Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wassergenossenschaften 
  
bereits verschuldeten Besitzern die Möglichkeit 
der Ausführung nutzbringender Meliorationen zu 
eröffnen. Es ist Sache der Staatsaufsicht, einer 
mißbräuchlichen Benutzung dieser Bestimmungen 
entgegenzutreten. 
Die Verteilung der Lasten unter 
die Genossen ist durch die Satzung zu regeln. Die 
Gesetze geben jedoch regelmäßig teils Anhalts- 
punkte teils bindende Vorschriften für die Art 
und Weise dieser Regelung. Der bequeme Maß- 
stab der Verteilung nach der Fläche liegt dem 
hessischen Gesetz zugrunde (a 53), für ein- 
fachere Fälle läßt ihn auch Baden zu (55# 85, 
89). Die Verteilung nach dem Maßstabe des 
den genossenschaftlichen Grundstücken und An- 
lagen aus dem Unternehmen erwachsenden Vor- 
teil ist in Preußen (65 225) vorgeschrieben, 
ebenso in Bayern (a 142, 152) und für W. 
mit Beitrittszwang auch in Sachsen (7 130). 
Württemberg hat besondere gesetzliche 
Vorschriften nur für Ent= und Bewässerungs- 
unternehmungen, die Verteilung soll nach dem 
Flächenraum erfolgen; wenn jedoch ein erheb- 
licher Unterschied in dem den einzelnen Grund- 
stücken erwachsenden Nutzen besteht, nach dem 
Maßstabe des Vorteils (a 97). Abweichende Ver- 
einbarungen sind zulässig; erforderlich aber ist 
Einstimmigkeit entweder der zur Abstimmung 
erschienenen Beteiligten (so Preußen # 225 Abs 3) 
oder der Beteiligten überhaupt (so Württem- 
berg a 97). 
5#8. Ausscheiden einzelner Grundstücke; Auf- 
lösung der Wassergenossenschaften. Die öffent- 
lich-rechtliche Natur der W. und die Rücksicht auf 
die Genossenschaftsgläubiger erfordert die staat- 
liche Genehmigung des Auflösungsbeschlusses und 
die genaue gesetzliche Formulierung der Be- 
dingungen, unter denen einzelne Grundstücke aus 
der Genossen schaft ausscheiden dürfen. 
I. Das preußische WasserG gewährt dem ein- 
zelnen Genossen einen Anspruch auf Aus- 
scheiden seines Grundstückes aus 
der W. nur dann, wenn sich nach der Ausführung 
ergibt, daß das Grundstück einen dauernden. 
Nachteil von dem Unternehmen hat (5 240), 
während, wenn das Grundstück nur der Vorteile 
entbehrt, der Eigentümer für die Dauer dieses 
Zustandes den Erlaß der Genossenschaftsbeiträge 
verlangen kann, aber in der Genossenschaft ver- 
bleibt (§ 239). Uebereinstimmend Hessen a 53. 
Das bayer. Gesetz gibt für beide Fälle bei Ge- 
nossenschaften zur Benützung von Gewässern 
das Recht auf Ausscheiden (a 138). Vgl. ferner 
Württemberg a 97, Baden # 68. Auf Antrag 
der Genossenschaft und gegen den Willen des 
Eigentümers kann das Ausscheiden einzelner 
Grundstücke erfolgen, wenn andernfalls die Er- 
reichung des Genossenschaftszweckes gefährdet 
werden würde (Preußen § 234, Bayern a 139, 
Württemberg a 69, Sachsen § 108, Baden §s 69, 
Hessen a 54). Abgesehen von diesen Fällen ist 
das Ausscheiden einzelner Grundstücke nur mit 
dem Willen beider Teile zulässig, und zwar unter 
Oinzutritt der staatlichen Genehmigung. So 
Preußen § 232, Sachsen § 106, Baden 8 68. 
II. Die Auflösung der W. kann mit 
oder gegen ihren Millen erfolgen. Im ersteren 
Falle ist eine Mehrheit von 23 der Stimmen er- 
sorderlich in Preußen (§+ 278), Sachsen (§ 123), 
  
Württemberg (a 77), Baden (X72) Hessen (a 49); 
Bayern erfordert eine ¾-Mehrheit (a 127). 
Der Auflösungsbeschluß bedarf überall der staat- 
lichen Genehmigung. Ohne Antrag der Genossen- 
schaft kann die Auflösung von der Staatsbehörde 
ausgesprochen werden, wenn die Genossenschaft 
nur noch aus zwei Mitgliedern besteht, oder wenn 
die Ausführung des Unternehmens um ein Jahr 
(Sachsen § 124 hat 2 Jahre) verzögert wird, 
vg. Preußen §# 278, Sachsen § 124, Württemberg 
a 78, Baden # 71, Hessen a 48, Elsaß-Loth- 
ringen a 25, nur Bayern hat keine Bestimmung 
dieser Art. An die Auflösung schließt sich das in 
den Gesetzen geordnete Liquidationsverfahren an. 
## 9. Staatsaussicht; Zuständigkeit vder Be- 
hörden. Das überall geltende staatliche Auf- 
sichtsrecht ist im wesentlichen übereinstimmend 
Meist ist die Staatsaufsicht dahin be- 
daß die Angelegenheiten der Genossen- 
Uebereinstimmung mit dem Statut 
und den Gesetzen verwaltet werden. Die Auf- 
sichtsbehörde hat im allgemeinen dieselben Befug- 
nisse, wie gegenüber den Gemeinden (M. nament- 
lich das Recht der Zwaygsetatisierung. In 
Württemberg sind die öffentl. W. den Ge- 
meinden dritter Klasse gleichgestellt (a 80). Bgl. 
im übrigen für Preußen 5& 217 (danach 
kann die Aufsichtsbehörde ihre Anordnungen 
unmittelbar durchsetzen, bedarf also nicht mehr 
notwendig des Umweges der Zwangsetatisie- 
rung, die aber nach 5 219 beibehalten ist), 8 avern 
132, 133, Sachsen §s 100, Baden s 70, 
Hessen a 40, 41. Die staatliche Genehmigung 
ist in Preußen (§ 220), Sachsen (§ 102), 
Hessen (a 42) ausdrücklich vorgeschrieben zur 
Veräußerung von Grundstücken und zur Auf- 
nahme von Anleihen, durch die der Schulden- 
belant vermehrt #*#n· de ist 
ufsichtsbehörde ist in Preußen 
#5 217 regelmäßig der Landrat als Sußen nach 
des Kreisausschusses (in Stadtkreisen die Orts- 
polizeibehörde), in zweiter Instanz der Reg Prä- 
sident; in den übrigen im Gesetz bezeichneten 
besonderen Fällen der Reg Präsident und in 
zweiter Instanz der Oberpräsident. In Ba vdern 
ist Aufsichtsbehörde die Distriktsverwaltungsbe- 
hörde (a 132), in Sachsen die Amtshaupt- 
mannschaft (I§ 100, 155), in Baden das Be- 
zirksamt (Vollzugs S zum Wassere #§ 3), in 
dn en das isank (Cn#g= * 
Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbeh 
ist in Preußen in den im Gesetz Sisbehoree 
Fällen das Verwaltungsstreitve efah- 
renII zulässig (ss 219, 220, 231). Dassolbe gil 
unter Ausschluß des Rechtsweges, für Streitig- 
keiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft 
die Heranziehung und Veranlagung zu den 
Genossenschaftslasten und gewisse Anordnungen 
und Entscheidungen des Vorstands der 2 
(688 226, 228, 235). In Bayern liegt nach 
a 166 der Vollzug des Gesetzes vorbehaltlich der 
Zuständigkeit der Gerichte den Behörden der 
inneren Verwaltung ob. Verw Streitsachen lind 
die in a 177 bezeichneten Streitigkeiten über 
Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten. In Sach- 
sen hat bei den in # 157 bezeichneten Streitig- 
keiten die Amtshauptmannschaft als Wasseramt 
zu entscheiden, auf Rekurse und Beschwerden 
dagegen entscheidet nach s 163 die Kreishaupt- 
  
 
	        
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