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Pfarrers bestimmt ist, in ein lediglich als Waren-
und Verkaufsmagazin oder als Wirtshaus zu
brauchendes Gebäude, auf dem Lande in eine
Spiritusbrennerei unstatthaft, andererseits er-
scheint aber eine bloße Veränderung der Wohn-
räume zulässig. Das letztere gilt ferner von der
Urbarmachung der bisher unfruchtbaren Teile
der Pfarräcker. Partikularrechtlich sind mitunter,
weil im einzelnen bei Anwendung dieses Grund-
satzes Schwierigkeiten entstehen können, alle
Substanzveränderungen an die Zustimmung der
Gemeindeorgane und der kirchlichen Oberen (so
in Preußen) gebunden.
II. Der Benefiziat hat die P. Grundstücke als
uter Hausvater unter Haftung für maßiges
zersehen in Kultur, und die Gebäude, soweit
es sich um die kleineren, laufenden Reparaturen
handelt, in baulichem Zustande — und zwar
auf eigene Kosten — zu erhalten und die De-
teriorationen zu ersetzen. Da er die Befug-
nis zu meliorieren hat, so kann er auch Rechte,
z. B. durch Ersitzung, zugunsten der Benefizial-
Grundstücke erwerben. Ueber den Ersatz der
Meliorationen enthält das kanonische Recht keine
Bestimmungen: soweit nicht besondere vartikular-
rechtliche Vorschriften bestehen (nach ALR T. II
Tit. 11 85## 823, 824 kommen die Regeln über den
Nießbrauch zur Anwendung), müssen die römisch-
rechtlichen (Grundsätze über den Ersatz der impensae
als mangebend betrachtet werden.
III. Das Nutzungerecht des Benefiziaten ist zwar
unveräußerlich, wohl aber kann er die Aus-
übung einem anderen, sofern diese nicht der
Zweckbestimmung, wie z. B. die Errichtung eines
Bierhauses oder Bierkellers in dem Pfarrer-
wohnhaus, zuwider ist, entgeltlich oder unentgelt-
lich, letzteres, falls ihm dadurch nicht der notwen-
dige Unterhalt geschmälert wird, überlassen. Er ist
also befugt, das Pfarrhaus zu vermieten und die
Pfarräcker zu verpachten, aber, da er über seine
Amtsdauer kein Nutzungsrecht an diesen Gegen-
ständen hat, nicht über dieselbe hinaus; doch kaun
partitularrechtlich (z. B. in Preußen) durch
Zustimmung der Gemeindcorgane der Nachfol-
er an die über diese Zeit hinaus geschlossenen
Pacht= und Mietsverträge gebunden werden.
IV. Rechtsschutz: nach katholischem KRecht
ist der Benefiziat einmal durch die Kanzleiregel 36
de triennali possessorc insofern geschützt, als er
auf Grund eines jeden eine kirchliche Verleihungs-
art bildenden, nicht simonistischen Tilels nach
ruhigem ungestörtem dreijährigem Besitz die Be-
lästigung dritter ohne weiteres abwehren kann.
Abgesehen davon hat er bei Besitzstörungen oder
Besitzentziehungen die Besitzschutzkllagen. Nicht
minder ist er zu Klagen, welche die Substanz be-
treffen, also z. B. zur actio negatoria, confessoria.
und zur Vindikation, ebenso wie der Vasall legi-
timiert. Partikularrechtlich sind dagegen, z. B.
in Preusßen, die Gemeindcorgane unter Zu-
stimmung der Aufsichtsinstanzen legitimiert.
Bei den ausstehenden, zum P. Vermögen ge-
hörenden Kapitalien hat der Pfründner das Recht
auf den Zinsgenuß, und die einzelnen Hebungen
fallen in sein Cigentum, und dasselbe gilt in betreff
des Zehntrechts. Daher kann er die einzelnen
fälligen Raten einziehen, einklagen und sie auch
erlassen. Inwieweit er aber über die Substanz
des Zehntrechts zu verfügen, die Kapitalien zu
Pfründe
kündigen, einzuziehen, zu zedieren und einzukla-
gen befugt ist, das hängt davon ab, ob ihm die
rechtliche Vertretung der P. Stiftung zukommt
(5 2 a. E.) und inwieweit er dabei an die Mit-
wirkung der kirchlichen Oberen, der staatlichen
Aufsichtsbehörden und der Gemeindeorgane ge-
bunden ist (32 a. E.). Die Gebühren für die geist-
lichen Amtshandlungen (die Stolgebühren) erhält
er ebenfalls als Vertreter des betr. Amtes zu
eigenem Recht, so daß er über die einzelne For-
derung seinerscits frei zu verfügen befugt ist; aber
sie prinzipiell zu beseitigen oder herabzusetzen
oder zu erhöhen hat er kein Recht, weil er über die
zum Amte gehörigen Rechte nicht verfügen und
bestehende Rechtsnormen nicht aufheben kann.
Wegen des gedachten rechtlichen Charakters der
Stolgebühren fallen sie ihm auch zu, wenn einer
seiner Gehilfen, nicht er selbst, die Amtshandlung
geleistet hat, und ebenso während der Erledigung
der Stelle an das P. Vermögen, bzw. an diejeni-
gen, welche während derselben zunächst noch eine
Gnadenzeit auf Nutzung der P. haben, jedoch
kommen in beiden Beziehungen abweichende Vor-
schriften dahin vor, daß sie dem Geistlichen gebüh-
ren, welcher auchilfsweise oder als interimistischer
Verwalter des Amtes die Handlung vorgenom-
men hat (ALR II 11 +| 833).
§5 4. Schmälerung der Pfründe. Die öffentlich-
rechtliche Stellung des Amtsträgers zum P. Gut
bedingt es, daß, wenn im öffentlichen Interesse
seitens der kirchlichen Oberen Verfügungen über
das betr. Amt und über die betr. lirchliche Anstalt
getroffen werden, welche das P. Vermögen und
die Einkünfte aus demselben schmälern, sich der
Benefiziat dies gefallen lassen muß, sofern ihm
dadurch die congrua, d. h. das zum standesgemäßen
Unterhalt erforderliche Einkommen nicht entzogen
wird, insbesondere kann er also keinen Widerspruch
gegen Pfarrteilungen, bei welchen ihm ein Teil
der Stolgebühren oder Zehnten durch Abtren-
nung des einen oder des anderen Bezirkes ent-
zogen wird, erheben. Das gilt unbedingt nach
katholischem KRecht. In der evangelischen K
hat sich aber vielfach die auch partikularrechtlich
sanktionierte Rechtsauffassung festgestellt, daß
für die Schmälerung des Einkommens Ersatz ge-
währt werden muß, sofern der Amtsträger nicht
vokationsmäßig verpflichtet worden ist, sich der-
artige Veränderungen gefallen zu lassen. Eine
solihe Verpflichtung wird bei der Anstellung häu-
fig in betreff der sog. Kasnalien (der zufälligen.
Einnahmen, namentlich aus Stolgebühren) auf-
erlegt, und im übrigen ist für weitergehende und
einschneidende Aenderungen nur dann Raum zu
schafsen, wenn das Amt erledigt, z. B. der Amts-
träger versetzt wird.
85. Vorrechte des Pfründenguts. Die katho-
lische K fordert für die P., ebenso wie für kirch-
liche Grundstücke, Befreiung von allen Steuern
und öffentlichen Lasten. In den modernen
Staaten wird dieser Anspruch in solcher Allge-
meinheit noch weniger als in den früheren Zeiten
anerkannt, vielmehr besteht nur in einzelnen Staa-
ten eine gewisse Exemtion von der Gebäude-
und von der Grundstener. So sind in Preu-
ten die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen
der Geistlichen und K Diener von der kommunalen
Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer befreit,
soweit sie bisher steuerfrei waren, was ganz über-