Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wegerecht (Württemberg) 
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kungen (Verw RPflE a 10 Ziff. 22). Nicht zu 
den öffentlichen Wii. e. S. gehören ferner die 
Bahnhofzufahrtstraßen, die nur tatsächlich für den 
öffentlichen Verkehr bestimmt sind, die aber einen 
Teil des Bahngebiets bilden und über deren Bau 
und Unterhaltung demzufolge die Eisenbahnver- 
waltung als Grundeigentümerin ausschließlich 
zu bestimmen hat (Goez 388). 
Nach der gesetzlichen Verteilung der Unter- 
haltungspflicht zerfallen die öffentlichen 
W in Staatsstraßen, Gemeinde W und 
Feld W; nach ihrer Verkehrsbedeutung sind sie 
zu scheiden in Durchgangsstraßen, Nachbarschafts- 
straßen, Ortsstraßen und Feld W. 
Die Scheidung nach der Verkehrswichtigkeit in 
Durchgangsstraßen und in Nachbarschaftsstraßen 
hat keine selbständige rechtliche Bedeutung; der 
Staat hat sich zwar in der WO von 1808 und 
im Eisenbahn G v. 1843 anheischig gemacht, die 
wichtigeren Straßen zu unterhalten und zu bauen. 
Aber ein Rechtsanspruch auf Erfüllung dieser Zu- 
sage im Fall einer Aenderung der Verkehrswich- 
tigkeit einzelner Straßen besteht nicht; die staat- 
liche Straßenbauverwaltung entscheidet im Rah- 
men des Etats über den Bau neuer Straßen oder 
die Uebernahme bestehender Straßen in Staats- 
unterhaltung. Ebenso nimmt die Regierung die 
Befugnis in Anspruch bei einer Verschiebung der 
Verkehrsverhältnisse eine Straße aus dem Staats- 
straßenverband auszuscheiden und in die Unter- 
haltung der Gemeinden zu überweisen (Mayer, 
Gemeindewirtschaft 207). 
Den Chausseen (Kunststraßen) kommt eine 
besondere Bedeutung im Wecht, abgesehen von 
den Bestimmungen über den Baumsatz, nicht zu. 
3. Allgemeine Rechtsverhältnisse, Ge- 
brauchsbefugnis. 
I. Bestehen eines öffentlichen 
Weges. Die Entstehung eines öffentlichen W 
vollzieht sich durch einen Akt der Organe der 
Waauverwaltung. Wird die Eigenschaft eines W 
als eines öffentlichen streitig, so ist, da die Ueber- 
nahme des W durch eine WBauverwaltungsbehör- 
de vielfach nicht nachweisbar ist, erforderlich der 
Nachweis der regelmäßigen Benutzbarkeit und 
außerdem der Nachweis der in der Ueberzeugung 
der Rechtsausübung vollzogenen herkömmlichen 
allgemeinen Benutzung; dieser Nachweis ist auch 
für Fuß W erforderlich; Einträge im früheren 
Servituten= und Güterbuch usw. sind nicht ent- 
scheidend. W Verzeichnisse mit rechtsbegründen- 
dem Inhalt gibt es nicht. 
II. Das Eigentum am Wegee. Die 
öffentlichen Wi stehen im Privateigentum (Wäch- 
ter 2, 282—286; Mandry 1, 208 Anm. 1; Goez 
384; a. A. Lang 1, 91). Eigentum und W Unter- 
haltungspflicht fallen für die Regel zusammen. 
Soweit die durch das öffentliche Recht bestimmte 
Widmung eines W, dem öffentlichen Verkehr zu 
dienen, reicht, tritt die Herrschaft des Privat- 
eigentümers zurück (Sarwey, Oeffentl. Recht 377; 
F. F. Mayer, VerwRecht S 17/19: Jellinek, 
System der subj. öff. Rechte, 122 ff, T) A. Preu- 
ßen 8311). 
III. Der Gemeingebtauch. Ueber 
seinen Umfang A. Preußen § 3 III. Er steht, 
auch soweit der Einzelne ihn unter Hinweis 
auf die öffentliche Eigenschaft eines W geltend 
macht, unter dem Schutz des VerwMkichters 
  
(VerwRPflG a 10 Ziff. 21). Die Art der Aus- 
übung des Gemeingebrauchs im einzelnen regeln 
die Anordnungen der ordentlichen Pol Behörden 
als W. und Verkehrspolizeibehörden (GemO a# 63; 
BezO a 4 Ziff. 8). Ueber die Rechtsstellung der 
Wnlieger A. Preußen 3 3 III. 
IV. Ueber den Gemeingebrauch hinausgehende 
besondere Rechte an öffentlichen W stehen nur 
der württembergischen Post= und Telegraphen- 
verwaltung zu (Post G v. 28. 10. 71 a 19; Tele- 
graphen G v. 18. 12. 99 § 16; A Preußen 
5 31IV). 
V. Privatrechte an öffentlichen W sind 
zwar nicht ausgeschlossen, kommen aber kaum 
vor. Die Benützung für Einlegung von Straßen- 
bahngleisen, Anlage von Durchlässen usw. wird 
geregelt durch Verfügungen der W Pol. Unter- 
schieden wird nur darnach, ob außerdem ein pri- 
vatrechtlicher Vertrag zwischen WéEigentümer 
bezw. WUnterhaltungspflichtigem und dem Un- 
ternehmer erforderlich ist; nicht erforderlich ist er 
dann, wenn die W Pol nur eine nach Ortsgebrauch 
allgemein übliche Sonderbenützung einräumen 
will. Die Parteien pflegen sich in der Form eines 
Verpflichtungsvertrags nach Art eines Miet- 
vertrags zu einigen. 
#s# 4. Wegebaulast. 
I. Träger der Wegebaulast sind 
nach dem Gesetz der Staat für die wichtigeren 
VerkehrsW und die Gemeinden für alle übrigen 
W; die Unterhaltung der Feld W liegt den Güter- 
besitzern da ob, wo nicht kraft Herkommens oder 
privatrechtlicher Titel etwas anderes begründet 
ist (Feldweg G a 31). Freiwillig beteiligen sich 
die Amtskörperschaften in vielen Bezirken und 
in rechtlich und tatsächlich verschiedenem Umfang 
an der Unterhaltung der gesetzlich von den Ge- 
meinden zu unterhaltenden W. Anerkannt ist, 
daß die öffentlich-rechtliche W Unterhaltungspflicht 
kraft Herkommens oder eines „speziellen Rechts- 
titels“ auch einzelnen, insbesondere den Besitzern 
gewisser Grundstücke obliegen kann. 
II. Inhalt und Umfang der Waulast. 
Die Waulast enthält die Verpflichtung zur ord- 
nungsmäßigen Unterhaltung in stets brauchbarem 
und fahrbarem Zustand. Besondere Mindest- 
forderungen sind nicht aufgestellt. Die Baulast 
erstreckt sich auch auf Herstellung der erforderlichen 
Abzugsgräben, Brücken, Dohlen, Sicherheits- 
schranken usw. In dieser Hinsicht sind den Ge- 
meinden auch bezüglich der Staatsstraßenstrecken 
ihrer Markung manchfache Unterhaltungsarbeiten 
zugewiesen (WO # 4). Die Pflicht zur Anlage 
neuer W ist in der Waulast nicht enthalten, sie 
ist überhaupt nicht geregelt (Goez 392; Mohl 2, 
598). Nicht zur Waaulast gehören die Be- 
leuchtung, das Abräumen des Schnees 
zur Beseitigung einer Verkehrsstörung, das Streuen 
bei Glatteis usw. 
III. Außerordentliche Whaaulast bei 
außergewöhnlicher Abnützung ist nicht vorgesehen; 
nur bei Feld W kann die Gemeindebehörde eine 
besondere Vergütung für außergewöhnliche In- 
anspruchnahme auferlegen (Feldweg G a 33). 
V. Die Aufbringung der Mittel zum WBau 
erfolgt bei Staat und Gemeinden wie die Auf- 
bringung des sonstigen Geldbedarfs. Den Ge- 
meinden werden von jeher vom Staat erhebliche 
Beiträge nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit ge-
	        
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