Wegerecht (Württemberg)
917
kungen (Verw RPflE a 10 Ziff. 22). Nicht zu
den öffentlichen Wii. e. S. gehören ferner die
Bahnhofzufahrtstraßen, die nur tatsächlich für den
öffentlichen Verkehr bestimmt sind, die aber einen
Teil des Bahngebiets bilden und über deren Bau
und Unterhaltung demzufolge die Eisenbahnver-
waltung als Grundeigentümerin ausschließlich
zu bestimmen hat (Goez 388).
Nach der gesetzlichen Verteilung der Unter-
haltungspflicht zerfallen die öffentlichen
W in Staatsstraßen, Gemeinde W und
Feld W; nach ihrer Verkehrsbedeutung sind sie
zu scheiden in Durchgangsstraßen, Nachbarschafts-
straßen, Ortsstraßen und Feld W.
Die Scheidung nach der Verkehrswichtigkeit in
Durchgangsstraßen und in Nachbarschaftsstraßen
hat keine selbständige rechtliche Bedeutung; der
Staat hat sich zwar in der WO von 1808 und
im Eisenbahn G v. 1843 anheischig gemacht, die
wichtigeren Straßen zu unterhalten und zu bauen.
Aber ein Rechtsanspruch auf Erfüllung dieser Zu-
sage im Fall einer Aenderung der Verkehrswich-
tigkeit einzelner Straßen besteht nicht; die staat-
liche Straßenbauverwaltung entscheidet im Rah-
men des Etats über den Bau neuer Straßen oder
die Uebernahme bestehender Straßen in Staats-
unterhaltung. Ebenso nimmt die Regierung die
Befugnis in Anspruch bei einer Verschiebung der
Verkehrsverhältnisse eine Straße aus dem Staats-
straßenverband auszuscheiden und in die Unter-
haltung der Gemeinden zu überweisen (Mayer,
Gemeindewirtschaft 207).
Den Chausseen (Kunststraßen) kommt eine
besondere Bedeutung im Wecht, abgesehen von
den Bestimmungen über den Baumsatz, nicht zu.
3. Allgemeine Rechtsverhältnisse, Ge-
brauchsbefugnis.
I. Bestehen eines öffentlichen
Weges. Die Entstehung eines öffentlichen W
vollzieht sich durch einen Akt der Organe der
Waauverwaltung. Wird die Eigenschaft eines W
als eines öffentlichen streitig, so ist, da die Ueber-
nahme des W durch eine WBauverwaltungsbehör-
de vielfach nicht nachweisbar ist, erforderlich der
Nachweis der regelmäßigen Benutzbarkeit und
außerdem der Nachweis der in der Ueberzeugung
der Rechtsausübung vollzogenen herkömmlichen
allgemeinen Benutzung; dieser Nachweis ist auch
für Fuß W erforderlich; Einträge im früheren
Servituten= und Güterbuch usw. sind nicht ent-
scheidend. W Verzeichnisse mit rechtsbegründen-
dem Inhalt gibt es nicht.
II. Das Eigentum am Wegee. Die
öffentlichen Wi stehen im Privateigentum (Wäch-
ter 2, 282—286; Mandry 1, 208 Anm. 1; Goez
384; a. A. Lang 1, 91). Eigentum und W Unter-
haltungspflicht fallen für die Regel zusammen.
Soweit die durch das öffentliche Recht bestimmte
Widmung eines W, dem öffentlichen Verkehr zu
dienen, reicht, tritt die Herrschaft des Privat-
eigentümers zurück (Sarwey, Oeffentl. Recht 377;
F. F. Mayer, VerwRecht S 17/19: Jellinek,
System der subj. öff. Rechte, 122 ff, T) A. Preu-
ßen 8311).
III. Der Gemeingebtauch. Ueber
seinen Umfang A. Preußen § 3 III. Er steht,
auch soweit der Einzelne ihn unter Hinweis
auf die öffentliche Eigenschaft eines W geltend
macht, unter dem Schutz des VerwMkichters
(VerwRPflG a 10 Ziff. 21). Die Art der Aus-
übung des Gemeingebrauchs im einzelnen regeln
die Anordnungen der ordentlichen Pol Behörden
als W. und Verkehrspolizeibehörden (GemO a# 63;
BezO a 4 Ziff. 8). Ueber die Rechtsstellung der
Wnlieger A. Preußen 3 3 III.
IV. Ueber den Gemeingebrauch hinausgehende
besondere Rechte an öffentlichen W stehen nur
der württembergischen Post= und Telegraphen-
verwaltung zu (Post G v. 28. 10. 71 a 19; Tele-
graphen G v. 18. 12. 99 § 16; A Preußen
5 31IV).
V. Privatrechte an öffentlichen W sind
zwar nicht ausgeschlossen, kommen aber kaum
vor. Die Benützung für Einlegung von Straßen-
bahngleisen, Anlage von Durchlässen usw. wird
geregelt durch Verfügungen der W Pol. Unter-
schieden wird nur darnach, ob außerdem ein pri-
vatrechtlicher Vertrag zwischen WéEigentümer
bezw. WUnterhaltungspflichtigem und dem Un-
ternehmer erforderlich ist; nicht erforderlich ist er
dann, wenn die W Pol nur eine nach Ortsgebrauch
allgemein übliche Sonderbenützung einräumen
will. Die Parteien pflegen sich in der Form eines
Verpflichtungsvertrags nach Art eines Miet-
vertrags zu einigen.
#s# 4. Wegebaulast.
I. Träger der Wegebaulast sind
nach dem Gesetz der Staat für die wichtigeren
VerkehrsW und die Gemeinden für alle übrigen
W; die Unterhaltung der Feld W liegt den Güter-
besitzern da ob, wo nicht kraft Herkommens oder
privatrechtlicher Titel etwas anderes begründet
ist (Feldweg G a 31). Freiwillig beteiligen sich
die Amtskörperschaften in vielen Bezirken und
in rechtlich und tatsächlich verschiedenem Umfang
an der Unterhaltung der gesetzlich von den Ge-
meinden zu unterhaltenden W. Anerkannt ist,
daß die öffentlich-rechtliche W Unterhaltungspflicht
kraft Herkommens oder eines „speziellen Rechts-
titels“ auch einzelnen, insbesondere den Besitzern
gewisser Grundstücke obliegen kann.
II. Inhalt und Umfang der Waulast.
Die Waulast enthält die Verpflichtung zur ord-
nungsmäßigen Unterhaltung in stets brauchbarem
und fahrbarem Zustand. Besondere Mindest-
forderungen sind nicht aufgestellt. Die Baulast
erstreckt sich auch auf Herstellung der erforderlichen
Abzugsgräben, Brücken, Dohlen, Sicherheits-
schranken usw. In dieser Hinsicht sind den Ge-
meinden auch bezüglich der Staatsstraßenstrecken
ihrer Markung manchfache Unterhaltungsarbeiten
zugewiesen (WO # 4). Die Pflicht zur Anlage
neuer W ist in der Waulast nicht enthalten, sie
ist überhaupt nicht geregelt (Goez 392; Mohl 2,
598). Nicht zur Waaulast gehören die Be-
leuchtung, das Abräumen des Schnees
zur Beseitigung einer Verkehrsstörung, das Streuen
bei Glatteis usw.
III. Außerordentliche Whaaulast bei
außergewöhnlicher Abnützung ist nicht vorgesehen;
nur bei Feld W kann die Gemeindebehörde eine
besondere Vergütung für außergewöhnliche In-
anspruchnahme auferlegen (Feldweg G a 33).
V. Die Aufbringung der Mittel zum WBau
erfolgt bei Staat und Gemeinden wie die Auf-
bringung des sonstigen Geldbedarfs. Den Ge-
meinden werden von jeher vom Staat erhebliche
Beiträge nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit ge-