Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wegerecht (Elsaß-Lothringen) — Wehrbeitrag und Besitzsteuer 
929 
  
chen. Das Meliorationsbaupersonal — außer den 
Bauinspektoren die denselben unterstellten Wie- 
senbaumeister — hat insbesondere auch die Neu- 
anlage von Feld W, die Aufschließung von ganzen 
Gemarkungen durch Anlage von Feldwegenetzen 
zur leichteren Bewirtschaftung zu bearbeiten. Eine 
Abart der Feldwege bilden die Holz= und Forst- 
abfuhrwege. Die Gemeinde hat die Anlage und 
Unterhaltungskosten zu tragen. Der Gemeinderat 
kann — in kleinen Gemeinden unter Mitwirkung 
der Höchstbesteuerten — einen Frontag zur Auf- 
bringung der Kosten beschließen. Der Beschluß 
bedarf der Genehmigung des Bezirkstages. 
Zur Erleichterung der Bewirtschaftung des Grund- 
besitzes hat das G v. 14. 4. 84 bestimmt, daß zur 
Anlage und Unterhaltung von Feld W die betei- 
ligten Eigentümer von dem Bezirkspräsidenten 
zu autorisierten Genossenschaften ver- 
einigt werden können. Durch Beschluß des Ge- 
meinderates können mit Genehmigung des Be- 
zirkspräsidenten Gemeindefeldwege an eine solche 
Genossenschaft unentgeltlich abgetreten sowie die 
von der Genossenschaft hergestellten Privatfeld 2 
für die Gemeinden erworben werden. 
II. Die öffentlichen Straßen und Plätze im Zuge 
einer bebauten Ortschaft, die Ortsstraßen 
werden mit Ausnahme der dem Bezirkspräsidenten 
unterstellten Teile von Staats-, Bezirks= oder 
Vizinalstraßen vom Bürgermeister verwaltet, 
welcher die Polizei auf den Ortsstraßen zu hand- 
haben, die Numerierung der Häuser anzuordnen 
und den Plätzen und Straßen Namen zu geben 
hat. Wenn mit der Namengebung eine Person 
geehrt werden soll, ist Genehmigung des Statt- 
halters erforderlich. 
Ueber Anlage und Veränderung der Straßen 
und Plätze beschließt der Gemeinderat. Der Be- 
schluß bedarf der Genehmigung des Bezirkspräsi- 
denten. Die Erwerbung des erforderlichen Grund 
und Bodens erfolgt nötigenfalls durch Zwangs- 
enteignung. Die von Privatpersonen hergestell- 
ten Privatstraßen erhalten auch, wenn sie der 
allgemeinen Benutzung überlassen sind, den Cha- 
rakter als öffentliche Ortsstraßen erst durch ge- 
nehmigten Beschluß des Gemeinderates; dagegen 
werden Gemeindewege, welche von jeher dem 
öffentlichen Verkehr dienen, auch ohne den Nach- 
weis der Klassierung als öffentliche Ortsstraßen 
betrachtet. Wenn eine Ortsstraße durch Ge- 
meinderatsbeschluß deklassiert wird, geht sie in 
das Privateigentum der Gemeinde über. Ein 
Vorkaufsrecht der Angrenzer besteht nicht. 
Die Kosten der Herstellung und Un- 
terhaltung der Ortsstraßen und Plätze 
sind zu Lasten der Gemeinden, welche die Anlie- 
ger zur Zahlung der Pflasterungskosten der ge- 
wöhnlichen Ortsstraßen heranziehen können, so- 
fern dies in der Gemeinde herkömmlich ist und 
die ordentlichen Gemeindeeinnahmen nicht aus- 
reichen. Die Kosten der Anlage der Bürger- 
steige und Rinnen an Straßen, für welche ein 
genehmigter Baufluchtenplan besteht, können zur 
Hälfte, je nach Ortsgebrauch auch im höheren 
Maße den Anliegern auferlegt werden. 
In den größeren und einigen mittleren Städten 
in welchen die gesetzlichen Bestimmungen über 
die Beschränkung der Baufreiheit einge führt sind, 
haben die Anlieger, sobald sie an einer neuen 
Straße Gebäude errichten, im Verhältnis der 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
Fassadenlänge ihrer Grundstücke die Kosten des 
Grunderwerbs und der ersten Anlage der Straße 
einschließlich Entwässerung, Pflaster und Trottoir 
zu zahlen. 
Bauflucht # Bauwesen (Elsaß-Lothringen). 
Literatur: v. Möller, Sammlung der in Elsaß- 
Lothringen geltenden Gesetze, 1880—1896; Féraud- 
Giraud, Tralté de la grande voirie et de la volrie 
urbalne, 1865; Aucoc, Conférences sur Tadministratlon 
et le droit administratif, 1878—1882; Guillaume,, 
Tralté pratique de la voirie vicinale, 1875; Leoni 
und Mandel, Verwiecht von Elsaß-Lothringen 1895, 
217 ff; Bruck, Berfassungs= und Berwzecht von Elsaß- 
Lothringen 3, 1910, 132 ff. von Loeper. 
H. Nolonien 
Schutzgebiete # 15 (III 409). 
Wehrbeitrag und Besitzstener 
#m 1. Einleitung. Entstehung und Zweck. — I. Wehr- 
beitrag. 1 2. Begriff und Eigenart; Generalpardon. 
m 3. Steuerpflichtige Personen. 1 4. Steuerpflichtige Ge- 
genstände. 3 5. Steuersatz; Wertermittlung; Zahlungszeit. 
#6. Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. 1 7. Veran- 
lagung und Erhebung; Rechtsmittel; Berjährung; Strafen. 
— II. Besitzssteuer. 1 8. Begriff; Steuerpflicht; Ver- 
mögenszuwachs. ## 09. Steuersatz; Wertermittlung; Er- 
hebungszeit. 1 10. Befreiungen und Ermäßigungen. 3 11. 
Veranlagung; Rechtsmittel; Berjährung; Strafen. 
#§s# 1. Entstehung nud Zweck. Der Wehr- 
beitrag und die Besitzsteuer sind durch 
die RGesetze v. 3. 7. 13 (RöoBl S505, 524) neu 
eingeführte Steuern des Deutschen Reiches, durch 
welche hauptsächlich die Mittel beschafft werden 
sollen, um die außerordentlich hohen Aufwen- 
dungen für die Wehrbereitschaft des Reiches, 
welche die Wehrvorlage 1913 erforderte, zu 
decken. Gewichtige gegen diese Steuern geltend 
zu machende Bedenken steuerpolitischer und all- 
gemeiner Art, wie die unmittelbare Inanspruch- 
nahme eines Teils des Volksvermögen, der Ein- 
griff in die, wenn auch nicht rechtlich so doch 
tatsächlich den Bundesstaaten vorbehaltenen 
Steuerquellen usw. mußten mit Rücksicht auf die 
durch die Zusammensetzung des Reichstages und 
die besonderen Finanzverhältnisse des Reichs in 
gewisser Beziehung geschaffene Notlage zurück- 
estellt werden. Der W. als eine nur einmalige 
teuerliche Inanspruchnahme soll wesentlich zur 
Deckung der einmaligen Ausgaben, welche die 
Wehrvorlage 1913 veranlaßt, verwendet werden; 
die B. zur Deckung der fortlaufenden Ausgaben. 
Der W. ist gesetzlich ausdrücklich auf den Zweck 
beschränkt, so daß bei einem Ueberschießen sich 
die Hebung verringert. 
III. 59 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.