Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wasserrecht 
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Wasserlaunfes ist dazu befugt, und das Recht kann 
auch durch Verleihung erworben werden. Das 
staatliche Fährregal (ALR II 15 +8 50) ist aber 
nach § 397 des Wasser G bestehen geblieben: es 
bezieht sich lediglich auf Wasserläufe I. Ordnung. 
Fährgerechtigkeiten, die auf besonderem Titel 
beruhen, bleiben nach # 382 aufrecht erhalten, 
aber nur mit dem aus dem bestehenden Titel sich 
ergebenden Inhalte. 
*9. Flößerei und Schiffahrt. Bei den Wasser- 
läufen I. Ordnung gehört die Benutzung zur Schiff- 
fahrt und Flößerei [XI mit verbundenen Hölzern 
zum Gemeingebrauch (§526 Wasser G); das Recht 
des Leinpfads '“] ist im wesentlichen dem 
bisherigen Rechte entsprechend geregelt. Auch die 
Regelung des Flößercirechts auf den nichtschiff- 
baren Wasserläufen (F§§ 31—34) entspricht im 
wesentlichen dem bisherigen Rechte des Prioat- 
flußgesetzes. Wegen der sonstigen Benutzung 
kleiner Wasserläufe für den öffentlichen Verkehr 
(mit Kähnen usw.) ist 3 35 des WW zu vergleichen. 
Der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflich- 
tete hat nach § 119 auch die Schäden zu beseitigen, 
die infolge der Schiffahrt an den Ufergrundstücken 
entstehen. 
§5 10. Flüsse und Ströme. Den Unterschied 
von öffentlichen und Privatflüssen hat das preuß. 
Wassergesetz aufgegeben. Es teilt, wie oben in 
&* 3 bemerkt, alle Wasserläufe in drei Gruppen 
ein. Für diese Einteilung ist lediglich die wasser- 
wirtschaftliche Bedeutung maßgebend gewesen. 
Die größere oder geringere Bedeutung hat aber 
den Gesetzgeber nicht bestimmt, bei der rechtlichen 
Behandlung dieser drei Gruvpen andere als 
Quantitätsunterschicde aufzustellen. Die grund- 
satzliche Behandlung aller Wasserläufe ist dieselbe, 
nach der privatrechtlichen Seite (Eigentum an 
Wasserläufen) wie in öffentlich-rechtlicher Hinsicht 
(Unterhaltungspflicht). Das Eigentum an 
den Wasserläufen 1. Ordnung sicht nach §7 dem 
Staate zu, das Eigentum an den übrigen Wasser- 
läufen nach §3 8 den Anliegern. Ausnahmen von 
dieser Regel enthält der & 9, unter denen nament- 
lich zu erwähnen, daß in der Provinz Hessen- 
Nassau das Eigentum an den natürlichen Wasser- 
läufen II. und III. Ordnung den Gemeinden 
insoweit zusteht, als ihnen die Unterhaltung ob- 
liegt. — Die Benutzung der Wasserläufe kann 
sich auf den Gemeingebrauch gründen, auf das 
Recht des Eigentümers oder auf den auch gegen 
den Eigentümer zulässigen Entstehungsgrund der 
staatlichen Verleihung. Ein Entgelt für die 
Benutzung des Wasserlaufs, wie es der RegEnt- 
wurf als „Wasserzins“ für die Benutzung von 
Wasserläufen I. Ordnung oder künstlicher Wasser- 
läufe einzuführen beabsichtigte, darf nach § 54 
dem Unternehmer im Verleihungsverfahren nicht 
auferlegt werden. 
Wegen der Unterhaltung und der 
Reinhaltung der Wasserläufe vgl. unten § 11. 
## 111. Gewässer. Eine Begriffsbestimmung 
der „Gewässer“ gibt das neue preußische Gesetz 
ebensowenig wie die bisherige Gesetzgebung. Aus 
196 ff ergibt sich aber, daß dazu außer den 
Wasserläufen zu rechnen ist das auf oder unter 
der Oberfläche befindliche Wasser, also wild ab- 
laufendes Wasser, geschlossene Gewässer (Seen) 
und die unterirdischen Gewässer. 
  
A. Unterhaltung. Der Begriff findet nur 
auf „Wasserläufe“ Anwendung. 
I. In Preußen hat das Wassergesetz die 
bis dahin fehlende einheitliche Regelung auf die- 
sem Gebiet gebracht. 
Der Umfang der Unterhaltungspflicht er- 
streckt sich bei allen Wasserläufen auf die Erhaltung 
der Vorflut, bei den Wasserläufen I. Ordnung 
zugleich auf die Erhaltung der Schiffbarkeit 
(( 114). Träger der Unterhaltungslast ist für 
Wasserläufe I. Ordnung der Staat, für die na- 
türlichen Wasserläufe II. Ordnung der Regel 
nach eine zu bildende Wassergenossenschaft (/, 
bei den übrigen Wasserläufen der Eigentümer 
(§F 115). In der Provinz Hessen-Nassau ist es bei 
der Unterhaltung durch die Gemeinden geblieben 
(§F 117), ebenso im Bereich des schlesischen Auen- 
rechts [J) bei der Unterhaltung durch die Guts- 
herrschaften (5 118). Eine Reihe anderer Aus- 
nahmen in bezug auf die Träger der Unterhal- 
tungspflicht enthält § 126. Gewisse einfachere 
Uferarbeiten ist der Uferbesitzer zu leisten ver- 
pflichtet (§ 120). 
Ueber den Begriff der Unterhaltung hinaus 
geht der des Ausbaus (früher sog. Regu- 
lierung). Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu be- 
steht im allgemeinen nicht, jedenfalls nicht soweit 
die Kosten außer Verhältnis zu den Vorteilen 
oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltungs- 
pflichtigen stehen (F§ 176 ff). Der Plan für den 
Ausbau wird in einem geordneten Verfahren 
mit den Beteiligten erörtert und nach Erledigung 
der Widersprüche durch den Bezirksausschuß fest- 
gestellt, mit nachfolgender Beschwerde an den 
Minister. Im Interesse der Erleichterung des 
Ausbaus und der Unterhaltung sind eine Anzahl 
Bestimmungen getroffen, durch die dem Unter- 
nehmer dieselbe günstige Rechtsstellung einge- 
räumt wird, die seither dem Staate für Strom- 
bauten durch das G v. 20. 8. 83/31. 5. 84 gewährt 
war. Es handelt sich dabei namentlich um Ver- 
pflichtungen der Anlieger. 
II. Für Baden ist zu Bd. II S 233 dieses WB 
nachzutragen, daß durch G v. 19. 10. 06 die 
Unterhaltungsarbeiten für Rhein, Main und 
Neckar auf den Staat übernommen sind, so daß, 
abgesehen von Arbeiten und Anlagen, die ein- 
zelnen Gemeinden besonderen Nutzen gewähren, 
Flußbaubeiträge für diese Wasserläufe nicht mehr 
von den Beteiligten erhoben werden. 
III. Für die Unterhaltung der Wasserstraßen 
kommt endlich die, in Verbindung mit der Rege- 
lung der Schiffahrtsabgaben, im Reiche einge- 
führte Einrichtung von Strombauverbän- 
den in Betracht. Das R v. 24. 12. 11, betr. 
den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die 
Erhebung von Schiffahrtsabgaben, schreibt in a II 
vor, daß zur Aufbringung von Mitteln für Ver- 
besserung und Unterhaltung der natürlichen 
Wasserstraßen in den Stromgebieten von Rhein, 
BWeser und Elbe die beteiligten Staaten 
sich zu je einem Strombauverband zusammenzu- 
schließen haben. Bei der Verwaltung dieser Ver- 
bände wirken Strombeiräte mit, die aus 
Wahlen hervorgehen, vgl. dazu Bek des RKv. 
17. 6. 13. Das Inkrafttreten dieser Vorschriften 
in a ll erfolgt aber gemäß à UVII erst nach näherer 
Bestimmung des Kaisers. Eine solche Verordnung 
ist unter dem 29. 4. 12 für das Stromgebiet der
	        
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