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stimmten Wtrecken obliegt. Allen diesen Fällen
ist gemeinsam, daß es hier jedesmal des beson-
deren Nachweises der Verpflichtung bedarf, der-
artige Lasten also nicht vermutet werden können,
und daß die Verpflichtung nur soweit reicht, als
sie ausdrücklich nachgewiesen ist. Hierher gehören
Wauverpflichtungen im Anschluß an die Ver-
leihung besonderer Rechte (Brücken-, Zollgerech-
tigkeit), auf Grund von Rezessen und infolge von
Observanz.
1. Die Verpflichtung des Zollberechtig-
ten ist in & 138, II, 15 ALR dahin festgelegt,
daß jeder Inhaber einer Brücken-, Fähr= oder
Weldgerechtigkeit die Straßen, W, Fähren [l und
Brücken — in diesem Falle auch die Brücken über
öffentliche Flüsse — innerhalb seines Distrikts auf
eigene Kosten in sicherem und tauglichem Zustande
zu erhalten hat. Maßgebend für den Umfang der
Verpflichtung ist der Inhalt der Verleihungsur-
kunde. Ueber die reichsrechtlichen Beschränkungen
in der Höhe dieser Abgaben s. § 6 a. E. Die
Hebeberechtigung kann, da sie reiner Verw Alkt ist,
jederzeit zurückgenommen werden (Germershausen
1, 479); mit der Zurücknahme hört die WBau-
pflicht auf. Die neueren W haben die Bestim-
mungen des ALR aufrecht erhalten und für den
Fall ergänzt, daß die von einem Hebeberechtigten
unterhaltene Verkehrsanstalt den polizeilichen An-
forderungen nicht mehr genügt, daß die Anstalt
wegen Unvermögens des Hebeberechtigten in
Verfall kommt, und daß die Abgaben die Unter-
haltungskosten übersteigen. Im ersten Falle geht
die WBauverpflichtung auf den ordentlichen W-
Baupflichtigen über, dem der Hebeberechtigte die
Verkehrsanstalt zum Eigentum abzutreten hat,
im zweiten Falle kann dem Hebeberechtigten die
Berechtigung entzogen und die Anstalt dem ordent-
lichen WBaupflichtigen übertragen werden, im
dritten Falle sind die Abgaben entsprechend zu
ermäßigen. Auch kann der Hebeberechtigte die
Uebernahme der Unterhaltung durch den ordent-
lichen W Baupflichtigen gegen Entschädigung ver-
langen (SI# 27—34 W0O für Sachsen, Is 24—33
W0 für Westpreußen, &3 23—32 W,0 für Posen
und Ostpreußen).
2. Weiter kann durch die Bestimmungen von
Separationsrezessen eine besondere,
von der gewöhnlichen abweichende W Unterhal-
tungspflicht begründet werden, wenn diese Re-
zesse durch die Bestätigung der Auseinander-
setzungsbehörde den Charakter öffentlichen Rechtes
erhalten haben und die Abänderung der gesetz-
lichen Waulast provinzialgesetzlich zugelassen ist.
Andernfalls haben sie nur den Wert privatrecht-
licher Verträge (Germershausen 1, 449 f). Solche
Rezesse, soweit sie von dem bis dahin geltenden
Rechte abweichen, sind auch durch die neueren
W auedrücklich aufrecht erhalten (§ 43 WO für
Sachsen, § 42 WDO für Westpreußen, 8 41 WO für
Posen und Ostpreußen).
3. Den letzten hierher gehörigen Verpflichtungs-
grund bildet die Observanz. Unter Observanz
hat man zu verstehen örtliches Gewohnheitsrecht (JN
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, das
einem bestimmten, öffentlich-rechtlich zu irgend
einer Leistung verpflichteten Personenkreise die
Möglichkeit gibt, diese Leistung von einem Dritten
— Person oder Verband — auf Grund Rechtens
deshalb zu fordern, weil dieser in dem Glauben,
Wegerecht (Preußen)
hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, die Verpflich-
tung längere Zeit hindurch regelmäßig erfüllt hHat
(Germershausen 1, 456 f). Eine bestimmte Zeit-
dauer ist nicht notwendig; ob im einzelnen Falle
Observanz vorliegt, ist Tatfrage. Soweit sie
nachgewiesen werden kann, in. sie objektives
Recht und wirkt wie ein Gesetz, schafft also auf
dem Gebiete des Whechtes allgemein gültiges
öffentliches Recht. Wieweit sich im Verhältnis
zum bestehenden Rechte Observanzen bilden kön-
nen, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten; das AL##sschloß ihre Bildung aus, so weit es
sich um die Abänderung gesetzlicher Vorschriften
handelte. Von den neueren W enthält in dieser
Hinsicht nur die für Ostpreußen eine ausdrückliche
Bestimmung dahin, daß die Entstehung neuer,
den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderlaufender
besonderer öffentlich-rechtlicher Titel ausgeschlossen
ist & 41 Abs 2). Das gilt auch für Observanzen;
in Sachsen, Westpreußen und Posen würde hier-
nach die Bildung solcher gegenüber den Vorschrif-
ten der W0 auch jetzt noch möglich sein.
4. Eine besondere Art von gesetzlicher Verpflich-
tung Dritter in bezug auf den WBau bildet die sog.
Nachbarhilfe insofern, als sie im Gegensatz
zu den bisher erwähnten Verpflichtungen nicht
dauernd besteht, sondern nur für den einzelnen
Baufall in Frage kommt, und nicht dem WBau-
pflichtigen obliegt, sondern anderen Verbänden
oder Personen. Voraussetzung ist eine Ueberbür-
dung des WBaupflichtigen durch den Bau. Unter-
stützungspflichtig sind die benachbarten Gemeinden,
in einzelnen Fällen die Kreise. Von den neueren
W0 enthält nur die für Sachsen in §5 20 eine
ausdrückliche Verpflichtung der Kreise. Eine große
Anzahl von Kreisen hat eine nicht auf gesetzlicher
Grundlage ruhende freiwillige Kreishilfe ein-
ge führt. Die übrigen WO haben den Gedanken
der Nachbarhilfe gleichfalls übernommen, sie er-
klären die Gemeinden zur Teilnahme an der Bau-
last außerhalb des Gemeindebezirks gelegener W
für verpflichtet, soweit diese W überwiegend ihrem
Verkehrsinteresse dienen und — in Posen und Ost--
preußen — nicht zur Bebauung bestimmt sind
oder dienen sollen (§ 20 WO für Posen, 5 21
W0 für Westpreußen, 8 19 WO für Ostpreußen).
Hier beschließt über die Heranziehung der Kreis-
bei Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der
Bezirksausschuß auf Antrag der W Pol; sonst ist
in der Regel der Reg Präsident zuständig (s. auch
Germershausen 1, 5 29, der eine genaue Dar-
stellung der Rechtslage in den einzelnen Prov
gibt). Eine Verpflichtung der Prov besteht gesetz-
lich nur insofern, als sie nach § 4 des Dotations G
generell verpflichtet sind, den WBau der Gemein-
den #und Leilcn unterstützen.
5. Eine Verpflichtung Dritter, die sich ni "
mittelbar aus dem WBau ergibt, die beltn #t dor
sachgemäßen Unterhaltung der Wuund der Auf-
rechterhaltung des Verkehrs zusammenhängt, ist die
Pflicht der Anlieger, die Benutzung ihrer
am VW liegenden Grundstücke zu gestatten
falls der eigentliche W aus irgend einem Grunde
unpassierbar ist. Ferner kann dem An-
lieger die Anlage von Gruben aller Art, Stein-
brüchen usw. in gefährlicher Nähe von W auf
Grund des & 10, II, 17 ALN untersagt werden
soweit sie den Fortbestand des W gefährdet.
andernfalls wird die Einfriedigung zu fordern sein,