Wegerecht (Elsaß-Lothringen) — Wehrbeitrag und Besitzsteuer
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chen. Das Meliorationsbaupersonal — außer den
Bauinspektoren die denselben unterstellten Wie-
senbaumeister — hat insbesondere auch die Neu-
anlage von Feld W, die Aufschließung von ganzen
Gemarkungen durch Anlage von Feldwegenetzen
zur leichteren Bewirtschaftung zu bearbeiten. Eine
Abart der Feldwege bilden die Holz= und Forst-
abfuhrwege. Die Gemeinde hat die Anlage und
Unterhaltungskosten zu tragen. Der Gemeinderat
kann — in kleinen Gemeinden unter Mitwirkung
der Höchstbesteuerten — einen Frontag zur Auf-
bringung der Kosten beschließen. Der Beschluß
bedarf der Genehmigung des Bezirkstages.
Zur Erleichterung der Bewirtschaftung des Grund-
besitzes hat das G v. 14. 4. 84 bestimmt, daß zur
Anlage und Unterhaltung von Feld W die betei-
ligten Eigentümer von dem Bezirkspräsidenten
zu autorisierten Genossenschaften ver-
einigt werden können. Durch Beschluß des Ge-
meinderates können mit Genehmigung des Be-
zirkspräsidenten Gemeindefeldwege an eine solche
Genossenschaft unentgeltlich abgetreten sowie die
von der Genossenschaft hergestellten Privatfeld 2
für die Gemeinden erworben werden.
II. Die öffentlichen Straßen und Plätze im Zuge
einer bebauten Ortschaft, die Ortsstraßen
werden mit Ausnahme der dem Bezirkspräsidenten
unterstellten Teile von Staats-, Bezirks= oder
Vizinalstraßen vom Bürgermeister verwaltet,
welcher die Polizei auf den Ortsstraßen zu hand-
haben, die Numerierung der Häuser anzuordnen
und den Plätzen und Straßen Namen zu geben
hat. Wenn mit der Namengebung eine Person
geehrt werden soll, ist Genehmigung des Statt-
halters erforderlich.
Ueber Anlage und Veränderung der Straßen
und Plätze beschließt der Gemeinderat. Der Be-
schluß bedarf der Genehmigung des Bezirkspräsi-
denten. Die Erwerbung des erforderlichen Grund
und Bodens erfolgt nötigenfalls durch Zwangs-
enteignung. Die von Privatpersonen hergestell-
ten Privatstraßen erhalten auch, wenn sie der
allgemeinen Benutzung überlassen sind, den Cha-
rakter als öffentliche Ortsstraßen erst durch ge-
nehmigten Beschluß des Gemeinderates; dagegen
werden Gemeindewege, welche von jeher dem
öffentlichen Verkehr dienen, auch ohne den Nach-
weis der Klassierung als öffentliche Ortsstraßen
betrachtet. Wenn eine Ortsstraße durch Ge-
meinderatsbeschluß deklassiert wird, geht sie in
das Privateigentum der Gemeinde über. Ein
Vorkaufsrecht der Angrenzer besteht nicht.
Die Kosten der Herstellung und Un-
terhaltung der Ortsstraßen und Plätze
sind zu Lasten der Gemeinden, welche die Anlie-
ger zur Zahlung der Pflasterungskosten der ge-
wöhnlichen Ortsstraßen heranziehen können, so-
fern dies in der Gemeinde herkömmlich ist und
die ordentlichen Gemeindeeinnahmen nicht aus-
reichen. Die Kosten der Anlage der Bürger-
steige und Rinnen an Straßen, für welche ein
genehmigter Baufluchtenplan besteht, können zur
Hälfte, je nach Ortsgebrauch auch im höheren
Maße den Anliegern auferlegt werden.
In den größeren und einigen mittleren Städten
in welchen die gesetzlichen Bestimmungen über
die Beschränkung der Baufreiheit einge führt sind,
haben die Anlieger, sobald sie an einer neuen
Straße Gebäude errichten, im Verhältnis der
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
Fassadenlänge ihrer Grundstücke die Kosten des
Grunderwerbs und der ersten Anlage der Straße
einschließlich Entwässerung, Pflaster und Trottoir
zu zahlen.
Bauflucht # Bauwesen (Elsaß-Lothringen).
Literatur: v. Möller, Sammlung der in Elsaß-
Lothringen geltenden Gesetze, 1880—1896; Féraud-
Giraud, Tralté de la grande voirie et de la volrie
urbalne, 1865; Aucoc, Conférences sur Tadministratlon
et le droit administratif, 1878—1882; Guillaume,,
Tralté pratique de la voirie vicinale, 1875; Leoni
und Mandel, Verwiecht von Elsaß-Lothringen 1895,
217 ff; Bruck, Berfassungs= und Berwzecht von Elsaß-
Lothringen 3, 1910, 132 ff. von Loeper.
H. Nolonien
Schutzgebiete # 15 (III 409).
Wehrbeitrag und Besitzstener
#m 1. Einleitung. Entstehung und Zweck. — I. Wehr-
beitrag. 1 2. Begriff und Eigenart; Generalpardon.
m 3. Steuerpflichtige Personen. 1 4. Steuerpflichtige Ge-
genstände. 3 5. Steuersatz; Wertermittlung; Zahlungszeit.
#6. Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. 1 7. Veran-
lagung und Erhebung; Rechtsmittel; Berjährung; Strafen.
— II. Besitzssteuer. 1 8. Begriff; Steuerpflicht; Ver-
mögenszuwachs. ## 09. Steuersatz; Wertermittlung; Er-
hebungszeit. 1 10. Befreiungen und Ermäßigungen. 3 11.
Veranlagung; Rechtsmittel; Berjährung; Strafen.
#§s# 1. Entstehung nud Zweck. Der Wehr-
beitrag und die Besitzsteuer sind durch
die RGesetze v. 3. 7. 13 (RöoBl S505, 524) neu
eingeführte Steuern des Deutschen Reiches, durch
welche hauptsächlich die Mittel beschafft werden
sollen, um die außerordentlich hohen Aufwen-
dungen für die Wehrbereitschaft des Reiches,
welche die Wehrvorlage 1913 erforderte, zu
decken. Gewichtige gegen diese Steuern geltend
zu machende Bedenken steuerpolitischer und all-
gemeiner Art, wie die unmittelbare Inanspruch-
nahme eines Teils des Volksvermögen, der Ein-
griff in die, wenn auch nicht rechtlich so doch
tatsächlich den Bundesstaaten vorbehaltenen
Steuerquellen usw. mußten mit Rücksicht auf die
durch die Zusammensetzung des Reichstages und
die besonderen Finanzverhältnisse des Reichs in
gewisser Beziehung geschaffene Notlage zurück-
estellt werden. Der W. als eine nur einmalige
teuerliche Inanspruchnahme soll wesentlich zur
Deckung der einmaligen Ausgaben, welche die
Wehrvorlage 1913 veranlaßt, verwendet werden;
die B. zur Deckung der fortlaufenden Ausgaben.
Der W. ist gesetzlich ausdrücklich auf den Zweck
beschränkt, so daß bei einem Ueberschießen sich
die Hebung verringert.
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