Weinverkehr, Weinsteuer
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zur Erteilung dieser Auskunft erforderliche Kennt-
nis hat der Verkäufer sich beim Erwerb zu sichern.
4. Weinähnliche Getränke. Deren
Herstellung aus Fruchtsäften, Pflanzensäften und
Malzauszügen fällt nicht unter das Verbot der
Nachahmung von W. Jedoch ist die Verwendung
bestimmter Stoffe durch die Ausführungsbestim-
mungen untersagt: demzuwider hergestellte Ge-
tränke sind vom Verkehr ausgeschlossen. Wein-
ähnliche Getränke dürfen als W nur in einer die
Herstellungsstoffe kennzeichnenden Wortbestim-
mung bezeichnet werden.
5. Weinhaltige Getränke, Schaum-
wein und Kognak. Zu deren Herstellung
dürfen verkehrsunfähige Getränke nicht verwen-
det werden. Die Ausführungsbestimmungen ver-
bieten die Verwendung bestimmter Stoffe für die
Herstellung von weinhaltigen Getränken und
Schaumwein und bestimmen die Stoffe, die bei der
Herstellung von Kognak verwendet werden dürfen.
Bei Schaum WI|/¾ ist das Land der Flaschenfül-
lung, der Zusatz künstlicher Kohlensäure und die
Verwendung weinähnlicher Getränke erkennbar zu
machen. Als Kognak darf nur ausschließlich aus
W gewonnener Alkohol bezeichnet werden; das
Land seiner Fertigstellung muß genannt sein.
6. Kontrolle. Wer gewerbsmäßig W in
Verkehr bringt oder zu Getränken weiter verar-
beitet, ist zur Buchführung verpflichtet. Die
Einrichtung von 6 verschiedenen Büchern ist in den
Ausführungsbestimmungen eingehend geregelt.
Die Zuckerung und die Herstellung von Haus-
trunk ist anzuzeigen. Die Beobachtung der Vor-
schriften habeen die mit der Nahrungsmittelpo-
lizei nach Landesrecht betrauten Behörden zu
Überwachen; zu deren Unterstützung sollen für alle
Teile des Reichs Sachverständige im Haupt-
beruf bestellt werden. Die Aufsichtsbeamten sind
befugt, in den Lagern und Geschäftsräumen der
WBetriebe Besichtigungen vorzunehmen, Bücher
einzusehen und Proben zu entnehmen, die Be-
triebsinhaber verpflichtet, Auskunft zu erteilen und
die geschäftlichen Aufzeichnungen vorzulegen.
7. Der Gesetzesvollzug botbliegt den
Landesregierungen; nähere Angaben zu Beginn
dieses Paragraphen. Zur Sicherung der Einheit-
lichkeit der Handhabung hat der BR Grundsätze
aufzustellen und der RK die Ausführung des G
zu überwachen.
8. Strafbestimmungen. Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften über die
Kellerbehandlung und das Verkehrsverbot, das
Bereithalten unzulässiger Stoffe zur WHerstellung,
unrichtige Bucheintragungen und Auskunftser-
teilungen werden neben der Einziehung bis zu
6 Monaten Gefängnis und 3000 Mk. oder mit
einer dieser Strafen und bei einem schweren Fall
oder im Rückfall bis zu 2 Jahren Gefängnis und
20 000 Mk. bestraft. Bei sonstigen Verfehlungen,
besonders gegen die Etikettierung und die Buch-
führung, tritt Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder
Haft bis zu 6 Wochen ein, wobei in einigen Fällen
auch auf Einziehung erkannt werden kann.
B. Die Weinsteuer
#m#a 4. Grundfragen. I. Ueber die Berechtigung
der Besteuerung des W als eines entbehrlichen
Genußmittels kann kein Zweifel bestehen, solange
Bier [| und Branntwein I7X1, die Getränke der
minderbemittelten Bevölkerung, besteuert sind.
Der Grund ihrer mangelnden Ausbildung für
die inländische WErzeugung liegt in den Schwierig-
keiten ihrer steuertechnischen Lösung, vor allem
in einer lästigen St Kontrolle und in der Unsicher-
heit richtiger Steberwälzung auf die Konsumen-
ten. Die Bedenklichkeit der St Kontrolle ist wesent-
lich vermindert, seitdem die W Verkehrsgesetzgebung
nicht nur allgemeine Kellerkontrolle, sondern auch
Buchführung für die gesamte WBranche einge-
führt hat. Aber die Gefahr einer StRückwälzung
auf den wirtschaftlich schwachen Winzerstand, die
natürlich der WSt jede Berechtigung nimmt, be-
steht unvermindert fort.
Die WBesteuerung erfolgt durch Zoll (unten 56)
und innere Verbrauchsauflage. Sofern ausländi-
scher W durch den Zoll allein oder höher als der
inländische W durch die innere Verbrauchsabgabe
belastet wird, hat der W Zoll neben seinem Charak-
ter als Finanzzoll auch die Wirkung eines Schutz-
zolls, der für den deutschen WBau wegen seiner viel
höheren Erzeugungskosten Lebensbedingung ist.
II. Die Hauptarten der Veranlagung der in-
neren Wöt sind: 1. die Produktionssteuern
als Flächen= oder Kelter St, 2. die Verkehrs-
steuern als Versand= oder Einlage St oder nach
der subjektiven St Pflicht als Produktionsverkehrs--,
Handelsverkehrs= oder Konsumtionsverkehrs St,
und 3. die Schank- oder Kleinverkaufs St. — Ab-
arten der Verkehrs St sind die Eingangs St in
Städte und die Flaschen St; Nebenform der
SchankêSt die jährlichen Lizenzen.
Eine annehmbare Lösung der Wet setzt wegen
der Mängel der einzelnen Strten eine Ver-
bindung von solchen und außerdem den Anschluß
an die Werkehrsgesetzgebung voraus, um dieser
einen durchgreifenden Erfolg zu gewährleisten und
dadurch den Winzerstand zur StUeberwälzung zu
stärken. Zur Erleichterung der Ueberwälzung ist
die St Veranlagung möglichst von der Produktion
zu entfernen. Zu besteuern ist, ausgenommen den
Hausverbrauch der Produzenten, der gesamte
Genuß von W, auch der von ausländischem W,
um den W3oll nicht seiner Wirkung als Schutzzoll
zu berauben. Zur Qualitätsberücksichtigung ist
die St in Prozenten des Verkaufspreises zu er-
heben. Diesen Anforderungen dürfte am besten
eine Reichs W St genügen, bei der sich eine Kon-
sumtionsverkehrs St und eine Schank St mit
einer Handelsverkehrs St verbindet und eine
Wzucker St als besondere Belastung der WVer-
mehrung hinzutritt: Die Konsumtionsverkehrs St
und die SchankSt, die sich entsprechen sollen,
dürfen kräftigere Sätze zeigen, um den Bedürf-
nissen der Staatskasse zu dienen; der Satz der Han-
delsverkehrs St hat dagegen ganz mäßig zu bleiben,
da sie nur der reellen W Branche die in ganz Deutsch-
land gleichmäßig strenge Keller= und Buchkontrolle
gewährleisten und daneben den Staat gegen De-
fraudation sichern soll (uvgl. Fitz, Die W St).
6. Reichsrechtliche Bestimmungen. Das
Reich wäre nicht behindert, die Wt ganz oder
teilweise in seine Gesetzgebung einzubeziehen. Ein
Reservatrecht besteht nicht, auch nicht für Würt-
temberg (Erklärung des Min Präsidenten v. Mitt-
nacht in der RTitzung v. 20. 1. 94).
Zurzeit ist die Besteuerung des W mit Aus-
nahme des Wgolls und der Schaum Wt der