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Wegerecht (Preußen)
den mussen (5 11 WO fur Sachsen, 87 WO fir
Westpreußen, 6 6 W0O für Posen und Ostpreu-
ßen; am besten die Fassung der letzten, die das
Eigentum als ein besonderes Recht am W gegen-
über den sonstigen Rechten heraushebt). Von
den einzelnen Wärten stehen im allgemeinen
die Land= und Heerstraßen im Eigen-
tum des Staates (§ 21, II. 14, si6 2, 8, 18 bis
20 II, 15 ALR); dies gilt jedoch nicht mehr
für die Prov Westpreußen, Posen und Ostpreußen,
in denen das Eigentum des Staates an den Land-
und Heerstraßen laut ausdrücklicher Uebernahme
auf die Kreise übergegangen ist (§6 47 WO für
Westpreußen und Ostpreußen, 8 48 WO für
Posen). Für die genannten drei Prov hat dem-
nach der landrechtliche Begriff der Land= und
Heerstraßen aufgehört (s. auch Germershausen
1, 118, 256). Die W0 für Sachsen sieht nur
den Uebergang der Unterhaltungspflicht auf die
Prov vor (5 44). Das Eigentum an den früheren
Staatschausseen ist gemäß & 18 Abs. 2 des Do-
tationsgesetzes /NI v. 8. 7. 75 (GS 497) auf die
Prov übergegangen; die Kreischausseen stehen im
Eigentum der Kreise, die in der Regel bei deren
Anlage das Eigentum am WfKörper erworben
haben werden. Das Eigentum am Straßenkörper
in den städtischen Straßen steht den
Städten zu (Germershausen 1, 119); das Eigen-
tum an Gemeinde W wird in der Regel von
Fall zu Fall nachgewiesen werden müssen, sofern
es sich nicht etwa um neu angelegte W handelt,
für die das Gelände im Wege der Enteignung
erworben ist. Dorfauen (oben # 2 II 1) in
Schlesien und Brandenburg sind Privateigentum
der Gutsherren. Interessenten W stehen
regelmäßig im Gesamteigentum der betreffenden
Interessentengruppe. Für die nach öffentlich-
rechtlichen Grundsätzen sich regelnde Frage der
Wlunterhaltungspflicht ist die Feststellung des
Privateigentums am Wörper in der Regel
belanglos.
Das Recht des Eigentümers am W Körper erstreckt sich
auch auf den Erdraum unter der Wegober fläche.
Es bedarf daher zu allen Anlagen, die diesen Raum be-
rühren, der Erlaubnis des WEigentümers — natürlich
vorbehaltlich der Genehmigung der W Pol, soweit etwa
der Gemeingebrauch davon berührt wird. Liegt ein öffent-
liches Interesse vor, so kann auch der Raum unter dem
W enteignet oder dem Wéigentümer bezüglich seiner eine
dauernde Beschränkung auferlegt werden (Ferngasleltun-
cçgen). Andererseits kann der Eigentümer nach # 005
Bön Anlagen nicht mehr verbieten, die in solcher Tiese
liegen, daß er an deren Ausschließung kein Interesse hat.
3. B. Bergwerksanlagen (Germershausen 1, 133 f0. Eine
Einwirkung der W Pol kommt hier überhaupt nicht mehr in
Frage, da derartige Anlagen, von ganz seltenen Fällen ab.
gesehen (Erdsenkungen infolge von Bergbau), auf den Be-
stand und die Benutzbarkeit der W für den öffentlichen
Verkehr keinen Einfluß haben werden. Dagegen gehört der
Luftraum über öffentlichen W nicht zu dem W, die
W Pol als solche ist mithin in der Regel nicht befunt, Anla-
gen hier zu untersagen, soweit sie nicht den Gemeingebrauch
am W stören oder unmöglich machen. Jedoch ist in solchen
Fällen vielfach für die Verkehrs-- oder Baupolizel ein Grund
zum Einschreiten gegeben. Soweit Vorschriften des öffent-
lichen Rechtes nicht entgegenstehen, hat demnach der
Eigentümer des Wäörvers das alleinige Verfügungsrecht
über den über dem W befindlichen Lustraum (Germers-
hausen 1, 138).
III. Der Genteingebrauch.
1. Das wichtigste der der Allgemeinheit an öffent-
lichen W zustehenden Rechte ist das Recht auf
freien Gebrauch zum Reisen und Fortbringen
seiner Sachen gleichmäßig für jedermann, wie ihn
das A#n in 5# 7, 25 II, 15 feststellt, mit jeder
Art von Verkehrsmitteln (also auch mit Fahrräbern
und Automobilen), soweit nicht die Oeffentlich-
keit des Wi ausdrücklich beschränkt ist. Der hierin
enthaltene Rechtssatz ergibt sich zwingend aus der
Rechtsnatur der W, er gilt aus diesem Grunbe
nicht nur für die Land= und Heerstraßen des A##.,
sondern als Grundsatz des öffentlichen Rechtes
ganz allgemein für jede Art öffentlicher W
(Germershausen 1, 92). Weiter geht jedoch der
Gemeingebrauch nicht; insbesondere gewährt er
kein Recht auf dauernde Anlagen auf oder am
WhKörper. Die diesen Rechtssatz enthaltenden
5P 2, 3 II, 15 ALFR gelten ebenfalls für alle öffent-
lichen W. Störungen des Verkehrs, soweit sie sich
aus dem Zustande der W oder etwa auf ihnen er-
richteter Anlagen ergeben, hat die W Pol zu beseiti-
gen; soweit sie sich aus dem Verkehr selbst ergeben,
istzu den erforderlichen Anordnungen die Verkehrs-
polizei zuständig. Vorschriften zur Regelung des
Verkehrs finden sich in 88 26—34, II, 15 ALK
19 des ReichspostGG v. 28. 10. 71, 930 Nr. 2—71
jeld- und ForstpolizeiG# v. 1. 4. 80, § 366 Nr. 2
bis 5,9, 10 StEB. Sonst erforderliche Beschrän-
kungen können von der zuständigen Pol Behörde
gemäß §6 b Güber die Pol Verwaltung v. 11. 3.
50, 5 10, II, 17 AL K und auf Grund der Vor-
schriften der provinziellen W0 (s 3 WO für
Sachsen, § 4 W0O für Westpreußen, Posen und
Ostpreußen) durch Pol Verordnung oder polizei-
liche Verfügung angeordnet werden (Germers-
hausen 1, 98 ff). Hierher gehört z. B. die Sper-
rung bestimmter Straßen für Lastfuhrwerk, Auto-
mobile u. a. m. Eine besondere Vorschrift findet
sich in § 3 der Wfür die Prov Sachsen, wonach
die W# Pol die Benutzung öffentlicher Fuß 28 zum
Fahren mit Handkarren, Reiten und Führen von
Vieh durch Beschluß gestatten kann. Die Rege-
lung ces Seiss des 3 FTransportgewerbe in
en en erfolgt na eichs Gew
die Onspothebehorde chs Gew O durch
ie polizeilichen Anordnu
der W. wie der Verkehrspolizeibehörde sint- en
mit den dafür gegebenen Rechtsmitteln
(. unten §& 7 III) angreifbar; der ordentliche
Rechtsweg it auzgeschlossen.
ADie den Anliegern eines W zuste
Rechte an diesem sind ebenfalls aus gse le
des Gemeingebrauches herzuleiten und gehen im
allgemeinen nicht darüber hinaus, wenngleich die
Anlieger tatsächlich der Regel nach ein größeres
Interesse an dem W haben als dritte Personen
Da das ganze Wecht öffentliches Recht ist, sind
privatrechtliche Rechtstitel, soweit sie mit dem
öffentlichen Rechte unvereinbar sind, auch für
den Anlieger ausgeschlossen. Das besondere Recht
des Anliegers im Verhältnis zu dem Gemeinge-
brauch Dritter besteht lediglich darin, daß er be-
fugt ist, sein Grundstück an den öffentlichen W
anzuschließen, da ihm hierdurch in erster Linie
der Gemeingebrauch ermöglicht wird. Zu diesem
Zwecke kann der Grundstückseigentümer sogar
in bestehende Privatrechte eingreisen; fehlt
einem Grundstücke eine ordnungsmäßige Verbin-