Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wegerecht (Baden — Hessen) 
  
schrift (Str. G 8 34). Zu erwähnen sind von der- 
artigen allgemeinen Vorschriften die seitdem mehr- 
fach geänderte StraßenpolizeiO v. 12. 6. 82, 
die V v. 20. 9. 06 über den Kraftwagenverkehr 
und die V v. 7. 11. 07 über den Verkehr mit Fahr- 
rädern. 
2. Ueber den Umfang des Gemein- 
gebrauches finden sich außer den erwähnten, 
beschränkenden Pol Vorschriften in Baden keine ge- 
setzlichen Bestimmungen. Hervorgehoben sind je- 
doch im Straßengesetze die Verhältnisse, die sich aus 
der Begründung von gewissen Sondernutzun- 
gen am Wäörper ergeben können. So sind gesetz- 
lich festgelegt die Bestimmungen über die Obst-, 
Gras= und sonstigen neben dem allgemeinen Ge- 
brauche an einem W zulässigen besonderen Nutzun- 
gen sowie über Bauanlagen in der Nähe öffent- 
licher W (Str. G § 28—31). Die Anlage einer 
Eisenbahn auf einem öffentlichen W bedarf der 
besonderen staatlichen Genehmigung, die gegen 
den Willen der straßenbaupflichtigen Gemeinden 
und Kreise nur aus besonderen Gründen des öffent- 
lichen Interesses und nur unter der Voraussetzung 
erteilt werden darf, daß der Unternehmer für die 
etwa bewirkte Erschwerung der Straßenunter- 
haltung aufkommt; einer förmlichen Zustimmung 
des Eigentümers des WMWGeländes bedarf es nach 
badischem Rechte nicht. Bauten an öffent- 
lichen Wegen müssen vorbehaltlich der für die 
Ortsstraßen geltenden Bestimmungen von der W- 
Grenze gewisse Entfernungen einhalten. Ueber den 
Bestand der durch die Einräumung einer Sonder- 
nutzung begründeten Rechtsverhältnisse entscheidet, 
sofern nicht bei der Verleihung besondere Anord- 
nungen abweichender Art getroffen sind, allein die 
Verwäehörde; dieselbe kann auch, wenn es das 
öffentliche Interesse verlangt, die aus früherer Zeit 
an einem öffentlichen W bestehenden privatrechtli- 
chen Nutzungebefugnisse oder vor dem Erlaß des 
Gesetzes errichtete Bauten vorbehaltlich einer ge- 
richtlich festzustellenden Entschädigung nachträglich 
wieder beseitigen (Str. G F 28 Abs 3, & 31 Absj 5). 
§. Einziehung und Veränderung bestehender 
Wege. Ist für das durch einen öffentlichen W 
bisher befriedigte Verkehrsbedürfnis in anderer 
Weise gesorgt, oder besteht für die Beibehaltung 
einer Werbindung kein öffentliches Interesse 
mehr, so kann der Unterhaltungspflichtige den W 
einziehen. Bei Gemeinde W und Kreisstraßen ist 
der Einziehungsbeschluß der Staatsaufsichtsbe- 
hörde mitzuteilen, welche, wenn die gesetzlichen 
Vorau:esetzungen für den Einzug nicht vorhanden 
sind, dessen Vollzug untersagen kann (Str.G 8 36). 
Bei Ortsstraßen hat dem Einzug eine förmliche 
Aufhebung der festgestellten Straßenlinien vor- 
auszugehen, die nach dem für die Planfeststellung 
vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen hat 
(Ortsstr. G 5). Das Eigentum am Gelände des 
aufgehobenen W fällt demjenigen zu, der den Er- 
satzweg angelegt hat; im übrigen fällt dasselbe an 
denjenigen öffentlichen Verband, der den W bis- 
her zu unterhalten hatte, soweit nicht Dritte auf 
Grund vrivatrechtlicher Titel entgegenstehende 
Ansvrüche besitzen (Str. G # :36 Abs 3 und 4). Den 
Anliegern kommt ein Rechtsanspruch auf den 
Fortbestand eines öffentlichen W nicht zu. Wird 
jedoch eine Ortsstraße eingezogen, oder in ihrer 
Höhe, Breite voer Richtung geändert, so können 
diejenigen Angrenzer, die vor der Bekanntgabe 
  
dieses Vorhabens an der abgeänderten Strecke 
Gebäude errichtet oder in Angriff genommen 
haben, für die ihnen entstehende Wertsminderung 
von dem Straßenbaupflichtigen Entschädigung 
verlangen; dieser Anspruch steht den genannten 
Personen auch dann zu, wenn die (in Plan ge- 
legte) Straße selbst noch nicht zur Ausführung 
gekommen, aber die festgestellten Planlinien nach- 
träglich aufgehoben oder abgeändert werden. 
Bei Aenderungen in den Höhen verhältnissen 
einer Ortsstraße hat der Straßenbaupflichtige 
ganz allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob es sich 
um ein bebautes oder unbebautes Gelände han- 
delt, die damit nötig werdenden Aenderungen an 
den Zufahrten oder Zugängen herzustellen bezw. 
entsprechende Entschädigung zu leisten. Zuständig 
zur Entscheidung der hierbei sich ergebenden Strei- 
tigkeiten sind die bürgerlichen Gerichte. 
Literatur: F. J. Baer, Die Wasser- und 
Straßenbauverwaltung im Großh. Baden, 1870; Der-. 
selbe, Das Straßenbauwesen im Großh. Baden, 1890; 
E. Walz, Das bad. Ortsstraßenrecht, 19000) Dorner 
und Seng, Bad. Landesprivatrecht, 1906, passim: 
O. Flad, Das dad. Ortsstraßengesetz, 1909; Die perio- 
disch erscheinenden Jahresberichte des Min des Innern. 
Wals. 
F. Hessen 
1 1. Geschichte. 3 2. Art der Wege. ## 3. Eigentum. Ge- 
brauchsbefugnisse. #J 4. Wegebaulast. 3 5. Besondere Rechts- 
verhälmisse der Straßen. 6C. Chausseen. 5 7. Verwaltung 
(Polizei). # 8. Einziehung. Verlegung. 
z 1. Geschichte des Wegerechts. Die neuere 
Geschichte des WRechtes in Hessen wird bezeichnet 
durch die beiden G v. 27. 4. 81 und 12. 8. 96 
den Bau und die Unterhaltung von Kunjst- 
straßen im Großherzogtum Hessen betreffend. 
Bis zu dem Jahre 1881 hatte Hessen chaussierte 
VerkehrsW, deren Erbauung durch den Staat 
bezw. durch die Provinz erfolgte, und solche W 
deren Erbauung durch die einzelnen oder zu 
Vizinalwegbauten vereinigten Gemeinden erfolgte 
Die Gemeinden wurden auch beim Neubau von 
Staatsstraßen, insbesondere der Ortsdurchfahrten 
zu Leistungen herangezogen. Später wurden die 
  
Leistungen der Gemeinden auf die Unterhaltung 
der Ortsdurchfahrten erweitert. Die Hebung des 
Verkehrs durch die Eisenbahnen ließ die Staats- 
straßen zu wichtigen Faktoren zur Förderung des 
lokalen Verkehrs werden. So kam es zu dem 
Erl des G v. 27. 4. 81, das in der Erionntuss 
dieser Verkehrsbedeutung die Staatsstraßen beibe- 
hielt und im übrigen die Gemeinden weiter be- 
lastete, auch die Kreise heranzog. Der Straßen- 
neubau wurde durch dieses Gesetz außerordent lich 
gefördert. Das Gesetz von 1881 gab jedoch Veran- 
lassung zur Beanstandung in mehrfacher Oinsicht 
Es wurde die unklare Stellung der Kreis= und 
Provinzialbehörden und die ungleiche Verteilung 
der Kosten der Kreisstraßen hervorgehoben. Die 
mehrfachen Verhandlungen des Landtags fuhrten 
zu dem neuen Kunststraßengesetz v. 12. 8. 1396 
(abgeändert 22. 6. 01, 12. 7. O2.) Hiernach sind
	        
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