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Wasserrecht
anlagen ausgedehnt (§ 206 Nr. 4). Wegen der
Ableitung von Wasser für Nut-
zungszwecke f. unten § 11 C. #
#§ 6. Behördenwesen. Der frühere Plan, die
wasserwirtschaftliche Verwaltung in Preußen
aus dem bisherigen Rahmen der Behördenorgani-
sation loszulösen und sie nach Stromgebieten zu
gliedern, ist fallen gelassen. Innerhalb der be-
stehenden Organisation sind aber verschiedentlich
Zuständigkeiten geändert. Namentlich ist bei den
wichtigen Wasserläufen II. Ordnung und den
nicht zu den Wasserläufen gehörenden Gewässern
die Wasserpolizei von den Ortspolizeibehörden
auf den Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei-
Behörde, übertragen (§ 342). Ferner soll die Auf-
sicht über die Deichverbände bei den Wasserläufen
II. und III. Ordnung vom Reg Präsidenten auf
den Landrat übergehen (5§ 302). In Baden
hat das G v. 1913 die Zuständigkeit der Verw-
behörden und Verwerichte gegenüber den
ordentlichen Gerichten mehrfach erweitert, val.
#s 113, 117, 118.
1. Eine wichtige Zentralbehörde ist
mit dem Landeswasseramt in Preußen
neu geschaffen. Vgl. dazu Ss 370—373 des G
und die Kgl V, betr. das Landeswasseramt,
v. 18. 3. 14. Das Landeswasseramt ist die
zweite letztinstanzliche Beschlußbehörde für eine
Reihe wichtiger Entscheidungsfragen, z. B. Ver-
leihungsanträge und Ausübung des Beitritts-
zwanges bei Genossenschaftsbildungen. Es ent-
scheidet unter Mitwirkung von Laienmitgliedern,
die in Wasserangelegenheiten erfahren sind. Es
besteht aus einem Präsidenten, der erforderlichen
Zahl von Senatspräsidenten (vorläufig ist eine
Stelle vorgesehen) und ständigen lebenslänglichen
Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt
oder höheren Verwocienst. Auch die Laienmit-
glieder werden vom Könige auf 6 Jahre ernannt.
Das Landeswasseramt wird nach der Kgl Ver-
ordnung in Senate geteilt, die in der Besetzung
von drei lebenslänglichen und zwei Laienmitglie-
dern entscheiden (5 371). Die Laienmitglieder
werden dem Senate zugeteilt, der die Angelegen-
heiten der ihnen näher bekannten Bezirke zu be-
arbeiten hat, im übrigen wird die Reihenfolge
ihrer Einberufung für jedes Geschäftsjahr im
voraus bestimmt. Die Vorschriften über das Ver-
fahren sind in der Verordnung enthalten. Danach
ist das Verfahren ähnlich wie das Verw Streit-
verfahren geordnet. Liegt kein Antrag auf münd-
liche Verhandlung vor, so kann der Senat auf
Grund der Akten entscheiden. Andernfalls, oder
wenn der Senat von sich aus eine mündliche Ver-
handlung anberaumt, finden die Vorschriften in
ge 68, 71—73, 75—78 Abs 1 und 79 LV6 An-
wendung. Präsidenten und Mitglieder haben
Stellungen von richterlicher Unabhängigkeit, das
Disziplinarverfahren ist ebenso wie für die Mit-
glieder des Oberverwaltungsgerichts gceordnet,
entscheidende Behörde ist das Plenum des Landes-
wassoramts (X 372).
2. Eine stärkere Beteiligung des Laienelements
ist auch sonst mehrfach vorgesehen. Die Einrichtung
von Schauämtern ist in Fortbildung der
schon dem bisherigen Recht bekannten Schau-
kommission für Wasserläufe II. und lII. Ordnung
vorgesehen (&8 36—366). Sie haben je nach
Bestimmung der in der Form einer Pol Verord-
nung zu erlassenden Schauordn ung eine
bloß beaufsichtigende oder auch eine polizeiliche
Aufgabe. Die Zusammensetzung des Schauamts
ist durch die Schauordnung so zu bestimmen, daß
möglichst alle bei der Unterhaltung oder Be-
nutzung des betreffenden Wasserlaufs interessierten
Gruppen in ihm vertreten sind.
3. Während diese Behörden Aufgaben lokaler
Natur haben, ist der für jede Provinz einzurich-
tende Wasserbeirat (55 367—369) als begut-
achtende Stelle für Fragen allgemeiner Bedeu-
tung gedacht, z. B. für Regulierung des Hoch-
wasserabflußgebiets, Talsperren, Schiffbarmachung
von Wasserläufen. Die Wasserbeiräte bestehen
unter einem ernannten Vorsitzenden lediglich aus
gewählten Mitgliedern. Ueber ihre Ausgestaltung
ist die Kgl V v. 7. 1. 14 ergangen. Danach sind
für die Provinz Brandenburg mit Berlin und
die Rheinprovinz je 18, für die übrigen Provinzen
je 12 Mitglieder zu wählen (von den Landwirt-
schafts--, Handels-- und Handwerkskammern).
4. Nicht zu verwechseln sind die Wasserbeiräte mit ven
Wasserstraßenbeiräten, die nach dem Wasser-
straßen G v. 1. 4. 05 zur beratenden Mitwirkung für aroße
staatliche Wasserstraßen (N) berufen sind. Ueber ihre. Ausge-
staltung war eine Kal V v. 25. 2. 07 ergangen, vie aber
durch eine neue V v. 2. 3. 14 aufgehoben ist. Diese Ver-
ordnung sieht vor die Bildung von Bezirks wa sser-
straßenbeiräten zur beratenden Mitwirkung bei
der Unterhaltung, dem Ausbau und dem Betriebe der
staatlichen Binnenschiffahrtsstraßen und ferner einen Lan.
deswasserstraßenbeirat.
5. Daneben gehen die Strombeir
Grund des R v. 24. 12.
!1 A III.
7. Deichwesen [JI. Im Interesse der Rechts-
einheit hat das preußische Wassergesetz Ve
das Deichwesen in seine Regelung mit einbezogen
Die Genehmigungspflicht für Deiche oder deich-
ähnliche Anlagen ist in 5. 285 ff fast genau wie in
dem (durch § 399 außer Kraft gesetzten) Hoch—
wasserschutzG v. 16. 8. 05 geordnet. Der die
Deichverbände behandelnde Titel des
WasserG s 294—322 hat sich im wesentlichen
an das altpreußische Deichc v. 28. 1. 48 ange-
schlossen. Eine erhebliche Abweichung findet sich
darin, daß Deichverbände zwangs wei j
nur zur Abwendung gemeiner Gefahr; nicht mehr
wie bisher, auch zur Förderung der Landeskultur
gebildet werden können (5 294). Praktisch ist
dieser Punkt nicht von Bedeutung, da von dor
weitergehenden Befugnis tatsächlich kaum Ge-
brauch gemacht wurde. Ein großer Teil der bis
dahin in die einzelnen Deichstatuten übernont-
menen Bestimmungen aus dem Ac v. 14. 11. 353
(oben Band 1, 552) ist der Einfachheit balber jent
in das Gesetz selbst übernommen. Bildung und
Organisation der Deichverbände ist gleichartie
wie bei den Wassergenossenschaften geordnet. au "!
die Organisation der Aufsichtsbehörden in licber-
einstimmung gebracht. In dem zu Hannovor und
Schleswig-Holstein gehörigen Ebbe- und
Flutgebiet der Nordsce bleiben nach
323, 324 die alten Deich= und Siclordnungen
bestehen, jedoch werden für ihre Revision erleick-
ternde Bestimmungen gegeben.
88. Fähren (Band I, S. 750). Anlage und
Betrieb von Fähren fällt begriffsmäßig unter d
Benutzung der Wasserläufe. Der Eigentümer des
äte auf
11, vgl. darüber unten