Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wegerecht (Preußen) 
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(& 909 B# ist hier nicht anwendbar, da die 
hierfür allein zuständige W Pol ihre Anordnungen 
nicht auf eine Vorschrift des Zivilrechtes stützen 
kann; a. M. Germershausen 1, 781). Provinzial- 
gesetzlich kann ferner die Beseitigung herüber- 
hängender Zweige von Bäumen und “ 
efordert werden; endlich auch Hilfeleistung bei be- 
onderen Naturereignissen, Schneeverwe- 
hungen, Ueberschwemmungen usw. (Germers- 
hausen 1, 796 ff, §S 39—41 W0O für Sachsen, 
## 36—38 W0 für Westpreußen, 5 35—37 WO 
für Posen und Ostpreußen). 
V. Die Aufbringung der Mittel zum W- 
Bau ist Sache der WBaupflichtigen. Ist dies 
eine Mehrheit von einzelnen Personen, so ver- 
teilt sich die Last gleichmäßig auf jeden von 
ihnen; es können dann nur diese Personen von 
der W Pol in Anspruch genommen werden, wenn 
nicht etwa die Gemeinde die WBaupflicht als 
Gemeindelast übernommen hat, wozu sie befugt 
ist. Die Gemeinden haben die entstehenden 
Kosten in gleicher Weise aufzubringen, wie ihren 
gesamten kommunalen Geldbedarf. Die Grund- 
lage hierfür bilden die Bestimmungen des Kom- 
munalabgaben G v. 14. 7. 93 (GS 152). Zum 
Ausgleich kann für solche Personen oder Teile des 
Gemeindebezirkes, die einen besonderen Nutzen 
von der betreffenden Wünlage haben, neben den 
nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu be- 
messenden Steuern einmal eine Mehrbe- 
lastung eines Gemeindebezirkes oder einer 
Klasse von Gemeindeangehörigen eintreten (5 20), 
außerdem können Grundbesitzer und Gewerbe- 
treibende noch zu besonderen Beiträgen 
herangezogen werden (§ 9). Daneben sind die 
Gemeinden berechtigt, für die Benutzung ihrer 
W, Brücken usw. unter Beachtung der hierfür 
erlassenen gesetzlichen Vorschriften Gebühren zu 
erheben (§5 4, 5) und die Leistung von Hand= und 
Spanndiensten von den Gemeindeangehörigen zu 
sordern (§ 68 Abs 1). Die Kreise haben die Kosten 
für den KreisWBau ebenfalls entsprechend den 
für die Beschaffung ihres Geldbedarfes durch 
das Kreis= und Provinzialabgaben G v. 23. 4. 06 
(Ge 159) gegebenen Vorschriften aufzubringen. 
Luch hier ist die Mehrbelastung einzelner Kreis- 
teile (§S 10) und die Heranziehung von Grund- 
besitzern und Gewerbetreibenden zu besonderen 
Beiträgen (§ 5), ebenso wie die Erhebung von 
Gebühren (§ 4) zulässig. Das gleiche gilt für die 
Prov, soweit sie noch selbst wegebaupflichtig sind 
(& 21 ff). Daneben besteht für diese die Ver- 
pflichtung zur Unterstützung des Kreis= und Ge- 
meinde WBaues, wie ihn & 4 Ziff. 1 des Dotations- 
G v. 1875 vorsieht. Den Prov sind neuerdings 
durch die G v. 2. und 22. 6ö. 02 (GS S 167, 258) 
weitere Mittel hierzu zur Verfügung gestellt 
worden [ Dotationen). 
5. Besondere Rechtsverhältuisse der Straßen. 
I. Straßen, städtische wie Dorfstraßen, nennt 
man diejenigen Wzüge, die innerhalb der ge- 
schlossenen Ortschaft liegen und den inneren Ver- 
kehr vermitteln. Hiernach besteht zwischen einem 
öffentlichen W und einer öffentlichen Straße 
kein grundsätzlicher Unterschied; doch hat der er- 
höhte Verkehr, den die Straßen in der Regel 
aufzunehmen haben, dozu geführt, sie zum Teil 
unter besondere Rechtsvorschriften zu stellen. We- 
sentlich für den Begriff der Straße ist, daß sie 
  
  
  
p oder überwiegend dem inneren Verkehr der 
Ortschaft dient — zahlreiche W in städtischen und 
dörflichen Feldmarken, sog. Feld W haben diese 
Aufgabe nicht und sind deshalb keine Straßen im 
Rechtssinne — und daß sie einen gewissen Zu- 
sammenhang der Bebauung aufweist. Das schließt 
das Vorhandensein einzelner unbebauter Grund- 
stücke zwischen bebauten nicht aus, sofern nicht 
die ersteren überwiegen. Eine Bebauung der 
Straßen auf beiden Seiten ist nicht notwendig; 
ebensowenig eine besondere Art des Ausbaues, 
etwa Pflasterung oder sonstige Befestigung des 
Straßendammes, oder das Vorhandensein von 
Bürgersteigen, die allerdings bei städtischen Stra- 
ßen die Regel bilden. Die Festsetzung einer 
Straßen= oder Baufluchtlinie ist ebenfalls kein 
Begriffsmerkmal der Straße (ebenso Germers- 
hausen 1, 24 fj. 
II. Die Straßenbaulast liegt als Ge- 
meindelast grundsätzlich den Gemeinden ob. Je- 
doch ist diesen durch & 15 des Gbetr. die Anlegung. 
und Veränderung von Straßen und Plätzen in 
Städten und ländlichen Ortschaften v. 2. 7. 75 
(GS 561) die Möglichkeit gegeben, bei der An- 
legung neuer, der Verlängerung bestehender und 
bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher un- 
bebauten Straßen den Unternehmern der neuen 
Straßenanlagen oder den angrenzenden Eigen- 
tümern die Kosten für bestimmte Einrichtungen 
der Straßenanlagen ganz oder zum Teile aufzu- 
erlegen, falls dies durch Ortsstatut bestimmt ist 
I Bauwesen 1 C4 a. E.]l. Für andere Fälle kann 
eine Beitragsleistung nach 8 9 KommAbgG 
(oben § 4 V) in Frage kommen. 
Die Anlegung von Straßen und Plätzen in 
Städten und größeren ländlichen Gemeinden er- 
folgt regelmäßig auf Grund vorher festgesetzter 
Straßen= und Baufluchtlinien ge- 
mäß dem Fluchtlinien G v. 2. 7. 75 oder nach einem 
allgemein für das ganze Gemeindegebiet oder 
einen Teil desselben entworfenen einheitlichen 
Bebauungsplane I/X/ Bauwesen I 0 41. 
Die Einziehung von Straßen erfolgt, falls 
für sie nicht eine Fluchtlinie im Sinne des Flucht- 
liniengesetzes festgesetzt ist, in dem nach § 57 Zust G 
vorgeschriebenen Verfahren (unten 3 7). Ist dies 
der Fall, so muß zuerst die Aufhebung der Fluchi- 
linie in der nach § 10 Fluchtlinien G angeordneten 
Weise durchgeführt werden; erst dann kann die 
Straße gemäß &# 57 Zust G eingezogen werden. 
III. Besondere Rechtsverhältnisse haben sich 
z. T. hinsichtlich der Bürgersteige heraus- 
gebildet. Unter Bürgersteigen versteht man die an 
einer oder beiden Seiten längs der Straße oder 
Baufluchtlinie hinlaufenden (dies ist wesentlich, 
andere Fußwege, z. B. Mittelpromenaden in 
breiten Straßen, sind keine Bürgersteige), meist 
etwas erhöhten, für den Fußgängerverkehr be- 
stimmten Straßenstreifen. Sie sind in Städten 
regelmäßig, in größeren Dörfern auch vielfach vor- 
handen. Wesentlich ist, daß sie als Fußgänger# 
kenntlich sind; auf die Art der Befestigung kommt 
es nicht an. Sind sie vorhanden, so gehören sie in 
der Regel zur Straße; eine ausdrückliche Bestim- 
mung hierüber enthält & 1 Abs 3 des Fluchtlinien G. 
Die Frage, wem die Unterhaltung der Bürger- 
steige obliegt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich ge- 
regelt; "5n I. 8 AL, der die Bürgersteige er- 
wähnt, spricht nur von einem Nutzungsrechte des
	        
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