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Wegerecht (Baden)
Zu gleicher Zeit mit dem Erlaß des G v.
14. 1. 68 wurden auch, durch G v. 20. 2. 68, die
besonderen Rechtsverhältnisse derjenigen öffent-
lichen Wibehandelt, die nicht nur dem Verkehr,
sondern zugleich auch dem Anbau bestimmt sind
(der Ortsstraßen). Durch eine größere Zahl
von Novellen aus den Jahren 1880, 1890, 1896
und 1904 weitergebildet, erfuhren die auf diese
Straßenart bezüglichen Bestimmungen mit dem
Ortsstraßen G v. 15. 10. 08 eine umfassende Neu-
regelung, wobei zugleich auch die Ziff. 6 des 522
des Straßen G, die von der Gehwegebaulast an
Land= und Kreisstraßen handelt, einer Aenderung
unterworfen wurde. Zum Straßengesetz erging
eine allgemeine Vollz. B unterm 17. 1. 85, zum
neuen Ortsstraßengesetze wurden am 19. 12. 08
zwei Vollzugsverordnungen erlassen, deren eine
sich mit den durch dieses Gesetz eingeführten Bau-
lastenbüchern befaßt.
#5s2. Begriff und Sinteilung der öffentlichen
ege.
1. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung des
öffentlichen Wi findet sich in keinem badischen
Gesetz. Nach der übereinstimmenden Anschauung
der Theorie und der Praxis wird als öffent-
licher Wjeder Teil der Erdoberfläche angesehen,
der dem allgemeinen Verkehr in bindender Weise
gewidmet ist. Auf die Art des zu vermittelnden
öffentlichen Verkehrs, ob Fuhrwerks= oder nur
Fußgängerverkehr, kommt es ebensowenig an,
wie auf die Form, die der Weg zeigt (Straße oder
Platz). Nur muß der bestimmungsgemäße Ver-
kehr ein allgemeiner sein; auch darf seine Zu-
lassung nicht von dem Willen eines Privatberech=
tigten abhängen. Deshalb gelten nicht als öffent-
liche W, sondern als Privat W die gelegentlich
der Feldbereinigung geschaffenen, nur der Be-
wirtschaftung einzelner Gewanne dienenden sog.
Güterwege, ferner die von Privaten
widerruflich eröffneten W und Durch-
gänge, sowie die bloßen Verw Zwecken dienenden,
der Oeffentlichkeit widerruflich überlassenen
Wirtschaftswege. Ueber das Vorhanden-
sein der Voraussetzungen eines öffentlichen W
entscheidet der Bezirksrat als Verw Behörde mit
Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung des
Bezirksrates ist auch für die Gerichte bindend
(W ## ##b; V##2; Dorner, AG zum BG 128 f).
Ist das Vorhandensein der bindenden WBestim-
mung, die auch von einem Privaten ausgegangen
und eventuell durch einen länger dauernden Be-
sitstand nachgewiesen werden kann (uUrt. des
VG0lv. 19. 2. 07), zweifellos festgestellt, so steht
ein etwaiges am WeGelände begründetes Privat-
eigentum eines Dritten der Annahme der Eigen-
schaft des öffentlichen W nicht entgegen (5 36
Straßen GW). Nach Abs 1 a 12 AG z. Be#B wird
vermutet, daß das Eigentum am Gelände eines
dem Gemeingebrauch bestimmten W derienigen
juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu-
stehe, welcher die Unterhaltungspflicht obliegt;
ebenso dürfen nach Abs 2 daselbst an einem der
öffentlichen W Bestimmung unterliegenden Grund-
stucke neue dingliche Rechte nicht mehr begründet
werden.
2. Das Straßengesetz unterscheidet die öffent-
lichen W, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zu-
gleich die Eigenschaft einer Ortsstraße
(vgl. oben I a. E.) besitzen oder nicht, in Land-
straßen, Kreisstraßen und Gemeinde W. Zu den
Landstraßen gehören diejenigen öffentli-
chen W, die in dem dem Gesetze angeschlossenen
Verzeichnisse als solche aufgeführt sind, oder später
im Wege eines formellen Gesetzes in dasselbe
ausgenommen wurden. Kreisstraßen sind:
a) diejenigen früheren Landstraßen, die in dem
gesetzlichen Verzeichnisse als Kreisstraßen aufge-
führt oder b) später durch ein Gesetz oder einen
Kreisbeschluß mit Staatsgenehmigung dem Kreis-
straßenverband zugewiesen wurden; o) Ge-
meinde W, die in den Kreisstraßenverband aufge-
nommen, und d) öffentliche W, die vom Kreise
als Kreisstraßen neu gebaut werden. Alle übrigen
öffentlichen W sind Gemeinde wege; zu
denselben gehören insbesondere auch die durch das
Gv. 16. 8. 00 ausgeschiedenen Strecken der inner-
halb des Ortsetters der St OStädte ziehenden
Landstraßen, sowie die von den Gemeinden auf
Kosten von Privatunternehmern gebauten Orts-
straßen (Ortsstr. G 5 4 und 10). Bei den Orts-
straßen ist es nicht ausgeschlossen, daß eine solche
Straße in ihrem einen Teil eine Land- oder
Kreisstraße, im andern ein Gemeinde W ist (vgl.
Batz Ant 44 8
.Anlage der Wege (Wegebaupflicht).
I. Für die Landstraßen haben der G für
die Kreisstraßen die Kreise und für die Gemeinde W
die Gemeinden (Gemarkungen) die Baupfli cht.
Letztere erstreckt sich auch auf sämtliche Zu-
behörden und Vorrichtungen, die zum Schutz des
Straßenkörpers, zur Sicherheit, Ordnung und Be-
quemlichkeit des nach der Art des Wzu vermitteln-
den Verkehrs, sowie zum Schutze benachbarter
Besitzer gegen nachteilige Folgen der W Anlage er-
forderlich sind. Zum Offenhalten der W bei
Schneeanhäufungen sind außer den WBaupflich-
tigen auch die benachbarten Gemeinden gegen
eine nachträglich zu bewilligende Entschädigung
mitzuwirken verbunden; im Interesse des Ver-
kehrs oder der Wünterhaltung kann auch die
olanzung. Bäumen vorgeschrieben werden
aßen , ; v. 17. 1. 85
i *i 33, abg.
ie Pläne für neu anzulegende an d-
straßen und Kreisstraßen oder fas deren
Hauptverbesserung sind den beteiligten Gemein-
den und Bezirksräten zur Aeußerung mitzuteilen.
Die Pläne der Kreisstraßen und Gemeinde
sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen, die deren
Ausführung aus Gründen des öffentlichen In-
teresses verbicten oder an Bedingungen knüpfen
kann (5# 19, 35 Straß.Gj; s 8 ff, 16 ff V).
Der Anlage von Ortsstraßen hat die Fest-
stellung eines Fluchtlinienplanes vor-
auszugehen, der sich im voraus auf ganze Gemar-
kungsteile erstrecken kann, und für dessen Genehmi-
gung ein besonderes Verfahren Platz greift (Oef-
fentlichkeitsverfahren mit Einspruchsrecht der Be-
teiligten und Planfeststellung durch den Bezirksrat.
5# 2 und 3 Ortsstr. G). Für die durch einen Orts-
straßenplan verursachten Beschränkungen ist
von einzelnen Ausnahmen abgesehen, eine Ent-
schädigung nicht zu leisten; jedoch kann die Ge-
meinde unter gewissen Voraussetzungen zur Aus-
führung einer Ortsstraße gezwungen werden ohne
daß der Beweis eines Bedurfnisses geführt zu sein
braucht (ss 8 u. ff Ortsstr.G). Die Anwendung
der Enteignung für WBauzwecke bestimmt sich