Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wasserrecht 
883 
  
durch das hess. AG z. BGB und in neuer Fassung 
im RegBl von 1889 (S 758) veröffentlicht. 
In Elsaß-Lothringen erging das G, 
betr. Wasserbenutzung und Wasserschutz, v. 2. 7. 91. 
Daneben bestehen ältere Gesetze und Verordnun- 
gen (Abdruck bei Jacob und Fecht, Erläuterung 
zu dem Gv. 1891). Die Bestimmungen über das 
Privat W. finden sich im AG z. BGB v. 17. 4. 99. 
Wegen der Kolonien 1|/ Schutzgebiete + 15 
(III 40, 413). 
§ 3. Das preußische Wassergesetz von 1913. 
Dem Vorentwurf von 1893/94 (oben §+5 2) sind 
noch mehrere andere (nur z. T. veröffentlichte) 
Entwürfe gefolgt. Der Ende 1911 dem Landtage 
vorgelegte Gesetzentwurf hat bei eingreifenden 
Aenderungen gleichwohl eine glatte Erledigung 
gefunden und in dem Wasser G v. 7. 4. 13 seinen 
Abschluß erhalten (zahlreiche Kommentare, u. a. 
vom Verfasser dieses Artikels, von Bitta und 
v. Kries, von Holtz und Kreutz). Das Gesetz tritt 
nach § 400 erst zu einem, durch Kgl Verordnung 
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Diese Ver- 
ordnung ist am 13. 4. 14 ergangen und hat das 
Gesetz zum 1. 5. 14 in Kraft gesetzt. 
Das Gesetz behandelt in getrennten Abschnitten 
die „Wasserläufe", die nicht zu den Wasserläufen 
gehörenden „Gewässer“, die Wassergenossenschaf- 
ten (#1, die Maßregeln zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahr, in die auch das gesamte Deich- 
wesen [V eingeordnet ist, dann die Zwangsrechte, 
die Behörden-, Straf-, Uebergangs= und Schluß- 
bestimmungen. 
Die Wasserläufe teilt das Gesetz in 
solche I. Ordnung (das sind die schiffbaren, in der 
Anlage zum Gesetz einzeln aufgeführten); solche 
II. Ordnung, „die für die Wasserwirtschaft von 
größerer Bedeutung sind“ § 4; und solche 1II. Ord- 
nung, das sind alle übrigen. Die Wasserläufe 
I. Ordnung stehen im Eigentum des Staates, 
die übrigen, bis auf gewisse Ausnahmen, im Eigen- 
tum der Anlieger, §§ 8, 9. Wegen des materiellen 
Inhalts des Gesetzes vgl. unten § 4. Die Be- 
hördenorganisation ist in den Grund- 
zügen unverändert geblieben. Jedoch ist für ge- 
wisse höchstinstan zliche Entscheidungen ein Lan- 
deswasseramt, als Behörde mit richter- 
licher Unabhäugigkeit, eingeführt, vgl. unten § 6. 
4. Charakteristik der neueren Gesetzgebung. 
Die Wasserwirtschaft hat mit der zunehmenden 
Intensität der Landwirtschaft, dem steigenden 
Wasserbedarf der Städte und Industrien und der 
Benutzung der MWasserkraft für elektrische Kraft- 
gewinnung erheblich an Bedeutung gewonnen, 
ebenso die Benutzung der Wasserstraßen als Ver- 
kehrsmittel. Die moderne Gesetzgebung sucht 
dem Rechnung zu tragen und zwar nach der 
Richtung des Wasserschutzes wie der der Wasser- 
nußung. 
1. In Hinsicht des Wasserschutzes han- 
delte es sich namentlich darum, leistungsfähige 
Träger für die Pflicht der Unterhaltung 
der Wasserläufe zu gewinnen. 
Die schiffbaren Wasserläufe sind, 
wie bisher, in der Unterhaltung des Staates 
verblieben; doch ist der Umfang seiner Unterhal- 
tungsuflicht vielfach erweitert (in Preußen auf die 
Mahrung der Vorflutinteressen & 114). 
Bei den übrigen Wasserläufen sind an 
Stelle der oft nicht leistungsfähigen Anlieger 
  
größere Unterhaltungsgemeinschaften gebildet wor- 
den. In Preußen werden zu diesem Zweck Was- 
sergenossenschaften II gebildet, soweit nicht die 
Gemeinden herangezogen werden (§# 115, 116) 
oder nach den in 5# 395 bezeichneten Spezialge- 
setzen den Provinzen die Unterhaltung obliegt. 
In Bayern ist die Unterhaltung der wichtigeren 
Privatflusse eine Kreislast, à 97. In Sachsen 
sind Zwangsgenossenschaften für die Unterhaltung 
gebildet, § 65; ähnlich die Flußbauverbände in 
Elsaß-Lothringen, +5 30. In Baden und 
Hessen haben die Gemeinden die Unterhaltung, 
die größeren Gewässer werden in Baden vom 
Staatsflußbauverband unter Verteilung der Ko- 
sten auf Staat und Gemeinde unterhalten. 
2. Die Wassernutzung erstreckt sich auf pfleg- 
liche Behandlung und volkswirtschaftliche Verwer- 
tung des Wasserschatzes. Zu diesem Zweck sind ver- 
schärfte Vorschriften gegen die Verunreini- 
gung der Gewässer und nachteilige Verände- 
rungen des Grundwasserstandes ge- 
geben. Der besseren Ausnutzung des Wasser- 
schatzes dient u. a. das Institut der staatlichen 
Verleihung, eines rechtsbegründenden Akts 
für die Schaffung privater Nutzungsrechte am 
Wasserlauf, so in Preußen ##§ 46 f, Württemberg 
à 31 f, Baden # 40 f. Eine besondere Regelung 
haben vielfach die Talsperren /N Stauan- 
lagen] erfahren, die teils der Ausnutzung des 
Wassers für Kraftgewinnung, teils dem Zwecke 
des Wasserschutzes dienen, besonders in Preußen 
s§ 106 f. Für die Durchführung größerer, über 
den Begriff der Unterhaltung hinausgehender 
Regulierungen von Wasserläufen (in 
Preußen als „Ausbau“ bezeichnet) sind erleich- 
ternde Bestimmungen getroffen. 
II. Einzelheiten und Ergänzungen, unter Berück- 
sichtigung der preußischen und der badischen 
Gesetzgebung von 1013 
s 5. Bewässerungen und Entwässerungen. 
Im preuß. Wassergesetz bildet das Recht der Be- 
und Entwässerungen keinen zusammenhängenden 
Abschnitt, sondern die Bestimmungen darüber 
finden sich in den verschiedenen Abschnitten ver- 
teilt. Das Recht zur Be= und Entwässerung kann, 
soweit es nicht auf dem Recht des Eigentums 
am Wasserlauf beruht (§ 40), durch Verlei- 
hung (oben §+ 4) erworben werden. Bewässe- 
rungsunternehmungen unterliegen der Beschrän- 
kung im Ausgleichungsverfahren, wenn das vor- 
handene Wasser nicht für die Bedürfnisse aller 
Berechtigten ausreicht (5 87). Das frühere Ver- 
fahren zur Ermittlung unbekannter Teilnehmer 
(1, 449 d. W. ist beseitigt, es wird durch das Ver- 
leihungsverfahren und das Verfahren zur Sicher- 
stellung (§ 86) ersetzt. Begünstigt ist durch die 
s## 41, 50, 156, 199, 331 die gewöhnliche 
Bodenentwässerung von Grundstücken, 
für die der Wasserlauf den natürlichen Vorfluter 
bildet (Gegensatz: Entwässerung durch außer- 
gewöhnlich tiefe Bodeneinschnitte und kanalartige 
Röhrenleitungen). Die Vorschriften über Mit- 
benutzung von Ent= und Bewässerungsanlagen 
sind erweitert (§ 339), die Bildung von Wasser- 
genossenschaften (l ist auf den Zweck der bloßen 
Regelung der Unterhaltungslast für bestehende 
oder neu ausgeführte Be= und Entwässerungs- 
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