Wasserrecht
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Wasserlaunfes ist dazu befugt, und das Recht kann
auch durch Verleihung erworben werden. Das
staatliche Fährregal (ALR II 15 +8 50) ist aber
nach § 397 des Wasser G bestehen geblieben: es
bezieht sich lediglich auf Wasserläufe I. Ordnung.
Fährgerechtigkeiten, die auf besonderem Titel
beruhen, bleiben nach # 382 aufrecht erhalten,
aber nur mit dem aus dem bestehenden Titel sich
ergebenden Inhalte.
*9. Flößerei und Schiffahrt. Bei den Wasser-
läufen I. Ordnung gehört die Benutzung zur Schiff-
fahrt und Flößerei [XI mit verbundenen Hölzern
zum Gemeingebrauch (§526 Wasser G); das Recht
des Leinpfads '“] ist im wesentlichen dem
bisherigen Rechte entsprechend geregelt. Auch die
Regelung des Flößercirechts auf den nichtschiff-
baren Wasserläufen (F§§ 31—34) entspricht im
wesentlichen dem bisherigen Rechte des Prioat-
flußgesetzes. Wegen der sonstigen Benutzung
kleiner Wasserläufe für den öffentlichen Verkehr
(mit Kähnen usw.) ist 3 35 des WW zu vergleichen.
Der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflich-
tete hat nach § 119 auch die Schäden zu beseitigen,
die infolge der Schiffahrt an den Ufergrundstücken
entstehen.
§5 10. Flüsse und Ströme. Den Unterschied
von öffentlichen und Privatflüssen hat das preuß.
Wassergesetz aufgegeben. Es teilt, wie oben in
&* 3 bemerkt, alle Wasserläufe in drei Gruppen
ein. Für diese Einteilung ist lediglich die wasser-
wirtschaftliche Bedeutung maßgebend gewesen.
Die größere oder geringere Bedeutung hat aber
den Gesetzgeber nicht bestimmt, bei der rechtlichen
Behandlung dieser drei Gruvpen andere als
Quantitätsunterschicde aufzustellen. Die grund-
satzliche Behandlung aller Wasserläufe ist dieselbe,
nach der privatrechtlichen Seite (Eigentum an
Wasserläufen) wie in öffentlich-rechtlicher Hinsicht
(Unterhaltungspflicht). Das Eigentum an
den Wasserläufen 1. Ordnung sicht nach §7 dem
Staate zu, das Eigentum an den übrigen Wasser-
läufen nach §3 8 den Anliegern. Ausnahmen von
dieser Regel enthält der & 9, unter denen nament-
lich zu erwähnen, daß in der Provinz Hessen-
Nassau das Eigentum an den natürlichen Wasser-
läufen II. und III. Ordnung den Gemeinden
insoweit zusteht, als ihnen die Unterhaltung ob-
liegt. — Die Benutzung der Wasserläufe kann
sich auf den Gemeingebrauch gründen, auf das
Recht des Eigentümers oder auf den auch gegen
den Eigentümer zulässigen Entstehungsgrund der
staatlichen Verleihung. Ein Entgelt für die
Benutzung des Wasserlaufs, wie es der RegEnt-
wurf als „Wasserzins“ für die Benutzung von
Wasserläufen I. Ordnung oder künstlicher Wasser-
läufe einzuführen beabsichtigte, darf nach § 54
dem Unternehmer im Verleihungsverfahren nicht
auferlegt werden.
Wegen der Unterhaltung und der
Reinhaltung der Wasserläufe vgl. unten § 11.
## 111. Gewässer. Eine Begriffsbestimmung
der „Gewässer“ gibt das neue preußische Gesetz
ebensowenig wie die bisherige Gesetzgebung. Aus
196 ff ergibt sich aber, daß dazu außer den
Wasserläufen zu rechnen ist das auf oder unter
der Oberfläche befindliche Wasser, also wild ab-
laufendes Wasser, geschlossene Gewässer (Seen)
und die unterirdischen Gewässer.
A. Unterhaltung. Der Begriff findet nur
auf „Wasserläufe“ Anwendung.
I. In Preußen hat das Wassergesetz die
bis dahin fehlende einheitliche Regelung auf die-
sem Gebiet gebracht.
Der Umfang der Unterhaltungspflicht er-
streckt sich bei allen Wasserläufen auf die Erhaltung
der Vorflut, bei den Wasserläufen I. Ordnung
zugleich auf die Erhaltung der Schiffbarkeit
(( 114). Träger der Unterhaltungslast ist für
Wasserläufe I. Ordnung der Staat, für die na-
türlichen Wasserläufe II. Ordnung der Regel
nach eine zu bildende Wassergenossenschaft (/,
bei den übrigen Wasserläufen der Eigentümer
(§F 115). In der Provinz Hessen-Nassau ist es bei
der Unterhaltung durch die Gemeinden geblieben
(§F 117), ebenso im Bereich des schlesischen Auen-
rechts [J) bei der Unterhaltung durch die Guts-
herrschaften (5 118). Eine Reihe anderer Aus-
nahmen in bezug auf die Träger der Unterhal-
tungspflicht enthält § 126. Gewisse einfachere
Uferarbeiten ist der Uferbesitzer zu leisten ver-
pflichtet (§ 120).
Ueber den Begriff der Unterhaltung hinaus
geht der des Ausbaus (früher sog. Regu-
lierung). Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu be-
steht im allgemeinen nicht, jedenfalls nicht soweit
die Kosten außer Verhältnis zu den Vorteilen
oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltungs-
pflichtigen stehen (F§ 176 ff). Der Plan für den
Ausbau wird in einem geordneten Verfahren
mit den Beteiligten erörtert und nach Erledigung
der Widersprüche durch den Bezirksausschuß fest-
gestellt, mit nachfolgender Beschwerde an den
Minister. Im Interesse der Erleichterung des
Ausbaus und der Unterhaltung sind eine Anzahl
Bestimmungen getroffen, durch die dem Unter-
nehmer dieselbe günstige Rechtsstellung einge-
räumt wird, die seither dem Staate für Strom-
bauten durch das G v. 20. 8. 83/31. 5. 84 gewährt
war. Es handelt sich dabei namentlich um Ver-
pflichtungen der Anlieger.
II. Für Baden ist zu Bd. II S 233 dieses WB
nachzutragen, daß durch G v. 19. 10. 06 die
Unterhaltungsarbeiten für Rhein, Main und
Neckar auf den Staat übernommen sind, so daß,
abgesehen von Arbeiten und Anlagen, die ein-
zelnen Gemeinden besonderen Nutzen gewähren,
Flußbaubeiträge für diese Wasserläufe nicht mehr
von den Beteiligten erhoben werden.
III. Für die Unterhaltung der Wasserstraßen
kommt endlich die, in Verbindung mit der Rege-
lung der Schiffahrtsabgaben, im Reiche einge-
führte Einrichtung von Strombauverbän-
den in Betracht. Das R v. 24. 12. 11, betr.
den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die
Erhebung von Schiffahrtsabgaben, schreibt in a II
vor, daß zur Aufbringung von Mitteln für Ver-
besserung und Unterhaltung der natürlichen
Wasserstraßen in den Stromgebieten von Rhein,
BWeser und Elbe die beteiligten Staaten
sich zu je einem Strombauverband zusammenzu-
schließen haben. Bei der Verwaltung dieser Ver-
bände wirken Strombeiräte mit, die aus
Wahlen hervorgehen, vgl. dazu Bek des RKv.
17. 6. 13. Das Inkrafttreten dieser Vorschriften
in a ll erfolgt aber gemäß à UVII erst nach näherer
Bestimmung des Kaisers. Eine solche Verordnung
ist unter dem 29. 4. 12 für das Stromgebiet der