Wasserrecht
883
durch das hess. AG z. BGB und in neuer Fassung
im RegBl von 1889 (S 758) veröffentlicht.
In Elsaß-Lothringen erging das G,
betr. Wasserbenutzung und Wasserschutz, v. 2. 7. 91.
Daneben bestehen ältere Gesetze und Verordnun-
gen (Abdruck bei Jacob und Fecht, Erläuterung
zu dem Gv. 1891). Die Bestimmungen über das
Privat W. finden sich im AG z. BGB v. 17. 4. 99.
Wegen der Kolonien 1|/ Schutzgebiete + 15
(III 40, 413).
§ 3. Das preußische Wassergesetz von 1913.
Dem Vorentwurf von 1893/94 (oben §+5 2) sind
noch mehrere andere (nur z. T. veröffentlichte)
Entwürfe gefolgt. Der Ende 1911 dem Landtage
vorgelegte Gesetzentwurf hat bei eingreifenden
Aenderungen gleichwohl eine glatte Erledigung
gefunden und in dem Wasser G v. 7. 4. 13 seinen
Abschluß erhalten (zahlreiche Kommentare, u. a.
vom Verfasser dieses Artikels, von Bitta und
v. Kries, von Holtz und Kreutz). Das Gesetz tritt
nach § 400 erst zu einem, durch Kgl Verordnung
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Diese Ver-
ordnung ist am 13. 4. 14 ergangen und hat das
Gesetz zum 1. 5. 14 in Kraft gesetzt.
Das Gesetz behandelt in getrennten Abschnitten
die „Wasserläufe", die nicht zu den Wasserläufen
gehörenden „Gewässer“, die Wassergenossenschaf-
ten (#1, die Maßregeln zur Verhütung von Hoch-
wassergefahr, in die auch das gesamte Deich-
wesen [V eingeordnet ist, dann die Zwangsrechte,
die Behörden-, Straf-, Uebergangs= und Schluß-
bestimmungen.
Die Wasserläufe teilt das Gesetz in
solche I. Ordnung (das sind die schiffbaren, in der
Anlage zum Gesetz einzeln aufgeführten); solche
II. Ordnung, „die für die Wasserwirtschaft von
größerer Bedeutung sind“ § 4; und solche 1II. Ord-
nung, das sind alle übrigen. Die Wasserläufe
I. Ordnung stehen im Eigentum des Staates,
die übrigen, bis auf gewisse Ausnahmen, im Eigen-
tum der Anlieger, §§ 8, 9. Wegen des materiellen
Inhalts des Gesetzes vgl. unten § 4. Die Be-
hördenorganisation ist in den Grund-
zügen unverändert geblieben. Jedoch ist für ge-
wisse höchstinstan zliche Entscheidungen ein Lan-
deswasseramt, als Behörde mit richter-
licher Unabhäugigkeit, eingeführt, vgl. unten § 6.
4. Charakteristik der neueren Gesetzgebung.
Die Wasserwirtschaft hat mit der zunehmenden
Intensität der Landwirtschaft, dem steigenden
Wasserbedarf der Städte und Industrien und der
Benutzung der MWasserkraft für elektrische Kraft-
gewinnung erheblich an Bedeutung gewonnen,
ebenso die Benutzung der Wasserstraßen als Ver-
kehrsmittel. Die moderne Gesetzgebung sucht
dem Rechnung zu tragen und zwar nach der
Richtung des Wasserschutzes wie der der Wasser-
nußung.
1. In Hinsicht des Wasserschutzes han-
delte es sich namentlich darum, leistungsfähige
Träger für die Pflicht der Unterhaltung
der Wasserläufe zu gewinnen.
Die schiffbaren Wasserläufe sind,
wie bisher, in der Unterhaltung des Staates
verblieben; doch ist der Umfang seiner Unterhal-
tungsuflicht vielfach erweitert (in Preußen auf die
Mahrung der Vorflutinteressen & 114).
Bei den übrigen Wasserläufen sind an
Stelle der oft nicht leistungsfähigen Anlieger
größere Unterhaltungsgemeinschaften gebildet wor-
den. In Preußen werden zu diesem Zweck Was-
sergenossenschaften II gebildet, soweit nicht die
Gemeinden herangezogen werden (§# 115, 116)
oder nach den in 5# 395 bezeichneten Spezialge-
setzen den Provinzen die Unterhaltung obliegt.
In Bayern ist die Unterhaltung der wichtigeren
Privatflusse eine Kreislast, à 97. In Sachsen
sind Zwangsgenossenschaften für die Unterhaltung
gebildet, § 65; ähnlich die Flußbauverbände in
Elsaß-Lothringen, +5 30. In Baden und
Hessen haben die Gemeinden die Unterhaltung,
die größeren Gewässer werden in Baden vom
Staatsflußbauverband unter Verteilung der Ko-
sten auf Staat und Gemeinde unterhalten.
2. Die Wassernutzung erstreckt sich auf pfleg-
liche Behandlung und volkswirtschaftliche Verwer-
tung des Wasserschatzes. Zu diesem Zweck sind ver-
schärfte Vorschriften gegen die Verunreini-
gung der Gewässer und nachteilige Verände-
rungen des Grundwasserstandes ge-
geben. Der besseren Ausnutzung des Wasser-
schatzes dient u. a. das Institut der staatlichen
Verleihung, eines rechtsbegründenden Akts
für die Schaffung privater Nutzungsrechte am
Wasserlauf, so in Preußen ##§ 46 f, Württemberg
à 31 f, Baden # 40 f. Eine besondere Regelung
haben vielfach die Talsperren /N Stauan-
lagen] erfahren, die teils der Ausnutzung des
Wassers für Kraftgewinnung, teils dem Zwecke
des Wasserschutzes dienen, besonders in Preußen
s§ 106 f. Für die Durchführung größerer, über
den Begriff der Unterhaltung hinausgehender
Regulierungen von Wasserläufen (in
Preußen als „Ausbau“ bezeichnet) sind erleich-
ternde Bestimmungen getroffen.
II. Einzelheiten und Ergänzungen, unter Berück-
sichtigung der preußischen und der badischen
Gesetzgebung von 1013
s 5. Bewässerungen und Entwässerungen.
Im preuß. Wassergesetz bildet das Recht der Be-
und Entwässerungen keinen zusammenhängenden
Abschnitt, sondern die Bestimmungen darüber
finden sich in den verschiedenen Abschnitten ver-
teilt. Das Recht zur Be= und Entwässerung kann,
soweit es nicht auf dem Recht des Eigentums
am Wasserlauf beruht (§ 40), durch Verlei-
hung (oben §+ 4) erworben werden. Bewässe-
rungsunternehmungen unterliegen der Beschrän-
kung im Ausgleichungsverfahren, wenn das vor-
handene Wasser nicht für die Bedürfnisse aller
Berechtigten ausreicht (5 87). Das frühere Ver-
fahren zur Ermittlung unbekannter Teilnehmer
(1, 449 d. W. ist beseitigt, es wird durch das Ver-
leihungsverfahren und das Verfahren zur Sicher-
stellung (§ 86) ersetzt. Begünstigt ist durch die
s## 41, 50, 156, 199, 331 die gewöhnliche
Bodenentwässerung von Grundstücken,
für die der Wasserlauf den natürlichen Vorfluter
bildet (Gegensatz: Entwässerung durch außer-
gewöhnlich tiefe Bodeneinschnitte und kanalartige
Röhrenleitungen). Die Vorschriften über Mit-
benutzung von Ent= und Bewässerungsanlagen
sind erweitert (§ 339), die Bildung von Wasser-
genossenschaften (l ist auf den Zweck der bloßen
Regelung der Unterhaltungslast für bestehende
oder neu ausgeführte Be= und Entwässerungs-
566