Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wegerecht (Preußen) 
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dung mit einem öffentlichen W, so kann der 
Eigentümer bis zur Hebung des Mangels von 
den Nachbarn gegen Entschädigung die Ein- 
räumung eines Notweges verlangen, der 
ihm diese Verbindung schafft (s§# 917, 918 BGG#). 
Zer Anschluß an den öffentlichen 
e 
des Anliegers erfolgen, sondern unterliegt, wie 
alles, was auf oder an öffentlichen W vor sich 
geht, der Beaufsichtigung durch die WPol, die 
die Interessen des öffentlichen Verkehrs wahr- 
zunehmen hat. Sie hat hier die doppelte Aufgabe, 
den Waupflichtigen und Weigentümer gegen 
Eingriffe des Anliegers und diesen gegen ein 
unberechtigtes Verlangen der beiden ersten und 
etwaiger dritter Personen zu schützen. Wie im 
einzelnen Falle die Anlage zu erfolgen hat, be- 
stimmt die W Pol nach den jeweiligen besonderen 
Verhältnissen. Dies gilt nicht nur für die An- 
legung von Zufahrtswegen, sondern für bauliche 
Anlagen jeder Art. Der Rechtsweg ist, soweit 
nicht rein privatrechtliche Fragen in Betracht kom- 
men, auch hier ausgeschlossen. Veränderungen 
in der Art der W oder der Lage des W Körpers 
begründen für den Anlieger keinen Anspruch auf 
Entschädigung, da er keinen Anspruch auf den 
Zugang zu dem W in einem bestimmten Zustande, 
sondern nur zu einem W überhaupt hat, und es 
ihm bei einer durch Verkehrsrücksichten bedingten 
Veränderung der Lage des Whörpers durch 
Höher- oder Tieferlegung freisteht, den Zugang zu 
seinem Grundstück entsprechend zu ändern. Bei 
einer Einziehung oder Verlegung eines W hat 
die WoPol dafür zu sorgen, daß den bisherigen 
Anliegern ihr Recht auf Zugang zu einem 
öffentlichen W entsprechend gewahrt wird. — 
Die gleichen Grundsätze gelten für Bauten an 
öffentlichen W, die nicht Straßeneigenschaft haben, 
da derartige W im allgemeinen zum Anbau nicht 
bestimmt sind (Germershausen 1, S 127 ff, 158). 
Ueber die besondere Rechtslage der Stra- 
ßenanlieger (. unten 5 5. 
IV. Uneber den Gemeingebrauch hinaus- 
tgehende besondere Rechte an öffentlichen 
W stehen der Reichspost= und Telegra- 
phenverwaltung zu; der ersteren inso- 
fern, als nach a 19 des PostG v. 28. 10. 71 
(RGBl 347) jedes Fuhrwerk den Posten, Extra- 
posten, Kurieren und Stafetten auf das übliche 
Signal hin bei Strafe ausweichen muß, der letzte- 
ren insoweit, als sie nach dem Telegraphenwege G 
v. 18. 12. 99 (RGBl 705) befugt ist, sich der 
öffentlichen W zur Führung ihrer zu öffentlichen 
Zwecken dienenden Telegraphen= und Telephon- 
leitungen zu bedienen, soweit dadurch der Ge- 
meingebrauch der W nicht dauernd behindert wird. 
Diese Berechtigung der Telegraphenverwaltung 
stellt sich als eine durch Reichsrecht geschaffene 
öffentlich-rechtliche Beschränkung des Verfügungs- 
rechtes über öffentliche W dar; sie ist keine privat- 
rechtliche Dienstbarkeit, sondern eine auf dem 
öffentlichen Rechte beruhende Befugnis der ge- 
nannten Reichsverkehrsanstalt, die öffentlichen W 
im Rahmen der ihr im Gesetz gegebenen Er- 
mächtigung für ihre besonderen Zwecke zu ver- 
wenden. (So auch neuerdings Germershausen 
1, 199). Post und Telegraphie B 1 §+ 31. — 
Kleinbahn unternehmungen haben nach dem 
preußischen G v. 28. 7. 92 (GS 225) unter be- 
kann jedoch nicht beliebig nach dem Willen. 
  
stimmten Voraussetzungen das Recht, sich der 
öffentlichen W zur Verlegung ihrer Bahngeleise 
zu bedienen. Diese Befugnis stellt sich ebenfalls 
als ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes 
Sonderrecht dars sie erstreckt sich nicht auf Privat W. 
Hierzu sind vielmehr besondere Vereinbarungen 
mit dem Eigentümer des Privat W notwendig. 
Kleinbahnen.)] 
V. Privatrechte an öffentlichen Wegen können 
nach preußischem Rechte in jeder Art erworben 
werden: Grunddienstbarkeiten, persönliche Dienst- 
barkeiten, Nutzungsrechte usw.; zahlreiche Bei- 
spiele bei Germershausen 1, 130 ff. Soweit solche 
Privatrechte dem öffentlichen Rechte nicht wider- 
streiten, ist ihre Ausübung ohne weiteres statthaft: 
soweit dies der Fall ist, ruhen sie, solange der W 
die Eigenschaft eines öffentlichen besitzt, und leben 
erst wieder auf, wenn der W nicht oder nicht mehr 
in dem bisherigen Umfange für den öffentlichen 
Verkehr erforderlich ist. Ausnahmen kann die 
Wol gestatten; selbstverständliche Voraussetzung 
ist weiter die Genehmigung des WéEigentümers. 
Durch Observanz oder Ersitzung können Privat- 
rechte nur dann erworben werden, wenn sie weder 
dem öffentlichen Rechte, noch Verbotsgesetzen 
widersprechen (Germershausen 1, 136). Soweit 
die Ausübung des Privatrechtes für den WBau- 
pflichtigen erhöhte Lasten bedingen würde, hat, 
da hier öffentliches Recht in Frage kommt, die 
W Pol vor Erteilung der Zustimmung zu verlangen, 
daß die Zustimmung des WBaupflichtigen beige- 
bracht wird. Nach den neueren WO muß jedoch 
der WBaupflichtige die Anlage von Bahnüber- 
gängen, Durchlässen, Brücken und Drainagen 
(für Telegraphen-= und Telephonanlagen gilt jetzt 
das Telegraphenwegegesetz) und alle durch be- 
sondere Gesetze vorgesehenen Anlagen ohne 
weiteres nach Anhörung gegen Entschädigung 
dulden. Für andere, dem Zwecke der Wän- 
lage, fremde Einrichtungen bedarf es der Zu- 
stimmung des WBaupflichtigen, diese kann je- 
doch durch Beschluß des Kreisausschusses — bei 
Beteiligung von Städten über 10 000 Ein- 
wohnern, Kreisen, Provinzen, des Bezirksaus- 
schusses — ergänzt werden, falls der Unterneh- 
mer zur Entschädigung bereit und imstande ist 
(§ 10 W0O für Sachsen, §6 WO für Westpreußen, 
#5 Wd0 für Posen). Ueber die Gründe hierfür 
vgl. Germershausen 1, 137 ff; unabhängig hiervon 
ist in Sachsen und Westpreußen die Einigung mit 
dem WEigentümer, die natürlich vorher ebenfalls 
erfolgt sein muß. Die W-für Posen (§5 5 Abs 4) 
stellt dagegen den Eigentümer unter die gleichen 
Rechtsvorschriften, wie den WBaupflichtigen. Die 
W0 für Ostpreußen (§5) kennt die Ergänzung nicht, 
sieht jedoch die Gestattung der Anlage von Brücken, 
Durchlässen und Drainagen zugunsten der Eigen- 
tümer der angrenzenden Grundstücke im Landes- 
kulturinteresse nach einem von dem Kreis--(Bezirks-) 
ausschusse festzustellenden Plane als geseszliche 
Verpflichtung des WBaupflichtigen ausdrücklich 
vor. Das gleiche gilt hier auch für den Eigen- 
tümer des W. Soweit private Nutzungs= und 
sonstige Rechte im Interesse des öffentlichen 
Verkehrs oder der ordnungsmäßigen Wnter- 
haltung beseitigt werden müssen, folgt aus 
den oben aufgestellten Grundsätzen, daß ihre Auf- 
hebung gegen Entschädigung erzwungen werden 
kann (so auch Germershausen 1, 146); die neueren
	        
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