Wehrbeitrag und Besitzsteuer
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schieben der Besteuerungsgrenze und eine Staffe-
lung der Steuer nach der Höhe des Vermögens-
zuwachses und des Vermögens Rechnung getra-
gen, wogegen sich eine weitere unterschiedliche
Behandlung nach der Art des Vermögenszu-
wachses nicht als möglich erwies.
II. Wie sich überhaupt die B. in ihren Einzel-
bestimmungen eng an den W. anschließt, so ist
namentlich die subjektive und die
objektive Steuerpflicht mit geringen
Abweichungen ganz in der gleichen Weise ge-
ordnet. Bezüglich der subjektiven Steuerpflicht
fallen lediglich die Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien hier aus; auch ist
bei der Gesamtbesteuerung eine weitere Aus-
scheidung und Begrenzung bezüglich der nicht-
reichsangehörigen Personen nicht gemacht, so
daß Ausländer, wenn sie im Deutschen Reich
einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt
haben, mit dem Zuwachs an dem gesamten
steuerbaren Vermögen steuerpflichtig sind. Bei
der objektiven Steuerpflicht ist das im Auslande
befindliche Grund= und Betriebsvermögen all-
gemein aus dem steuerbaren Vermögen ausge-
schieden, worin aber nur eine formelle Aenderung
liegt, da beim W. die gleiche Ausscheidung bei
der Festsetzung des steuerpflichtigen Personen-
kreises getroffen wird.
III. Vermögenszuwachs (Feststel-
lung). Die Feststellung des Vermögenszuwach-
ses erfolgt erstmals zum 1. 4. 17 für den in der
eit v. 1. 1. 14 bis zum 31. 12. 16 entstandenen
uwachs, späterhin in Zeitabständen von 3 zu 3
Jahren für den in den vorangegangenen drei
Kalenderjahren entstandenen Zuwachs. Als Ver-
mögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem
reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens
am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums
und dem reinen Wert des steuerbaren Gesamt-
vermögens zu Anfang dieses Zeitraums, wobei
jedoch der Unterschied sich um den Betrag ver-
ringert, um den die Summe der abzugsfähigen
Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktiv-
vermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des
maßgebenden Zeitraumes überstiegen hat. Als
Wert des steuerbaren Vermögens am 1. 1. 14
gilt das nach dem W. Gesetze festgestellte Vermö-
en mit der Maßgabe, daß Abweichungen in der
Vermögensfeststellung, die sich bei Anwendung
der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ergeben
hätten, entsprechend zu berücksichtigen sind; später
werden lediglich die verschiedenen Veranlagungen
zur Besitzsteuer zugrunde gelegt. Wird die per-
sönliche Steuerpflicht erst innerhalb eines Ver-
anlagungszeitraums begründet, so erfolgt die
erste Feststellung des Vermögens für das zur
Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene
steuerbare Vermögen der Steuerpflichtigen; eben-
mäßig wird im Falle der Erweiterung der Steuer-
pflicht für das durch die erweiterte Steuerpflicht
neu erfaßte Vermögen des Steuerpflichtigen
verfahren.
# 9. Steuersatz; Wertermittlung; Erhebungs-
I. Die Steuer beträgt für den ganzen dreijäh-
rigen Erhebungszeitraum bei einem steuerpflich-
tigen Vermögenszuwachs
bis zu 50 000 M. ö. 75
von mehr als 50 000 M. „ „ 100 000 M. O,O v0m
5„ „ „ 100 000 M. „ „ 300 000 M. 1,05 Hun-
„ „ 300 000 M. „ „ 500 000 M. 1,20 dert des
500 000 M. „ „ 1 000 000 M. 1,35 Zu-
1,50 wachses.
„ „ 1.,000 000 M.
Es erhöht sich der Steuersatz bei einem steuerbaren Ver-
mögen zum Gesamtwert
von mehr als 100 000 M. um 0,1 v. Hundert d. Zuwachses
te * *“ 200 000 M. # ·0,2 * 0 *
„ „ „ 800 000 M „ 0,3 „ „ „
„ „ „ 400 000 M. „ 0,1 „ „
„ „ „ 500 000 M. „ 0,5„, „ „
„ „ „ 750 000 M. „ 0,6 „ „
„ „ „ 1,00 Ooo M. 0, „ „
„ „ „ 2 0o0 Ooo M. „ 0,8„, „ „
„ „ „ 5000 000 M. „ 0,0. „ „
„ „ „ 10 000 000 M. „ 1,0, „ „
II. Wertermittlung. Für die Wert-
ermittlung gelten durchweg die gleichen Bestim-
mungen, wie sie bezüglich des W. erlassen sind;
eine Abweichung macht sich nur in betreff der
Bewertung der Grundstücke und der Renten be-
merkbar. Bei Grundstücken tritt auf Antrag des
Steuerpflichtigen an Stelle des für die Wert-
feststeluung in der Regel maßgebenden gemeinen
Werts der Betrag der nachgewiesenen oder plaub-
haft gemachten Gestehungskosten. Zu den Ge-
stehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert
der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis),
sonstige Anschaffungskosten sowie alle auf das
Grundstück gemachten besonderen Aufwendun-
gen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu
den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und
soweit die durch die Aufwendungen hergestellten
Bauten und Verbesserungen noch vorhanden
sind. Von den Gestehungskosten sind die durch
Abnutzung entstandenen Wertminderungen abzu-
ziehen. Beim Erwerbe von Todes wegen, von
Aszendenten oder durch Schenkung tritt an Stelle
des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke
dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind,
oder soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken
oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind und ihre Bebauung und Benutzung der Orts-
üblichkeit entspricht, der Ertragswert, sonst der
gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes; im einzel-
nen regelt sich die Wertermittlung ebenso wie beim
W. Hat der Erwerb vor dem 1. 1. 14 stattgefunden,
so gilt der bei der Veranlagung des W festgestellte
Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin
entstandenen Gestehungskosten. Bei Renten und
anderen auf die Lebenszeit einer Person be-
schränkten Nutzungen und Leistungen, die als
solche in der gleichen Weise wie beim W. zu be-
werten sind, ist für den Fall einer gewissen kürze-
ren tatsächlichen Dauer auf Antrag eine Berichti-
gung der Veranlagung unter Zugrundelegung
eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder
Leistung entsprechenden Kapitalwerts vorzuneh-
men und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
III. Erhebungszeit. Die Entrichtung
der B. verteilt sich auf einen dem Veranlagungs-
zeitraum folgenden mit dem ersten April be-
ginnenden dreijährigen Zeitraum (Erhebungs-
zeitraum). Der Jahresbetrag der Steuer ist