Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wasserrecht 
  
anlagen ausgedehnt (§ 206 Nr. 4). Wegen der 
Ableitung von Wasser für Nut- 
zungszwecke f. unten § 11 C. # 
#§ 6. Behördenwesen. Der frühere Plan, die 
wasserwirtschaftliche Verwaltung in Preußen 
aus dem bisherigen Rahmen der Behördenorgani- 
sation loszulösen und sie nach Stromgebieten zu 
gliedern, ist fallen gelassen. Innerhalb der be- 
stehenden Organisation sind aber verschiedentlich 
Zuständigkeiten geändert. Namentlich ist bei den 
wichtigen Wasserläufen II. Ordnung und den 
nicht zu den Wasserläufen gehörenden Gewässern 
die Wasserpolizei von den Ortspolizeibehörden 
auf den Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
Behörde, übertragen (§ 342). Ferner soll die Auf- 
sicht über die Deichverbände bei den Wasserläufen 
II. und III. Ordnung vom Reg Präsidenten auf 
den Landrat übergehen (5§ 302). In Baden 
hat das G v. 1913 die Zuständigkeit der Verw- 
behörden und Verwerichte gegenüber den 
ordentlichen Gerichten mehrfach erweitert, val. 
#s 113, 117, 118. 
1. Eine wichtige Zentralbehörde ist 
mit dem Landeswasseramt in Preußen 
neu geschaffen. Vgl. dazu Ss 370—373 des G 
und die Kgl V, betr. das Landeswasseramt, 
v. 18. 3. 14. Das Landeswasseramt ist die 
zweite letztinstanzliche Beschlußbehörde für eine 
Reihe wichtiger Entscheidungsfragen, z. B. Ver- 
leihungsanträge und Ausübung des Beitritts- 
zwanges bei Genossenschaftsbildungen. Es ent- 
scheidet unter Mitwirkung von Laienmitgliedern, 
die in Wasserangelegenheiten erfahren sind. Es 
besteht aus einem Präsidenten, der erforderlichen 
Zahl von Senatspräsidenten (vorläufig ist eine 
Stelle vorgesehen) und ständigen lebenslänglichen 
Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt 
oder höheren Verwocienst. Auch die Laienmit- 
glieder werden vom Könige auf 6 Jahre ernannt. 
Das Landeswasseramt wird nach der Kgl Ver- 
ordnung in Senate geteilt, die in der Besetzung 
von drei lebenslänglichen und zwei Laienmitglie- 
dern entscheiden (5 371). Die Laienmitglieder 
werden dem Senate zugeteilt, der die Angelegen- 
heiten der ihnen näher bekannten Bezirke zu be- 
arbeiten hat, im übrigen wird die Reihenfolge 
ihrer Einberufung für jedes Geschäftsjahr im 
voraus bestimmt. Die Vorschriften über das Ver- 
fahren sind in der Verordnung enthalten. Danach 
ist das Verfahren ähnlich wie das Verw Streit- 
verfahren geordnet. Liegt kein Antrag auf münd- 
liche Verhandlung vor, so kann der Senat auf 
Grund der Akten entscheiden. Andernfalls, oder 
wenn der Senat von sich aus eine mündliche Ver- 
handlung anberaumt, finden die Vorschriften in 
ge 68, 71—73, 75—78 Abs 1 und 79 LV6 An- 
wendung. Präsidenten und Mitglieder haben 
Stellungen von richterlicher Unabhängigkeit, das 
Disziplinarverfahren ist ebenso wie für die Mit- 
glieder des Oberverwaltungsgerichts gceordnet, 
entscheidende Behörde ist das Plenum des Landes- 
wassoramts (X 372). 
2. Eine stärkere Beteiligung des Laienelements 
ist auch sonst mehrfach vorgesehen. Die Einrichtung 
von Schauämtern ist in Fortbildung der 
schon dem bisherigen Recht bekannten Schau- 
kommission für Wasserläufe II. und lII. Ordnung 
vorgesehen (&8 36—366). Sie haben je nach 
Bestimmung der in der Form einer Pol Verord- 
  
  
nung zu erlassenden Schauordn ung eine 
bloß beaufsichtigende oder auch eine polizeiliche 
Aufgabe. Die Zusammensetzung des Schauamts 
ist durch die Schauordnung so zu bestimmen, daß 
möglichst alle bei der Unterhaltung oder Be- 
nutzung des betreffenden Wasserlaufs interessierten 
Gruppen in ihm vertreten sind. 
3. Während diese Behörden Aufgaben lokaler 
Natur haben, ist der für jede Provinz einzurich- 
tende Wasserbeirat (55 367—369) als begut- 
achtende Stelle für Fragen allgemeiner Bedeu- 
tung gedacht, z. B. für Regulierung des Hoch- 
wasserabflußgebiets, Talsperren, Schiffbarmachung 
von Wasserläufen. Die Wasserbeiräte bestehen 
unter einem ernannten Vorsitzenden lediglich aus 
gewählten Mitgliedern. Ueber ihre Ausgestaltung 
ist die Kgl V v. 7. 1. 14 ergangen. Danach sind 
für die Provinz Brandenburg mit Berlin und 
die Rheinprovinz je 18, für die übrigen Provinzen 
je 12 Mitglieder zu wählen (von den Landwirt- 
schafts--, Handels-- und Handwerkskammern). 
4. Nicht zu verwechseln sind die Wasserbeiräte mit ven 
Wasserstraßenbeiräten, die nach dem Wasser- 
straßen G v. 1. 4. 05 zur beratenden Mitwirkung für aroße 
staatliche Wasserstraßen (N) berufen sind. Ueber ihre. Ausge- 
staltung war eine Kal V v. 25. 2. 07 ergangen, vie aber 
durch eine neue V v. 2. 3. 14 aufgehoben ist. Diese Ver- 
ordnung sieht vor die Bildung von Bezirks wa sser- 
straßenbeiräten zur beratenden Mitwirkung bei 
der Unterhaltung, dem Ausbau und dem Betriebe der 
staatlichen Binnenschiffahrtsstraßen und ferner einen Lan. 
deswasserstraßenbeirat. 
5. Daneben gehen die Strombeir 
Grund des R v. 24. 12. 
!1 A III. 
7. Deichwesen [JI. Im Interesse der Rechts- 
einheit hat das preußische Wassergesetz Ve 
das Deichwesen in seine Regelung mit einbezogen 
Die Genehmigungspflicht für Deiche oder deich- 
ähnliche Anlagen ist in 5. 285 ff fast genau wie in 
dem (durch § 399 außer Kraft gesetzten) Hoch— 
wasserschutzG v. 16. 8. 05 geordnet. Der die 
Deichverbände behandelnde Titel des 
WasserG s 294—322 hat sich im wesentlichen 
an das altpreußische Deichc v. 28. 1. 48 ange- 
schlossen. Eine erhebliche Abweichung findet sich 
darin, daß Deichverbände zwangs wei j 
nur zur Abwendung gemeiner Gefahr; nicht mehr 
wie bisher, auch zur Förderung der Landeskultur 
gebildet werden können (5 294). Praktisch ist 
dieser Punkt nicht von Bedeutung, da von dor 
weitergehenden Befugnis tatsächlich kaum Ge- 
brauch gemacht wurde. Ein großer Teil der bis 
dahin in die einzelnen Deichstatuten übernont- 
menen Bestimmungen aus dem Ac v. 14. 11. 353 
(oben Band 1, 552) ist der Einfachheit balber jent 
in das Gesetz selbst übernommen. Bildung und 
Organisation der Deichverbände ist gleichartie 
wie bei den Wassergenossenschaften geordnet. au "! 
die Organisation der Aufsichtsbehörden in licber- 
einstimmung gebracht. In dem zu Hannovor und 
Schleswig-Holstein gehörigen Ebbe- und 
Flutgebiet der Nordsce bleiben nach 
323, 324 die alten Deich= und Siclordnungen 
bestehen, jedoch werden für ihre Revision erleick- 
ternde Bestimmungen gegeben. 
88. Fähren (Band I, S. 750). Anlage und 
Betrieb von Fähren fällt begriffsmäßig unter d 
Benutzung der Wasserläufe. Der Eigentümer des 
äte auf 
11, vgl. darüber unten
	        
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