Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Preußen) 
  
den mussen (5 11 WO fur Sachsen, 87 WO fir 
Westpreußen, 6 6 W0O für Posen und Ostpreu- 
ßen; am besten die Fassung der letzten, die das 
Eigentum als ein besonderes Recht am W gegen- 
über den sonstigen Rechten heraushebt). Von 
den einzelnen Wärten stehen im allgemeinen 
die Land= und Heerstraßen im Eigen- 
tum des Staates (§ 21, II. 14, si6 2, 8, 18 bis 
20 II, 15 ALR); dies gilt jedoch nicht mehr 
für die Prov Westpreußen, Posen und Ostpreußen, 
in denen das Eigentum des Staates an den Land- 
und Heerstraßen laut ausdrücklicher Uebernahme 
auf die Kreise übergegangen ist (§6 47 WO für 
Westpreußen und Ostpreußen, 8 48 WO für 
Posen). Für die genannten drei Prov hat dem- 
nach der landrechtliche Begriff der Land= und 
Heerstraßen aufgehört (s. auch Germershausen 
1, 118, 256). Die W0 für Sachsen sieht nur 
den Uebergang der Unterhaltungspflicht auf die 
Prov vor (5 44). Das Eigentum an den früheren 
Staatschausseen ist gemäß & 18 Abs. 2 des Do- 
tationsgesetzes /NI v. 8. 7. 75 (GS 497) auf die 
Prov übergegangen; die Kreischausseen stehen im 
Eigentum der Kreise, die in der Regel bei deren 
Anlage das Eigentum am WfKörper erworben 
haben werden. Das Eigentum am Straßenkörper 
in den städtischen Straßen steht den 
Städten zu (Germershausen 1, 119); das Eigen- 
tum an Gemeinde W wird in der Regel von 
Fall zu Fall nachgewiesen werden müssen, sofern 
es sich nicht etwa um neu angelegte W handelt, 
für die das Gelände im Wege der Enteignung 
erworben ist. Dorfauen (oben # 2 II 1) in 
Schlesien und Brandenburg sind Privateigentum 
der Gutsherren. Interessenten W stehen 
regelmäßig im Gesamteigentum der betreffenden 
Interessentengruppe. Für die nach öffentlich- 
rechtlichen Grundsätzen sich regelnde Frage der 
Wlunterhaltungspflicht ist die Feststellung des 
Privateigentums am Wörper in der Regel 
belanglos. 
Das Recht des Eigentümers am W Körper erstreckt sich 
auch auf den Erdraum unter der Wegober fläche. 
Es bedarf daher zu allen Anlagen, die diesen Raum be- 
rühren, der Erlaubnis des WEigentümers — natürlich 
vorbehaltlich der Genehmigung der W Pol, soweit etwa 
der Gemeingebrauch davon berührt wird. Liegt ein öffent- 
liches Interesse vor, so kann auch der Raum unter dem 
W enteignet oder dem Wéigentümer bezüglich seiner eine 
dauernde Beschränkung auferlegt werden (Ferngasleltun- 
cçgen). Andererseits kann der Eigentümer nach # 005 
Bön Anlagen nicht mehr verbieten, die in solcher Tiese 
liegen, daß er an deren Ausschließung kein Interesse hat. 
3. B. Bergwerksanlagen (Germershausen 1, 133 f0. Eine 
Einwirkung der W Pol kommt hier überhaupt nicht mehr in 
Frage, da derartige Anlagen, von ganz seltenen Fällen ab. 
gesehen (Erdsenkungen infolge von Bergbau), auf den Be- 
stand und die Benutzbarkeit der W für den öffentlichen 
Verkehr keinen Einfluß haben werden. Dagegen gehört der 
Luftraum über öffentlichen W nicht zu dem W, die 
W Pol als solche ist mithin in der Regel nicht befunt, Anla- 
gen hier zu untersagen, soweit sie nicht den Gemeingebrauch 
am W stören oder unmöglich machen. Jedoch ist in solchen 
Fällen vielfach für die Verkehrs-- oder Baupolizel ein Grund 
zum Einschreiten gegeben. Soweit Vorschriften des öffent- 
lichen Rechtes nicht entgegenstehen, hat demnach der 
Eigentümer des Wäörvers das alleinige Verfügungsrecht 
über den über dem W befindlichen Lustraum (Germers- 
hausen 1, 138). 
  
  
III. Der Genteingebrauch. 
1. Das wichtigste der der Allgemeinheit an öffent- 
lichen W zustehenden Rechte ist das Recht auf 
freien Gebrauch zum Reisen und Fortbringen 
seiner Sachen gleichmäßig für jedermann, wie ihn 
das A#n in 5# 7, 25 II, 15 feststellt, mit jeder 
Art von Verkehrsmitteln (also auch mit Fahrräbern 
und Automobilen), soweit nicht die Oeffentlich- 
keit des Wi ausdrücklich beschränkt ist. Der hierin 
enthaltene Rechtssatz ergibt sich zwingend aus der 
Rechtsnatur der W, er gilt aus diesem Grunbe 
nicht nur für die Land= und Heerstraßen des A##., 
sondern als Grundsatz des öffentlichen Rechtes 
ganz allgemein für jede Art öffentlicher W 
(Germershausen 1, 92). Weiter geht jedoch der 
Gemeingebrauch nicht; insbesondere gewährt er 
kein Recht auf dauernde Anlagen auf oder am 
WhKörper. Die diesen Rechtssatz enthaltenden 
5P 2, 3 II, 15 ALFR gelten ebenfalls für alle öffent- 
lichen W. Störungen des Verkehrs, soweit sie sich 
aus dem Zustande der W oder etwa auf ihnen er- 
richteter Anlagen ergeben, hat die W Pol zu beseiti- 
gen; soweit sie sich aus dem Verkehr selbst ergeben, 
istzu den erforderlichen Anordnungen die Verkehrs- 
polizei zuständig. Vorschriften zur Regelung des 
Verkehrs finden sich in 88 26—34, II, 15 ALK 
19 des ReichspostGG v. 28. 10. 71, 930 Nr. 2—71 
jeld- und ForstpolizeiG# v. 1. 4. 80, § 366 Nr. 2 
bis 5,9, 10 StEB. Sonst erforderliche Beschrän- 
kungen können von der zuständigen Pol Behörde 
gemäß §6 b Güber die Pol Verwaltung v. 11. 3. 
50, 5 10, II, 17 AL K und auf Grund der Vor- 
schriften der provinziellen W0 (s 3 WO für 
Sachsen, § 4 W0O für Westpreußen, Posen und 
Ostpreußen) durch Pol Verordnung oder polizei- 
liche Verfügung angeordnet werden (Germers- 
hausen 1, 98 ff). Hierher gehört z. B. die Sper- 
rung bestimmter Straßen für Lastfuhrwerk, Auto- 
mobile u. a. m. Eine besondere Vorschrift findet 
sich in § 3 der Wfür die Prov Sachsen, wonach 
die W# Pol die Benutzung öffentlicher Fuß 28 zum 
Fahren mit Handkarren, Reiten und Führen von 
Vieh durch Beschluß gestatten kann. Die Rege- 
lung ces Seiss des 3 FTransportgewerbe in 
en en erfolgt na eichs Gew 
die Onspothebehorde chs Gew O durch 
ie polizeilichen Anordnu 
der W. wie der Verkehrspolizeibehörde sint- en 
mit den dafür gegebenen Rechtsmitteln 
(. unten §& 7 III) angreifbar; der ordentliche 
Rechtsweg it auzgeschlossen. 
ADie den Anliegern eines W zuste 
Rechte an diesem sind ebenfalls aus gse le 
des Gemeingebrauches herzuleiten und gehen im 
allgemeinen nicht darüber hinaus, wenngleich die 
Anlieger tatsächlich der Regel nach ein größeres 
Interesse an dem W haben als dritte Personen 
Da das ganze Wecht öffentliches Recht ist, sind 
privatrechtliche Rechtstitel, soweit sie mit dem 
öffentlichen Rechte unvereinbar sind, auch für 
den Anlieger ausgeschlossen. Das besondere Recht 
des Anliegers im Verhältnis zu dem Gemeinge- 
brauch Dritter besteht lediglich darin, daß er be- 
fugt ist, sein Grundstück an den öffentlichen W 
anzuschließen, da ihm hierdurch in erster Linie 
der Gemeingebrauch ermöglicht wird. Zu diesem 
Zwecke kann der Grundstückseigentümer sogar 
in bestehende Privatrechte eingreisen; fehlt 
einem Grundstücke eine ordnungsmäßige Verbin-
	        
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