänderung, aber eine
solche aus, welche die bisherige Brauchbarkeit
des Grundstückes und Gebäudes für jeden Bene-
fiziaten beseitigt. Deshalb wäre die Verände-
rung des Pfarrhauses, das zur Wohnung des