Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wehrbeitrag und Besitzsteuer 
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schieben der Besteuerungsgrenze und eine Staffe- 
lung der Steuer nach der Höhe des Vermögens- 
zuwachses und des Vermögens Rechnung getra- 
gen, wogegen sich eine weitere unterschiedliche 
Behandlung nach der Art des Vermögenszu- 
wachses nicht als möglich erwies. 
II. Wie sich überhaupt die B. in ihren Einzel- 
bestimmungen eng an den W. anschließt, so ist 
namentlich die subjektive und die 
objektive Steuerpflicht mit geringen 
Abweichungen ganz in der gleichen Weise ge- 
ordnet. Bezüglich der subjektiven Steuerpflicht 
fallen lediglich die Aktiengesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien hier aus; auch ist 
bei der Gesamtbesteuerung eine weitere Aus- 
scheidung und Begrenzung bezüglich der nicht- 
reichsangehörigen Personen nicht gemacht, so 
daß Ausländer, wenn sie im Deutschen Reich 
einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt 
haben, mit dem Zuwachs an dem gesamten 
steuerbaren Vermögen steuerpflichtig sind. Bei 
der objektiven Steuerpflicht ist das im Auslande 
befindliche Grund= und Betriebsvermögen all- 
gemein aus dem steuerbaren Vermögen ausge- 
schieden, worin aber nur eine formelle Aenderung 
liegt, da beim W. die gleiche Ausscheidung bei 
der Festsetzung des steuerpflichtigen Personen- 
kreises getroffen wird. 
III. Vermögenszuwachs (Feststel- 
lung). Die Feststellung des Vermögenszuwach- 
ses erfolgt erstmals zum 1. 4. 17 für den in der 
eit v. 1. 1. 14 bis zum 31. 12. 16 entstandenen 
uwachs, späterhin in Zeitabständen von 3 zu 3 
Jahren für den in den vorangegangenen drei 
Kalenderjahren entstandenen Zuwachs. Als Ver- 
mögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem 
reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens 
am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums 
und dem reinen Wert des steuerbaren Gesamt- 
vermögens zu Anfang dieses Zeitraums, wobei 
jedoch der Unterschied sich um den Betrag ver- 
ringert, um den die Summe der abzugsfähigen 
Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktiv- 
vermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des 
maßgebenden Zeitraumes überstiegen hat. Als 
Wert des steuerbaren Vermögens am 1. 1. 14 
gilt das nach dem W. Gesetze festgestellte Vermö- 
en mit der Maßgabe, daß Abweichungen in der 
Vermögensfeststellung, die sich bei Anwendung 
der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ergeben 
hätten, entsprechend zu berücksichtigen sind; später 
werden lediglich die verschiedenen Veranlagungen 
zur Besitzsteuer zugrunde gelegt. Wird die per- 
sönliche Steuerpflicht erst innerhalb eines Ver- 
anlagungszeitraums begründet, so erfolgt die 
erste Feststellung des Vermögens für das zur 
Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene 
steuerbare Vermögen der Steuerpflichtigen; eben- 
mäßig wird im Falle der Erweiterung der Steuer- 
pflicht für das durch die erweiterte Steuerpflicht 
neu erfaßte Vermögen des Steuerpflichtigen 
verfahren. 
# 9. Steuersatz; Wertermittlung; Erhebungs- 
I. Die Steuer beträgt für den ganzen dreijäh- 
rigen Erhebungszeitraum bei einem steuerpflich- 
tigen Vermögenszuwachs 
  
bis zu 50 000 M. ö. 75 
von mehr als 50 000 M. „ „ 100 000 M. O,O v0m 
5„ „ „ 100 000 M. „ „ 300 000 M. 1,05 Hun- 
„ „ 300 000 M. „ „ 500 000 M. 1,20 dert des 
500 000 M. „ „ 1 000 000 M. 1,35 Zu- 
1,50 wachses. 
„ „ 1.,000 000 M. 
Es erhöht sich der Steuersatz bei einem steuerbaren Ver- 
mögen zum Gesamtwert 
von mehr als 100 000 M. um 0,1 v. Hundert d. Zuwachses 
te * *“ 200 000 M. # ·0,2 * 0 * 
„ „ „ 800 000 M „ 0,3 „ „ „ 
„ „ „ 400 000 M. „ 0,1 „ „ 
„ „ „ 500 000 M. „ 0,5„, „ „ 
„ „ „ 750 000 M. „ 0,6 „ „ 
„ „ „ 1,00 Ooo M. 0, „ „ 
„ „ „ 2 0o0 Ooo M. „ 0,8„, „ „ 
„ „ „ 5000 000 M. „ 0,0. „ „ 
„ „ „ 10 000 000 M. „ 1,0, „ „ 
II. Wertermittlung. Für die Wert- 
ermittlung gelten durchweg die gleichen Bestim- 
mungen, wie sie bezüglich des W. erlassen sind; 
eine Abweichung macht sich nur in betreff der 
Bewertung der Grundstücke und der Renten be- 
merkbar. Bei Grundstücken tritt auf Antrag des 
Steuerpflichtigen an Stelle des für die Wert- 
feststeluung in der Regel maßgebenden gemeinen 
Werts der Betrag der nachgewiesenen oder plaub- 
haft gemachten Gestehungskosten. Zu den Ge- 
stehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert 
der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), 
sonstige Anschaffungskosten sowie alle auf das 
Grundstück gemachten besonderen Aufwendun- 
gen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu 
den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und 
soweit die durch die Aufwendungen hergestellten 
Bauten und Verbesserungen noch vorhanden 
sind. Von den Gestehungskosten sind die durch 
Abnutzung entstandenen Wertminderungen abzu- 
ziehen. Beim Erwerbe von Todes wegen, von 
Aszendenten oder durch Schenkung tritt an Stelle 
des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke 
dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder 
gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, 
oder soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken 
oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt 
sind und ihre Bebauung und Benutzung der Orts- 
üblichkeit entspricht, der Ertragswert, sonst der 
gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes; im einzel- 
nen regelt sich die Wertermittlung ebenso wie beim 
W. Hat der Erwerb vor dem 1. 1. 14 stattgefunden, 
so gilt der bei der Veranlagung des W festgestellte 
Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin 
entstandenen Gestehungskosten. Bei Renten und 
anderen auf die Lebenszeit einer Person be- 
schränkten Nutzungen und Leistungen, die als 
solche in der gleichen Weise wie beim W. zu be- 
werten sind, ist für den Fall einer gewissen kürze- 
ren tatsächlichen Dauer auf Antrag eine Berichti- 
gung der Veranlagung unter Zugrundelegung 
eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder 
Leistung entsprechenden Kapitalwerts vorzuneh- 
men und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. 
III. Erhebungszeit. Die Entrichtung 
der B. verteilt sich auf einen dem Veranlagungs- 
zeitraum folgenden mit dem ersten April be- 
ginnenden dreijährigen Zeitraum (Erhebungs- 
zeitraum). Der Jahresbetrag der Steuer ist
	        
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