Wegerecht (Preußen)
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(& 909 B# ist hier nicht anwendbar, da die
hierfür allein zuständige W Pol ihre Anordnungen
nicht auf eine Vorschrift des Zivilrechtes stützen
kann; a. M. Germershausen 1, 781). Provinzial-
gesetzlich kann ferner die Beseitigung herüber-
hängender Zweige von Bäumen und “
efordert werden; endlich auch Hilfeleistung bei be-
onderen Naturereignissen, Schneeverwe-
hungen, Ueberschwemmungen usw. (Germers-
hausen 1, 796 ff, §S 39—41 W0O für Sachsen,
## 36—38 W0 für Westpreußen, 5 35—37 WO
für Posen und Ostpreußen).
V. Die Aufbringung der Mittel zum W-
Bau ist Sache der WBaupflichtigen. Ist dies
eine Mehrheit von einzelnen Personen, so ver-
teilt sich die Last gleichmäßig auf jeden von
ihnen; es können dann nur diese Personen von
der W Pol in Anspruch genommen werden, wenn
nicht etwa die Gemeinde die WBaupflicht als
Gemeindelast übernommen hat, wozu sie befugt
ist. Die Gemeinden haben die entstehenden
Kosten in gleicher Weise aufzubringen, wie ihren
gesamten kommunalen Geldbedarf. Die Grund-
lage hierfür bilden die Bestimmungen des Kom-
munalabgaben G v. 14. 7. 93 (GS 152). Zum
Ausgleich kann für solche Personen oder Teile des
Gemeindebezirkes, die einen besonderen Nutzen
von der betreffenden Wünlage haben, neben den
nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu be-
messenden Steuern einmal eine Mehrbe-
lastung eines Gemeindebezirkes oder einer
Klasse von Gemeindeangehörigen eintreten (5 20),
außerdem können Grundbesitzer und Gewerbe-
treibende noch zu besonderen Beiträgen
herangezogen werden (§ 9). Daneben sind die
Gemeinden berechtigt, für die Benutzung ihrer
W, Brücken usw. unter Beachtung der hierfür
erlassenen gesetzlichen Vorschriften Gebühren zu
erheben (§5 4, 5) und die Leistung von Hand= und
Spanndiensten von den Gemeindeangehörigen zu
sordern (§ 68 Abs 1). Die Kreise haben die Kosten
für den KreisWBau ebenfalls entsprechend den
für die Beschaffung ihres Geldbedarfes durch
das Kreis= und Provinzialabgaben G v. 23. 4. 06
(Ge 159) gegebenen Vorschriften aufzubringen.
Luch hier ist die Mehrbelastung einzelner Kreis-
teile (§S 10) und die Heranziehung von Grund-
besitzern und Gewerbetreibenden zu besonderen
Beiträgen (§ 5), ebenso wie die Erhebung von
Gebühren (§ 4) zulässig. Das gleiche gilt für die
Prov, soweit sie noch selbst wegebaupflichtig sind
(& 21 ff). Daneben besteht für diese die Ver-
pflichtung zur Unterstützung des Kreis= und Ge-
meinde WBaues, wie ihn & 4 Ziff. 1 des Dotations-
G v. 1875 vorsieht. Den Prov sind neuerdings
durch die G v. 2. und 22. 6ö. 02 (GS S 167, 258)
weitere Mittel hierzu zur Verfügung gestellt
worden [ Dotationen).
5. Besondere Rechtsverhältuisse der Straßen.
I. Straßen, städtische wie Dorfstraßen, nennt
man diejenigen Wzüge, die innerhalb der ge-
schlossenen Ortschaft liegen und den inneren Ver-
kehr vermitteln. Hiernach besteht zwischen einem
öffentlichen W und einer öffentlichen Straße
kein grundsätzlicher Unterschied; doch hat der er-
höhte Verkehr, den die Straßen in der Regel
aufzunehmen haben, dozu geführt, sie zum Teil
unter besondere Rechtsvorschriften zu stellen. We-
sentlich für den Begriff der Straße ist, daß sie
p oder überwiegend dem inneren Verkehr der
Ortschaft dient — zahlreiche W in städtischen und
dörflichen Feldmarken, sog. Feld W haben diese
Aufgabe nicht und sind deshalb keine Straßen im
Rechtssinne — und daß sie einen gewissen Zu-
sammenhang der Bebauung aufweist. Das schließt
das Vorhandensein einzelner unbebauter Grund-
stücke zwischen bebauten nicht aus, sofern nicht
die ersteren überwiegen. Eine Bebauung der
Straßen auf beiden Seiten ist nicht notwendig;
ebensowenig eine besondere Art des Ausbaues,
etwa Pflasterung oder sonstige Befestigung des
Straßendammes, oder das Vorhandensein von
Bürgersteigen, die allerdings bei städtischen Stra-
ßen die Regel bilden. Die Festsetzung einer
Straßen= oder Baufluchtlinie ist ebenfalls kein
Begriffsmerkmal der Straße (ebenso Germers-
hausen 1, 24 fj.
II. Die Straßenbaulast liegt als Ge-
meindelast grundsätzlich den Gemeinden ob. Je-
doch ist diesen durch & 15 des Gbetr. die Anlegung.
und Veränderung von Straßen und Plätzen in
Städten und ländlichen Ortschaften v. 2. 7. 75
(GS 561) die Möglichkeit gegeben, bei der An-
legung neuer, der Verlängerung bestehender und
bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher un-
bebauten Straßen den Unternehmern der neuen
Straßenanlagen oder den angrenzenden Eigen-
tümern die Kosten für bestimmte Einrichtungen
der Straßenanlagen ganz oder zum Teile aufzu-
erlegen, falls dies durch Ortsstatut bestimmt ist
I Bauwesen 1 C4 a. E.]l. Für andere Fälle kann
eine Beitragsleistung nach 8 9 KommAbgG
(oben § 4 V) in Frage kommen.
Die Anlegung von Straßen und Plätzen in
Städten und größeren ländlichen Gemeinden er-
folgt regelmäßig auf Grund vorher festgesetzter
Straßen= und Baufluchtlinien ge-
mäß dem Fluchtlinien G v. 2. 7. 75 oder nach einem
allgemein für das ganze Gemeindegebiet oder
einen Teil desselben entworfenen einheitlichen
Bebauungsplane I/X/ Bauwesen I 0 41.
Die Einziehung von Straßen erfolgt, falls
für sie nicht eine Fluchtlinie im Sinne des Flucht-
liniengesetzes festgesetzt ist, in dem nach § 57 Zust G
vorgeschriebenen Verfahren (unten 3 7). Ist dies
der Fall, so muß zuerst die Aufhebung der Fluchi-
linie in der nach § 10 Fluchtlinien G angeordneten
Weise durchgeführt werden; erst dann kann die
Straße gemäß 57 Zust G eingezogen werden.
III. Besondere Rechtsverhältnisse haben sich
z. T. hinsichtlich der Bürgersteige heraus-
gebildet. Unter Bürgersteigen versteht man die an
einer oder beiden Seiten längs der Straße oder
Baufluchtlinie hinlaufenden (dies ist wesentlich,
andere Fußwege, z. B. Mittelpromenaden in
breiten Straßen, sind keine Bürgersteige), meist
etwas erhöhten, für den Fußgängerverkehr be-
stimmten Straßenstreifen. Sie sind in Städten
regelmäßig, in größeren Dörfern auch vielfach vor-
handen. Wesentlich ist, daß sie als Fußgänger#
kenntlich sind; auf die Art der Befestigung kommt
es nicht an. Sind sie vorhanden, so gehören sie in
der Regel zur Straße; eine ausdrückliche Bestim-
mung hierüber enthält & 1 Abs 3 des Fluchtlinien G.
Die Frage, wem die Unterhaltung der Bürger-
steige obliegt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich ge-
regelt; "5n I. 8 AL, der die Bürgersteige er-
wähnt, spricht nur von einem Nutzungsrechte des