Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Bayern) 
  
mender Erwerbsgrund die Enteignung III 
in Betracht. 
Diese ist notwendig, wenn der Eigentümer 
eines zur Herstellung eines öffentlichen W be- 
nötigten Grundstücks sich weigert, es zu einem 
angemessenen Preise herauszugeben oder mit 
einer Dienstbarkeit belasten zu lassen. Voraus- 
setzungen und Form des hienach einzuschlagenden 
Berfahrens bestimmen sich nach dem G v. 17. 11. 
37, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für 
öffentliche Zwecke betr., in der Fassung v. 13. 8. 10. 
Im Gegensatz zu der Gesetzgebung der meisten 
deutschen Staaten ist in a 1 A Ziff. 5 die Ent- 
eignung bezw. die zwangsweise Beschwerung 
eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit nur 
zugunsten der „Anlegung neuer und Aenderung 
bestehender Staatsstraßen und Di- 
striktsstraßen" zugelassen; Gemeinden 
sind daher bei ihren Wege= und Straßenbauten auf 
freihändigen Ankau 5 der erforderlichen Boden- 
fläche angewiesen, es sei denn, daß die Anlage 
als eine „Vorkehrung zu wesentlich notwendigen, 
sanitäts= oder sicherheitspolizeilichen Zwecken“ u. 
a. m. angesehen werden kann (a. a. O. a 1 A 
Ziff. 13 und 14). Die Gemeinden sind außerdem 
in der Lage, sich durch rechtzeitige Festlegung 
von Baulinien das nötige freie Gelände 
ficr Straßenzüge zu sichern. Zugunsten öffent- 
icher Brücken besteht Enteignungsrecht auch 
dann, wenn sie Bestandteil einer nicht mit diesem 
Recht ausgestatteten (Orts-) Straße sind. 
Eine dem öffentlichen Rechte angehörige Dienst- 
barkeit ist auch der Leinpfad (J er bildet 
emäß a 7 des Wass.rG v. 23. 3. 07 eine ge- 
etzliche Last der an öffentlichen Flüssen gelegenen 
Grundstücke. 
II. Die Benutzung der öffentlichen W als 
öffentlicher Sachen steht unter Beachtung der 
hiefür erlassenen gesetzlichen und polizeilichen Vor- 
schriften jedermann frei. Es gibt dagegen kein 
subjektives Recht, weder ein privates noch ein 
öffentliches, auf den Bestand eines öffentlichen 
W und ebensowenig auf eine bestimmte Einrich- 
tung oder einen bestimmten Zustand desselben. 
Vorübergehende oder dauernde Einschränkungen 
der Benutzung infolge größerer Bau= und Repara- 
turarbeiten, der Genehmigung von Anlagen auf 
dem Straßenkörper (Trambahnlinien) u. a. m. 
können deshalb nie Gegenstand einer Beschwerde 
bilden; der einzelne muß sich mit dem bescheiden, 
was und wie es geboten wird. Im übrigen richtet 
sich der Umfang des Gebrauchsrechtes nach der 
durch Gesetze, polizeiliche Anordnungen und Her- 
kommen gezogenen Umgrenzung. Es ist abgestuft 
nach der Kategorie, welcher der W angehört 
(FußW, Fahr W usw.), ferner können mit Rück- 
sicht auf die Erhaltung des Straßenkörpers Vor- 
schriften über Spurweite, Radfelgenbreite und 
Ladungsgewicht getrosfen und für die Benutzung 
der W durch Maschinen, Ackergerät u. dgl. beson- 
dere Vorsichtsmaßregeln gefordert werden. Die 
wichtigste Gruppe von Vorschriften aber dient der 
Erhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit des 
ôöffentlichen Verkehrs. Sie alle werden unter 
dem Feun „Wegepolizeirecht“ zusammengefaßt 
. u. 8 ö). 
#s 4. Wegebanlast. Unter WBaulast versteht 
man die Gesamtheit der Leistungen, die notwendig 
sind, um einen W in einem seiner Bestimmung 
  
entsprechenden gebrauchsfähiigen Zustand herzu- 
stellen und zu unterhalten. T Träger sind 
echieen je nach der Klasse, welcher der W 
ange 
1. Die Staatsstraßen sind auf Kosten 
des Staates anzulegen und zu erhalten; die er- 
forderlichen Mittel werden im Budget (Etat des 
Staats Min des Innern, Ziff. III, Etat der 
Staatsbauverwaltung Kap. 3) vorgesehen. Die 
Erklärung eines W zur Staatsstraße ist Sache des 
eien VerwErmessens; sie erfolgt, ebenso wie 
ie Auflassung, durch das Staats Min Inn. Für 
die Anlegung neuer und die Aenderung bestehen- 
der Staatsstraßen gewährt das G von 1837 un- 
bedingtes Enteignungsrecht; weitere öffentlich- 
rechtliche Eigentumsbeschränkungen zu ihren Gun- 
sten enthalten die V d. 16. 8. 1805 und 3. 7. 1812. 
ene gelten jedoch nur in einem Teile des König- 
reichs. 
2. Distriktsstraße. Die Erklärung eines 
W hiezu erfolgt durch Beschluß des Distriktsrats 
mit Genehmigung der Kreisregierung (Di- 
striktsratsgesetz v. 28. 5. 52, a 11 und 23); 
sie kann jedoch unter Umständen von der letzteren. 
auch gegen den Willen des Distriktsrats ausge- 
sprochen werden, falls die gesetzlichen Voraus- 
setzungen vorliegen. Diese wurden in a 28 1 
a. a. O. dahin formuliert, daß zu Distriktsstraßen. 
nur jene Straßen erklärt werden sollen, „welche 
einen über die nachbarliche Verbindung einzelner 
Gemeinden erheblich hinausgehenden Verleher zu 
vermitteln bestimmt oder geeignet sind“. Zuständig 
zu dieser Feststellung ist in erster Instanz die Kreis- 
regierung, in zweiter und letzter Instanz das Min, 
vorbehaltlich der unter gewissen Voraussetzungen 
begründeten Zuständigkeit des Verwerichtshofs 
(a. a. O. a 28 II, G, betr. VGs, v. 8. 8. 78, 
A. 10 Ziff. 1 und a 45). Selbstverständlich können. 
die Distrikte einen W auch freiwillig zur 
Distriktsstraße erheben oder als solche herstellen; 
der Gesamtbetrag des für solche freiwilligen Lei- 
stungen zu machenden Aufwandes darf jedoch 
5%% der jährlichen Steuersumme nicht übersteigen. 
Mit der Uebernahme wird die Forterhaltung 
dann zur gesetzlichen Pflicht. Keinesfalls wird 
dagegen eine Straße von selbst zur Distrikts- 
straße, mögen auch die Voraussetzungen hiezu 
vorhanden sein; insbesondere wird eine Staats- 
straße, die wegen verminderter Verkehrsbedeutung 
aufgelassen wird, dadurch nicht zur Distrikts- 
straße und diese mit ihrer Aufhebung nicht 
zum Gemeinde W (AM Luthard 360). Da es 
nun nach bayerischem WRecht keine öffentlichen 
Wschlechthin, sondern nur Staatsstraßen, Di- 
striktsstraßen, Gemeindeverbindungs W usw. gibt 
und jeder öffentliche W einer dieser Klassen an- 
gehören muß, so verliert ein W, der infolge 
Verfügung der zuständigen Behörde aufhört, 
Staatsstraße usw. zu sein, zunächst die Eigenschaft 
eines öffentlichen W überhaupt und kann sie nur 
dadurch wieder erlangen, daß er in einer andern 
Klasse neu ausgenommen wird. In der Praxis 
wird selbstverständlich stets Vorsorge getroffen 
werden, daß beide Vorgänge sich unmittelbar 
aneinander schließen. (So Seydel S 366 Anm. 58, 
Kahr S 370, 383 ff). 
Die Beiträge, mit denen sich die Ge- 
meinden des Distrikts an den Bau= und Unter- 
haltungskosten zu beteiligen haben, können ent-
	        
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