Weinverkehr, Weinsteuer
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bei einem 1 Mk. übersteigenden Preis einem gestaffelten
Zuschlage von 0,10—3 Mk. unterliegen. Der Zuschlag traf
nur Händler und Personen, die inländischen W außer
Hause oder durch Nichthausgenossen aufs Flaschen füllen
ließen oder aus dem Ausland W in Flaschen bezogen.
Als regelmäßige Ueberwachungsmaßnahmen waren nur
Betriebsanzeigen für Händler und Stusfsicht über deren
Flaschen W Lager vorgeschlagen. Dieser Entwurf wurde, mit
Ausnahme der ihm angefügten Erhöhung der Schaum Wöt,
vom Reichstag abgelehnt.
5 7. Württemberg (Ertrag: 2,5—3 Mill. Mk.).
Das auf der Umgelds O von 1565 beruhende Wirtschafts-
abgaben G v. 9. 7. 1827 wurde oft geändert, neuestens durch
das Wirtschaftsabgaben G v. 4. 7. 00 (Reg Bl 514). Eine
ergänzende Belastung des WKonsums bilden die jährlichen,
seit alters bestehenden Wirtschaftssporteln, jetzt geregelt
durch das allgemeine Sportel G v. 16. 8. 11 (RegBl 403).
Bollzugs B des Fin Min v. 30. 8. 00 (Reg Bl 674), geändert
durch B v. 24. 2. 08 (Reg Bl 31); Anw. d. St Kollegiums
v. 14. 9. 00 (Al 629), geändert durch Erl v. 24. 2. 08 (ABl
98) und v. 21. 3. 11 (ABl 49); Vollzugs B v. 18. 8. 11 (Reg Bl
475); Anw. v. 28. 8. 11 (Al 385) und V v. 13. 9. 11 (Reg Bl
561).
1. Gegenstand der Besteuerung
ist W und Obstmost, der ausgeschenkt oder i. M.
unter 20 1 verkauft wird. Steuerfrei aus Klein-
verkaufskellern bleiben außer verzolltem Wi: kon-
trollierte Achseverkäufe i. M. von mindestens
20 1, prozentual anzusetzender Abgang an Hefe
und TrübW sowie Schwand, zugrundegegangener
Wund der teils tatsächlich teils prozentual veran-
schlagte Hausverbrauch.
2. Steuerentrichtung. Subjektiv
steuerpflichtig sind die Wirte. Ihnen gleichgestellt
sind alle Wändler und Private, die Wi. M.
unter 20 1 verkaufen. Ein besonderes steuerpflich-
tiges Ausschanksrecht ist W Produzenten für ihr
selbsterzeugtes Gewächs im ersten Jahr zugestan-
den. Erhoben wird die Abgabe vom W in der
Regel durch Akkordverträge nach dem mutmaß-
lichen Ausschankerlös. Diese sind vom St Kolle-
gium, Abt. f. Zoll und indirekte St, mit den
Wirten auf 3 Jahre, auf Antrag auch auf 2 oder
1 Jahr abzuschließen. Bei Eintritt besonderer
Verhältnisse im Wirtschaftsbetrieb kann sowohl
die St Behörde wie der Wirt halbjährig kündigen.
Fehlen jedoch der Verw Behörde sichere Anhalts-
punkte für den Akkordabschluß oder will der Wirt
keinen Akkord eingehen, dann greift das Abstichs-
verfahren Platz. Dieses besteht darin, daß die
StBehörde periodisch einen Abstich der in den
Kellern vorrätigen Getränke vornimmt, die Aus-
schankspreise erhebt und auf Grund des Ergeb-
nisses die St Schuld für die abgelaufene Periode
ermittelt.
3. Steuerhöhe. Der StSat beträgt 119
des Ausschankerlöses, bei ObstW 8% . Jedoch
darf nach Reichszollrecht hierbei der Höchstsatz
von 11 Pfg. vom Liter nicht überschritten werden.
Die Abgabe wird auf Grund eines Durchschnitts-
preises berechnet. Zu dessen Feststellung haben
die Wirte der StBehörde über ihre Ausschanks-
preise Auskunft zu erteilen.
4. Kontrolle. Abgesehen von den regel-
mäßigen Kelleruntersuchungen mit Abstich zur
Ermittlung der St Schuld akkordloser Wirte unter-
liegen alle Wirte einer Einlagerungskontrolle.
Diese besteht in der Verpflichtung der Wirte, da-
für zu sorgen, daß vor der Abfuhr von W an sie
ein Ladschein ausgestellt, von dem Fuhrmann
stets bei sich geführt und vor der Einkellerung dem
Orts St Beamten übergeben wird. Eine Gebühr
für die Urkunde wird nicht mehr erhoben. Die
Einkellerung von W darf regelmäßig nicht ohne
vorherige Kontrolle durch den Orts St Beamten
oder ohne dessen schriftliche Genehmigung vor-
genommen werden. Für jeden Kontrollpflichtigen
wird von der StBehörde (in Kellerregister geführt.
Die Einlage von fremdem W in Wirtskellern ist
verboten. Wirte dürfen nicht ohne Genehmigung
W in private Keller legen. Der Beginn eines
Wirtsbetriebs ist der St Behörde anzumelden.
5. Streitigkeiten zwischen dem Be-
zirks St Amt und den unter Abstichkontrolle stehen-
den Wirten über die Höhe des Durchschnittspreises
oder des Hausverbrauchs werden durch die Be-
zirkskommission entschieden, gegen deren Fest-
stellung Beschwerde an das Strollegium zulässig
ist. Ueber Meinungsverschiedenheiten bei der
Verhandlung über einen Akkord ist die Bezirks-
kommission gutachtlich zu hören. Sie setzt sich
aus 2 St Beamten und 3 sachverständigen Ver-
trauensmännern zusammen.
6. Strafbestimmungen. Durch Um-
geldgefährdung wird neben der Nachzahlung des
vorenthaltenen Betrags eine vierfache Geldstrafe
verwirkt, die sich im Rückfall verdoppelt, verdrei-
facht und vervierfacht und zu der vom zweiten
Rückfall an Gefängnis bis zu 6 Monaten treten
kann. Unbeabsichtigte Abgabengefährdung und
sonstige Zuwiderhandlungen ziehen Kontrollstrafen
bis zu 300 Mk. nach sich. Als Täter sind die Wirte
zu bestrafen, falls sie nicht nachweisen, daß die
strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen
ihren Willen begangen worden ist; im übrigen
haften sie für die gegen Hausgenossen und Be-
dienstete erkannten Geldstrafen.
7. Lizenzen. Abgesehen von den einma-
ligen Wirtschaftserlaubnissporteln sind von den
Wirten und Kleinverkäufern geistiger Getränke
jährlich Sporteln von 3, 5 oder 8 Mk. je nach dem
Umfang des Betriebs zu entrichten.
z 8. Baden (Ertrag: ungefähr 2,5 Mill. Mk.).
Das die Akzis O von 1812 ersetzende W St G v. 19. 5. 82
(GVBl 137), geändert durch G v. 27. 7. 88 (GVBBl 377),
v. 7. 6ö. 92 (GVhl 271) und Vermögens St v. 28. 9. 06
# 7 (GVBl 421) enthält im Gegensatz zur württ. W St
eine den gesamten W Verbrauch trefsende Verkehrs St in
der Form der Einlage St, die in die allgemeine Akzise und
das besondere Ohmgeld als Zusatzabgabe für den Klein-
verschleiß zerfällt. Lizenzen werden in Baden nicht erhoben.
Die Gewerbe St auf KunstW (G v. 27. 6. 92) ist seit dem
KunstW Verbot des W von 1901 gegenstandslos geworden.
Bollzugs V v. 26. 10. 82 (GMl 321), geändert durch B
v. 2. 3. 87 (GVBl S 77 und 78), v. 30. 7. 38 (GWI 78),
v. 7. ö. 92 (GVI 273), v. 31. 10. 96 (GVBlI 407), v. 30. 8. 99
(GVBl 440), v. 6. 12. 90 (GWVnBl 804), v. 18. 9. 00 (GB
955), v. 2. 6ö. 02 (GVBl 115), v. 25. 4. 11 (GVBl S 265
und 266), v. 31. ö. 11 (GBl 316), v. 18. 3. 13 (G####
206); St Fuß für 1912 und 1913 (GBl 10912, 302).
1. Gegenstand der Besteuerung
ist eingelegter W und Most aus Trauben und Obst
sowie alle weinartigen Getränke, ausgenommen
den reichssteuerpflichtigen Schaum W. Steuerfrei
sind selbsterzeugter und verzollter W bei erster
Einlage, ohne Wechsel des Eigentümers eingelegter
W, Meß= und Kommunion W, WBezüge der
Gesandten, Proben und Einlagen von nicht mehr