Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Weinverkehr, Weinsteuer 
941 
  
zur Erteilung dieser Auskunft erforderliche Kennt- 
nis hat der Verkäufer sich beim Erwerb zu sichern. 
4. Weinähnliche Getränke. Deren 
Herstellung aus Fruchtsäften, Pflanzensäften und 
Malzauszügen fällt nicht unter das Verbot der 
Nachahmung von W. Jedoch ist die Verwendung 
bestimmter Stoffe durch die Ausführungsbestim- 
mungen untersagt: demzuwider hergestellte Ge- 
tränke sind vom Verkehr ausgeschlossen. Wein- 
ähnliche Getränke dürfen als W nur in einer die 
Herstellungsstoffe kennzeichnenden Wortbestim- 
mung bezeichnet werden. 
5. Weinhaltige Getränke, Schaum- 
wein und Kognak. Zu deren Herstellung 
dürfen verkehrsunfähige Getränke nicht verwen- 
det werden. Die Ausführungsbestimmungen ver- 
bieten die Verwendung bestimmter Stoffe für die 
Herstellung von weinhaltigen Getränken und 
Schaumwein und bestimmen die Stoffe, die bei der 
Herstellung von Kognak verwendet werden dürfen. 
Bei Schaum WI|/¾ ist das Land der Flaschenfül- 
lung, der Zusatz künstlicher Kohlensäure und die 
Verwendung weinähnlicher Getränke erkennbar zu 
machen. Als Kognak darf nur ausschließlich aus 
W gewonnener Alkohol bezeichnet werden; das 
Land seiner Fertigstellung muß genannt sein. 
6. Kontrolle. Wer gewerbsmäßig W in 
Verkehr bringt oder zu Getränken weiter verar- 
beitet, ist zur Buchführung verpflichtet. Die 
Einrichtung von 6 verschiedenen Büchern ist in den 
Ausführungsbestimmungen eingehend geregelt. 
Die Zuckerung und die Herstellung von Haus- 
trunk ist anzuzeigen. Die Beobachtung der Vor- 
schriften habeen die mit der Nahrungsmittelpo- 
lizei nach Landesrecht betrauten Behörden zu 
Überwachen; zu deren Unterstützung sollen für alle 
Teile des Reichs Sachverständige im Haupt- 
beruf bestellt werden. Die Aufsichtsbeamten sind 
befugt, in den Lagern und Geschäftsräumen der 
WBetriebe Besichtigungen vorzunehmen, Bücher 
einzusehen und Proben zu entnehmen, die Be- 
triebsinhaber verpflichtet, Auskunft zu erteilen und 
die geschäftlichen Aufzeichnungen vorzulegen. 
7. Der Gesetzesvollzug botbliegt den 
Landesregierungen; nähere Angaben zu Beginn 
dieses Paragraphen. Zur Sicherung der Einheit- 
lichkeit der Handhabung hat der BR Grundsätze 
aufzustellen und der RK die Ausführung des G 
zu überwachen. 
8. Strafbestimmungen. Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften über die 
Kellerbehandlung und das Verkehrsverbot, das 
Bereithalten unzulässiger Stoffe zur WHerstellung, 
unrichtige Bucheintragungen und Auskunftser- 
teilungen werden neben der Einziehung bis zu 
6 Monaten Gefängnis und 3000 Mk. oder mit 
einer dieser Strafen und bei einem schweren Fall 
oder im Rückfall bis zu 2 Jahren Gefängnis und 
20 000 Mk. bestraft. Bei sonstigen Verfehlungen, 
besonders gegen die Etikettierung und die Buch- 
führung, tritt Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder 
Haft bis zu 6 Wochen ein, wobei in einigen Fällen 
auch auf Einziehung erkannt werden kann. 
B. Die Weinsteuer 
#m#a 4. Grundfragen. I. Ueber die Berechtigung 
der Besteuerung des W als eines entbehrlichen 
Genußmittels kann kein Zweifel bestehen, solange 
  
Bier [| und Branntwein I7X1, die Getränke der 
minderbemittelten Bevölkerung, besteuert sind. 
Der Grund ihrer mangelnden Ausbildung für 
die inländische WErzeugung liegt in den Schwierig- 
keiten ihrer steuertechnischen Lösung, vor allem 
in einer lästigen St Kontrolle und in der Unsicher- 
heit richtiger Steberwälzung auf die Konsumen- 
ten. Die Bedenklichkeit der St Kontrolle ist wesent- 
lich vermindert, seitdem die W Verkehrsgesetzgebung 
nicht nur allgemeine Kellerkontrolle, sondern auch 
Buchführung für die gesamte WBranche einge- 
führt hat. Aber die Gefahr einer StRückwälzung 
auf den wirtschaftlich schwachen Winzerstand, die 
natürlich der WSt jede Berechtigung nimmt, be- 
steht unvermindert fort. 
Die WBesteuerung erfolgt durch Zoll (unten 56) 
und innere Verbrauchsauflage. Sofern ausländi- 
scher W durch den Zoll allein oder höher als der 
inländische W durch die innere Verbrauchsabgabe 
belastet wird, hat der W Zoll neben seinem Charak- 
ter als Finanzzoll auch die Wirkung eines Schutz- 
zolls, der für den deutschen WBau wegen seiner viel 
höheren Erzeugungskosten Lebensbedingung ist. 
II. Die Hauptarten der Veranlagung der in- 
neren Wöt sind: 1. die Produktionssteuern 
als Flächen= oder Kelter St, 2. die Verkehrs- 
steuern als Versand= oder Einlage St oder nach 
der subjektiven St Pflicht als Produktionsverkehrs--, 
Handelsverkehrs= oder Konsumtionsverkehrs St, 
und 3. die Schank- oder Kleinverkaufs St. — Ab- 
arten der Verkehrs St sind die Eingangs St in 
Städte und die Flaschen St; Nebenform der 
SchankêSt die jährlichen Lizenzen. 
Eine annehmbare Lösung der Wet setzt wegen 
der Mängel der einzelnen Strten eine Ver- 
bindung von solchen und außerdem den Anschluß 
an die Werkehrsgesetzgebung voraus, um dieser 
einen durchgreifenden Erfolg zu gewährleisten und 
dadurch den Winzerstand zur StUeberwälzung zu 
stärken. Zur Erleichterung der Ueberwälzung ist 
die St Veranlagung möglichst von der Produktion 
zu entfernen. Zu besteuern ist, ausgenommen den 
Hausverbrauch der Produzenten, der gesamte 
Genuß von W, auch der von ausländischem W, 
um den W3oll nicht seiner Wirkung als Schutzzoll 
zu berauben. Zur Qualitätsberücksichtigung ist 
die St in Prozenten des Verkaufspreises zu er- 
heben. Diesen Anforderungen dürfte am besten 
eine Reichs W St genügen, bei der sich eine Kon- 
sumtionsverkehrs St und eine Schank St mit 
einer Handelsverkehrs St verbindet und eine 
Wzucker St als besondere Belastung der WVer- 
mehrung hinzutritt: Die Konsumtionsverkehrs St 
und die SchankSt, die sich entsprechen sollen, 
dürfen kräftigere Sätze zeigen, um den Bedürf- 
nissen der Staatskasse zu dienen; der Satz der Han- 
delsverkehrs St hat dagegen ganz mäßig zu bleiben, 
da sie nur der reellen W Branche die in ganz Deutsch- 
land gleichmäßig strenge Keller= und Buchkontrolle 
gewährleisten und daneben den Staat gegen De- 
fraudation sichern soll (uvgl. Fitz, Die W St). 
6. Reichsrechtliche Bestimmungen. Das 
Reich wäre nicht behindert, die Wt ganz oder 
teilweise in seine Gesetzgebung einzubeziehen. Ein 
Reservatrecht besteht nicht, auch nicht für Würt- 
temberg (Erklärung des Min Präsidenten v. Mitt- 
nacht in der RTitzung v. 20. 1. 94). 
Zurzeit ist die Besteuerung des W mit Aus- 
nahme des Wgolls und der Schaum Wt der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.