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Wegerecht (Bayern)
mender Erwerbsgrund die Enteignung III
in Betracht.
Diese ist notwendig, wenn der Eigentümer
eines zur Herstellung eines öffentlichen W be-
nötigten Grundstücks sich weigert, es zu einem
angemessenen Preise herauszugeben oder mit
einer Dienstbarkeit belasten zu lassen. Voraus-
setzungen und Form des hienach einzuschlagenden
Berfahrens bestimmen sich nach dem G v. 17. 11.
37, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für
öffentliche Zwecke betr., in der Fassung v. 13. 8. 10.
Im Gegensatz zu der Gesetzgebung der meisten
deutschen Staaten ist in a 1 A Ziff. 5 die Ent-
eignung bezw. die zwangsweise Beschwerung
eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit nur
zugunsten der „Anlegung neuer und Aenderung
bestehender Staatsstraßen und Di-
striktsstraßen" zugelassen; Gemeinden
sind daher bei ihren Wege= und Straßenbauten auf
freihändigen Ankau 5 der erforderlichen Boden-
fläche angewiesen, es sei denn, daß die Anlage
als eine „Vorkehrung zu wesentlich notwendigen,
sanitäts= oder sicherheitspolizeilichen Zwecken“ u.
a. m. angesehen werden kann (a. a. O. a 1 A
Ziff. 13 und 14). Die Gemeinden sind außerdem
in der Lage, sich durch rechtzeitige Festlegung
von Baulinien das nötige freie Gelände
ficr Straßenzüge zu sichern. Zugunsten öffent-
icher Brücken besteht Enteignungsrecht auch
dann, wenn sie Bestandteil einer nicht mit diesem
Recht ausgestatteten (Orts-) Straße sind.
Eine dem öffentlichen Rechte angehörige Dienst-
barkeit ist auch der Leinpfad (J er bildet
emäß a 7 des Wass.rG v. 23. 3. 07 eine ge-
etzliche Last der an öffentlichen Flüssen gelegenen
Grundstücke.
II. Die Benutzung der öffentlichen W als
öffentlicher Sachen steht unter Beachtung der
hiefür erlassenen gesetzlichen und polizeilichen Vor-
schriften jedermann frei. Es gibt dagegen kein
subjektives Recht, weder ein privates noch ein
öffentliches, auf den Bestand eines öffentlichen
W und ebensowenig auf eine bestimmte Einrich-
tung oder einen bestimmten Zustand desselben.
Vorübergehende oder dauernde Einschränkungen
der Benutzung infolge größerer Bau= und Repara-
turarbeiten, der Genehmigung von Anlagen auf
dem Straßenkörper (Trambahnlinien) u. a. m.
können deshalb nie Gegenstand einer Beschwerde
bilden; der einzelne muß sich mit dem bescheiden,
was und wie es geboten wird. Im übrigen richtet
sich der Umfang des Gebrauchsrechtes nach der
durch Gesetze, polizeiliche Anordnungen und Her-
kommen gezogenen Umgrenzung. Es ist abgestuft
nach der Kategorie, welcher der W angehört
(FußW, Fahr W usw.), ferner können mit Rück-
sicht auf die Erhaltung des Straßenkörpers Vor-
schriften über Spurweite, Radfelgenbreite und
Ladungsgewicht getrosfen und für die Benutzung
der W durch Maschinen, Ackergerät u. dgl. beson-
dere Vorsichtsmaßregeln gefordert werden. Die
wichtigste Gruppe von Vorschriften aber dient der
Erhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit des
ôöffentlichen Verkehrs. Sie alle werden unter
dem Feun „Wegepolizeirecht“ zusammengefaßt
. u. 8 ö).
#s 4. Wegebanlast. Unter WBaulast versteht
man die Gesamtheit der Leistungen, die notwendig
sind, um einen W in einem seiner Bestimmung
entsprechenden gebrauchsfähiigen Zustand herzu-
stellen und zu unterhalten. T Träger sind
echieen je nach der Klasse, welcher der W
ange
1. Die Staatsstraßen sind auf Kosten
des Staates anzulegen und zu erhalten; die er-
forderlichen Mittel werden im Budget (Etat des
Staats Min des Innern, Ziff. III, Etat der
Staatsbauverwaltung Kap. 3) vorgesehen. Die
Erklärung eines W zur Staatsstraße ist Sache des
eien VerwErmessens; sie erfolgt, ebenso wie
ie Auflassung, durch das Staats Min Inn. Für
die Anlegung neuer und die Aenderung bestehen-
der Staatsstraßen gewährt das G von 1837 un-
bedingtes Enteignungsrecht; weitere öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkungen zu ihren Gun-
sten enthalten die V d. 16. 8. 1805 und 3. 7. 1812.
ene gelten jedoch nur in einem Teile des König-
reichs.
2. Distriktsstraße. Die Erklärung eines
W hiezu erfolgt durch Beschluß des Distriktsrats
mit Genehmigung der Kreisregierung (Di-
striktsratsgesetz v. 28. 5. 52, a 11 und 23);
sie kann jedoch unter Umständen von der letzteren.
auch gegen den Willen des Distriktsrats ausge-
sprochen werden, falls die gesetzlichen Voraus-
setzungen vorliegen. Diese wurden in a 28 1
a. a. O. dahin formuliert, daß zu Distriktsstraßen.
nur jene Straßen erklärt werden sollen, „welche
einen über die nachbarliche Verbindung einzelner
Gemeinden erheblich hinausgehenden Verleher zu
vermitteln bestimmt oder geeignet sind“. Zuständig
zu dieser Feststellung ist in erster Instanz die Kreis-
regierung, in zweiter und letzter Instanz das Min,
vorbehaltlich der unter gewissen Voraussetzungen
begründeten Zuständigkeit des Verwerichtshofs
(a. a. O. a 28 II, G, betr. VGs, v. 8. 8. 78,
A. 10 Ziff. 1 und a 45). Selbstverständlich können.
die Distrikte einen W auch freiwillig zur
Distriktsstraße erheben oder als solche herstellen;
der Gesamtbetrag des für solche freiwilligen Lei-
stungen zu machenden Aufwandes darf jedoch
5%% der jährlichen Steuersumme nicht übersteigen.
Mit der Uebernahme wird die Forterhaltung
dann zur gesetzlichen Pflicht. Keinesfalls wird
dagegen eine Straße von selbst zur Distrikts-
straße, mögen auch die Voraussetzungen hiezu
vorhanden sein; insbesondere wird eine Staats-
straße, die wegen verminderter Verkehrsbedeutung
aufgelassen wird, dadurch nicht zur Distrikts-
straße und diese mit ihrer Aufhebung nicht
zum Gemeinde W (AM Luthard 360). Da es
nun nach bayerischem WRecht keine öffentlichen
Wschlechthin, sondern nur Staatsstraßen, Di-
striktsstraßen, Gemeindeverbindungs W usw. gibt
und jeder öffentliche W einer dieser Klassen an-
gehören muß, so verliert ein W, der infolge
Verfügung der zuständigen Behörde aufhört,
Staatsstraße usw. zu sein, zunächst die Eigenschaft
eines öffentlichen W überhaupt und kann sie nur
dadurch wieder erlangen, daß er in einer andern
Klasse neu ausgenommen wird. In der Praxis
wird selbstverständlich stets Vorsorge getroffen
werden, daß beide Vorgänge sich unmittelbar
aneinander schließen. (So Seydel S 366 Anm. 58,
Kahr S 370, 383 ff).
Die Beiträge, mit denen sich die Ge-
meinden des Distrikts an den Bau= und Unter-
haltungskosten zu beteiligen haben, können ent-