Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Weinverkehr, Weinsteuer 
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bei einem 1 Mk. übersteigenden Preis einem gestaffelten 
Zuschlage von 0,10—3 Mk. unterliegen. Der Zuschlag traf 
nur Händler und Personen, die inländischen W außer 
Hause oder durch Nichthausgenossen aufs Flaschen füllen 
ließen oder aus dem Ausland W in Flaschen bezogen. 
Als regelmäßige Ueberwachungsmaßnahmen waren nur 
Betriebsanzeigen für Händler und Stusfsicht über deren 
Flaschen W Lager vorgeschlagen. Dieser Entwurf wurde, mit 
Ausnahme der ihm angefügten Erhöhung der Schaum Wöt, 
vom Reichstag abgelehnt. 
5 7. Württemberg (Ertrag: 2,5—3 Mill. Mk.). 
Das auf der Umgelds O von 1565 beruhende Wirtschafts- 
abgaben G v. 9. 7. 1827 wurde oft geändert, neuestens durch 
das Wirtschaftsabgaben G v. 4. 7. 00 (Reg Bl 514). Eine 
ergänzende Belastung des WKonsums bilden die jährlichen, 
seit alters bestehenden Wirtschaftssporteln, jetzt geregelt 
durch das allgemeine Sportel G v. 16. 8. 11 (RegBl 403). 
Bollzugs B des Fin Min v. 30. 8. 00 (Reg Bl 674), geändert 
durch B v. 24. 2. 08 (Reg Bl 31); Anw. d. St Kollegiums 
v. 14. 9. 00 (Al 629), geändert durch Erl v. 24. 2. 08 (ABl 
98) und v. 21. 3. 11 (ABl 49); Vollzugs B v. 18. 8. 11 (Reg Bl 
475); Anw. v. 28. 8. 11 (Al 385) und V v. 13. 9. 11 (Reg Bl 
561). 
1. Gegenstand der Besteuerung 
ist W und Obstmost, der ausgeschenkt oder i. M. 
unter 20 1 verkauft wird. Steuerfrei aus Klein- 
verkaufskellern bleiben außer verzolltem Wi: kon- 
trollierte Achseverkäufe i. M. von mindestens 
20 1, prozentual anzusetzender Abgang an Hefe 
und TrübW sowie Schwand, zugrundegegangener 
Wund der teils tatsächlich teils prozentual veran- 
schlagte Hausverbrauch. 
2. Steuerentrichtung. Subjektiv 
steuerpflichtig sind die Wirte. Ihnen gleichgestellt 
sind alle Wändler und Private, die Wi. M. 
unter 20 1 verkaufen. Ein besonderes steuerpflich- 
tiges Ausschanksrecht ist W Produzenten für ihr 
selbsterzeugtes Gewächs im ersten Jahr zugestan- 
den. Erhoben wird die Abgabe vom W in der 
Regel durch Akkordverträge nach dem mutmaß- 
lichen Ausschankerlös. Diese sind vom St Kolle- 
gium, Abt. f. Zoll und indirekte St, mit den 
Wirten auf 3 Jahre, auf Antrag auch auf 2 oder 
1 Jahr abzuschließen. Bei Eintritt besonderer 
Verhältnisse im Wirtschaftsbetrieb kann sowohl 
die St Behörde wie der Wirt halbjährig kündigen. 
Fehlen jedoch der Verw Behörde sichere Anhalts- 
punkte für den Akkordabschluß oder will der Wirt 
keinen Akkord eingehen, dann greift das Abstichs- 
verfahren Platz. Dieses besteht darin, daß die 
StBehörde periodisch einen Abstich der in den 
Kellern vorrätigen Getränke vornimmt, die Aus- 
schankspreise erhebt und auf Grund des Ergeb- 
nisses die St Schuld für die abgelaufene Periode 
ermittelt. 
3. Steuerhöhe. Der StSat beträgt 119 
des Ausschankerlöses, bei ObstW 8% . Jedoch 
darf nach Reichszollrecht hierbei der Höchstsatz 
von 11 Pfg. vom Liter nicht überschritten werden. 
Die Abgabe wird auf Grund eines Durchschnitts- 
preises berechnet. Zu dessen Feststellung haben 
die Wirte der StBehörde über ihre Ausschanks- 
preise Auskunft zu erteilen. 
4. Kontrolle. Abgesehen von den regel- 
mäßigen Kelleruntersuchungen mit Abstich zur 
Ermittlung der St Schuld akkordloser Wirte unter- 
liegen alle Wirte einer Einlagerungskontrolle. 
Diese besteht in der Verpflichtung der Wirte, da- 
für zu sorgen, daß vor der Abfuhr von W an sie 
  
ein Ladschein ausgestellt, von dem Fuhrmann 
stets bei sich geführt und vor der Einkellerung dem 
Orts St Beamten übergeben wird. Eine Gebühr 
für die Urkunde wird nicht mehr erhoben. Die 
Einkellerung von W darf regelmäßig nicht ohne 
vorherige Kontrolle durch den Orts St Beamten 
oder ohne dessen schriftliche Genehmigung vor- 
genommen werden. Für jeden Kontrollpflichtigen 
wird von der StBehörde (in Kellerregister geführt. 
Die Einlage von fremdem W in Wirtskellern ist 
verboten. Wirte dürfen nicht ohne Genehmigung 
W in private Keller legen. Der Beginn eines 
Wirtsbetriebs ist der St Behörde anzumelden. 
5. Streitigkeiten zwischen dem Be- 
zirks St Amt und den unter Abstichkontrolle stehen- 
den Wirten über die Höhe des Durchschnittspreises 
oder des Hausverbrauchs werden durch die Be- 
zirkskommission entschieden, gegen deren Fest- 
stellung Beschwerde an das Strollegium zulässig 
ist. Ueber Meinungsverschiedenheiten bei der 
Verhandlung über einen Akkord ist die Bezirks- 
kommission gutachtlich zu hören. Sie setzt sich 
aus 2 St Beamten und 3 sachverständigen Ver- 
trauensmännern zusammen. 
6. Strafbestimmungen. Durch Um- 
geldgefährdung wird neben der Nachzahlung des 
vorenthaltenen Betrags eine vierfache Geldstrafe 
verwirkt, die sich im Rückfall verdoppelt, verdrei- 
facht und vervierfacht und zu der vom zweiten 
Rückfall an Gefängnis bis zu 6 Monaten treten 
kann. Unbeabsichtigte Abgabengefährdung und 
sonstige Zuwiderhandlungen ziehen Kontrollstrafen 
bis zu 300 Mk. nach sich. Als Täter sind die Wirte 
zu bestrafen, falls sie nicht nachweisen, daß die 
strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen 
ihren Willen begangen worden ist; im übrigen 
haften sie für die gegen Hausgenossen und Be- 
dienstete erkannten Geldstrafen. 
7. Lizenzen. Abgesehen von den einma- 
ligen Wirtschaftserlaubnissporteln sind von den 
Wirten und Kleinverkäufern geistiger Getränke 
jährlich Sporteln von 3, 5 oder 8 Mk. je nach dem 
Umfang des Betriebs zu entrichten. 
z 8. Baden (Ertrag: ungefähr 2,5 Mill. Mk.). 
Das die Akzis O von 1812 ersetzende W St G v. 19. 5. 82 
(GVBl 137), geändert durch G v. 27. 7. 88 (GVBBl 377), 
v. 7. 6ö. 92 (GVhl 271) und Vermögens St v. 28. 9. 06 
# 7 (GVBl 421) enthält im Gegensatz zur württ. W St 
eine den gesamten W Verbrauch trefsende Verkehrs St in 
der Form der Einlage St, die in die allgemeine Akzise und 
das besondere Ohmgeld als Zusatzabgabe für den Klein- 
verschleiß zerfällt. Lizenzen werden in Baden nicht erhoben. 
Die Gewerbe St auf KunstW (G v. 27. 6. 92) ist seit dem 
KunstW Verbot des W von 1901 gegenstandslos geworden. 
Bollzugs V v. 26. 10. 82 (GMl 321), geändert durch B 
v. 2. 3. 87 (GVBl S 77 und 78), v. 30. 7. 38 (GWI 78), 
v. 7. ö. 92 (GVI 273), v. 31. 10. 96 (GVBlI 407), v. 30. 8. 99 
(GVBl 440), v. 6. 12. 90 (GWVnBl 804), v. 18. 9. 00 (GB 
955), v. 2. 6ö. 02 (GVBl 115), v. 25. 4. 11 (GVBl S 265 
und 266), v. 31. ö. 11 (GBl 316), v. 18. 3. 13 (G#### 
206); St Fuß für 1912 und 1913 (GBl 10912, 302). 
1. Gegenstand der Besteuerung 
ist eingelegter W und Most aus Trauben und Obst 
sowie alle weinartigen Getränke, ausgenommen 
den reichssteuerpflichtigen Schaum W. Steuerfrei 
sind selbsterzeugter und verzollter W bei erster 
Einlage, ohne Wechsel des Eigentümers eingelegter 
W, Meß= und Kommunion W, WBezüge der 
Gesandten, Proben und Einlagen von nicht mehr 
 
	        
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