Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
920 
Wegerecht (Baden) 
  
Zu gleicher Zeit mit dem Erlaß des G v. 
14. 1. 68 wurden auch, durch G v. 20. 2. 68, die 
besonderen Rechtsverhältnisse derjenigen öffent- 
lichen Wibehandelt, die nicht nur dem Verkehr, 
sondern zugleich auch dem Anbau bestimmt sind 
(der Ortsstraßen). Durch eine größere Zahl 
von Novellen aus den Jahren 1880, 1890, 1896 
und 1904 weitergebildet, erfuhren die auf diese 
Straßenart bezüglichen Bestimmungen mit dem 
Ortsstraßen G v. 15. 10. 08 eine umfassende Neu- 
regelung, wobei zugleich auch die Ziff. 6 des 522 
des Straßen G, die von der Gehwegebaulast an 
Land= und Kreisstraßen handelt, einer Aenderung 
unterworfen wurde. Zum Straßengesetz erging 
eine allgemeine Vollz. B unterm 17. 1. 85, zum 
neuen Ortsstraßengesetze wurden am 19. 12. 08 
zwei Vollzugsverordnungen erlassen, deren eine 
sich mit den durch dieses Gesetz eingeführten Bau- 
lastenbüchern befaßt. 
#5s2. Begriff und Sinteilung der öffentlichen 
ege. 
1. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung des 
öffentlichen Wi findet sich in keinem badischen 
Gesetz. Nach der übereinstimmenden Anschauung 
der Theorie und der Praxis wird als öffent- 
licher Wjeder Teil der Erdoberfläche angesehen, 
der dem allgemeinen Verkehr in bindender Weise 
gewidmet ist. Auf die Art des zu vermittelnden 
öffentlichen Verkehrs, ob Fuhrwerks= oder nur 
Fußgängerverkehr, kommt es ebensowenig an, 
wie auf die Form, die der Weg zeigt (Straße oder 
Platz). Nur muß der bestimmungsgemäße Ver- 
kehr ein allgemeiner sein; auch darf seine Zu- 
lassung nicht von dem Willen eines Privatberech= 
tigten abhängen. Deshalb gelten nicht als öffent- 
liche W, sondern als Privat W die gelegentlich 
der Feldbereinigung geschaffenen, nur der Be- 
wirtschaftung einzelner Gewanne dienenden sog. 
Güterwege, ferner die von Privaten 
widerruflich eröffneten W und Durch- 
gänge, sowie die bloßen Verw Zwecken dienenden, 
der Oeffentlichkeit widerruflich überlassenen 
Wirtschaftswege. Ueber das Vorhanden- 
sein der Voraussetzungen eines öffentlichen W 
entscheidet der Bezirksrat als Verw Behörde mit 
Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung des 
Bezirksrates ist auch für die Gerichte bindend 
(W ## ##b; V##2; Dorner, AG zum BG 128 f). 
Ist das Vorhandensein der bindenden WBestim- 
mung, die auch von einem Privaten ausgegangen 
und eventuell durch einen länger dauernden Be- 
sitstand nachgewiesen werden kann (uUrt. des 
VG0lv. 19. 2. 07), zweifellos festgestellt, so steht 
ein etwaiges am WeGelände begründetes Privat- 
eigentum eines Dritten der Annahme der Eigen- 
schaft des öffentlichen W nicht entgegen (5 36 
Straßen GW). Nach Abs 1 a 12 AG z. Be#B wird 
vermutet, daß das Eigentum am Gelände eines 
dem Gemeingebrauch bestimmten W derienigen 
juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu- 
stehe, welcher die Unterhaltungspflicht obliegt; 
ebenso dürfen nach Abs 2 daselbst an einem der 
öffentlichen W Bestimmung unterliegenden Grund- 
stucke neue dingliche Rechte nicht mehr begründet 
werden. 
2. Das Straßengesetz unterscheidet die öffent- 
lichen W, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zu- 
gleich die Eigenschaft einer Ortsstraße 
(vgl. oben I a. E.) besitzen oder nicht, in Land- 
  
straßen, Kreisstraßen und Gemeinde W. Zu den 
Landstraßen gehören diejenigen öffentli- 
chen W, die in dem dem Gesetze angeschlossenen 
Verzeichnisse als solche aufgeführt sind, oder später 
im Wege eines formellen Gesetzes in dasselbe 
ausgenommen wurden. Kreisstraßen sind: 
a) diejenigen früheren Landstraßen, die in dem 
gesetzlichen Verzeichnisse als Kreisstraßen aufge- 
führt oder b) später durch ein Gesetz oder einen 
Kreisbeschluß mit Staatsgenehmigung dem Kreis- 
straßenverband zugewiesen wurden; o) Ge- 
meinde W, die in den Kreisstraßenverband aufge- 
nommen, und d) öffentliche W, die vom Kreise 
als Kreisstraßen neu gebaut werden. Alle übrigen 
öffentlichen W sind Gemeinde wege; zu 
denselben gehören insbesondere auch die durch das 
Gv. 16. 8. 00 ausgeschiedenen Strecken der inner- 
halb des Ortsetters der St OStädte ziehenden 
Landstraßen, sowie die von den Gemeinden auf 
Kosten von Privatunternehmern gebauten Orts- 
straßen (Ortsstr. G 5 4 und 10). Bei den Orts- 
straßen ist es nicht ausgeschlossen, daß eine solche 
Straße in ihrem einen Teil eine Land- oder 
Kreisstraße, im andern ein Gemeinde W ist (vgl. 
Batz Ant 44 8 
.Anlage der Wege (Wegebaupflicht). 
I. Für die Landstraßen haben der G für 
die Kreisstraßen die Kreise und für die Gemeinde W 
die Gemeinden (Gemarkungen) die Baupfli cht. 
Letztere erstreckt sich auch auf sämtliche Zu- 
behörden und Vorrichtungen, die zum Schutz des 
Straßenkörpers, zur Sicherheit, Ordnung und Be- 
quemlichkeit des nach der Art des Wzu vermitteln- 
den Verkehrs, sowie zum Schutze benachbarter 
Besitzer gegen nachteilige Folgen der W Anlage er- 
forderlich sind. Zum Offenhalten der W bei 
Schneeanhäufungen sind außer den WBaupflich- 
tigen auch die benachbarten Gemeinden gegen 
eine nachträglich zu bewilligende Entschädigung 
mitzuwirken verbunden; im Interesse des Ver- 
kehrs oder der Wünterhaltung kann auch die 
olanzung. Bäumen vorgeschrieben werden 
aßen , ; v. 17. 1. 85 
i *i 33, abg. 
ie Pläne für neu anzulegende an d- 
straßen und Kreisstraßen oder fas deren 
Hauptverbesserung sind den beteiligten Gemein- 
den und Bezirksräten zur Aeußerung mitzuteilen. 
Die Pläne der Kreisstraßen und Gemeinde 
sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen, die deren 
Ausführung aus Gründen des öffentlichen In- 
teresses verbicten oder an Bedingungen knüpfen 
kann (5# 19, 35 Straß.Gj; s 8 ff, 16 ff V). 
Der Anlage von Ortsstraßen hat die Fest- 
stellung eines Fluchtlinienplanes vor- 
auszugehen, der sich im voraus auf ganze Gemar- 
kungsteile erstrecken kann, und für dessen Genehmi- 
gung ein besonderes Verfahren Platz greift (Oef- 
fentlichkeitsverfahren mit Einspruchsrecht der Be- 
teiligten und Planfeststellung durch den Bezirksrat. 
5# 2 und 3 Ortsstr. G). Für die durch einen Orts- 
straßenplan verursachten Beschränkungen ist 
von einzelnen Ausnahmen abgesehen, eine Ent- 
schädigung nicht zu leisten; jedoch kann die Ge- 
meinde unter gewissen Voraussetzungen zur Aus- 
führung einer Ortsstraße gezwungen werden ohne 
daß der Beweis eines Bedurfnisses geführt zu sein 
braucht (ss 8 u. ff Ortsstr.G). Die Anwendung 
der Enteignung für WBauzwecke bestimmt sich
	        
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