Weinsteuer
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Beginns und des Schlusses der Kelterung, worüber
ein Kelterschein erteilt wird, in der Anmeldung
der Menge des gewonnenen W und in der Befug-
nis der St Beamten zur Aufnahme der Vorräte
vor und nach der Kelterung. Behufs Kontrolle
des Transports ist jede WVersendung, mit Aus-
nahme von bereits versteuertem W in Mengen
unter 5 Lit. und vom Kelterverkehr, durch den Ver-
sender anzumelden. Gegen eine Stempelgebühr
von 10 Pfg. werden StöScheine ausgefertigt, und
zwar ein Transportschein, wenn der Versender
die St zu entrichten hat, ein Begleitschein, wenn
sie der Empfänger zu zahlen hat oder die Sen-
dung steuerfrei ist, und ein Ausfuhrschein bei
Versendung aus Elsaß-Lothringen. WBauer und
WöHändler, welche keinen Kleinverkauf betreiben,
können zur Selbstbezettelung ermächtigt werden.
Der W muß binnen der im Stöchein vermerkten
Frist auf dem gewöhnlichen Weg unter ständiger
Begleitung des Scheins dem Bestimmungsort zu-
eführt werden. Großhändler und Kleinverkäufer
find zur Anzeige verpflichtet, wenn W ohne
StSchein an sie gelangt. Ueber die steuerfreien
W Lager der Großhändler wird von der StBe-
hörde ein Konto geführt, worin auf Grund der
St Scheine der Zugang angeschrieben und der
Abgang abgeschrieben wird. Die StBeamten
sind zu Lagerrevisionen befugt. Nach dem jähr-
lichen Abschluß der Konten ist von den WMengen,
die nach Abzug eines jährlichen Rabatts von 7%
für Schwand und sonstigen Verlust als versendet
nicht nachgewiesen sind, die St zu entrichten. Wer
den W Verkauf in Mengen unter 25 Lit. betreiben
will, ist zur Anzeige und, wenn er WBauer oder
Großhändler ist, regelmäßig zur vorherigen Ver-
steuerung des steuerfrei eingelagerten W oder
zum Betrieb aus abgesonderten Kellern verpflich-
tet. Die W Vorräte der Kleinverkäufer können revi-
diert und der Nachweis der Versteuerung ver-
langt werden. Auch die unversteuerten W Vor-
räte von WBauern dürfen in Fällen leichter
Kontrollentziehung einer Lagerkontrolle unter-
worfen werden.
5. Die Strafbestimmungen unter-
stellen die Defraudation neben der St Nachzahlung
einer Strafe mit dem zehnfachen und im Rückfall
mit dem zwanzigfachen Betrag. Ordnungswidrig-
keiten werden bis zu 120 Mk. geahndet.
6. Lizenzen. Wer W, Bier oder Brannt-
wein in Mengen unter 15 Lit. verkauft, unterliegt
einer Lizenz St, die vierteljährlich im Mittel 25, 50
und 75 Mk., steigend mit der Einwohnerzahl des
Wohnorts, beträgt. Das in den einzelnen Ge-
meinden nach der Zahl der LizenzUSt Pflichtigen
und dem Mittelsatz sich ergebende Kontingent
wird nach dem Umfang und der Beschaffenheit
des Geschäftsbetriebs umgelegt. Großhändler mit
Getränken haben eine Lizenz zu lösen, deren jähr-
licher Betrag 40 Mk. nebst dem doppelten Zu-
schlagszehntel ausmacht.
#s#10. Frühere Weinstenern. In Preußen
bestand seit dem G v. 8. 2. 1819 und 25. 9. 1820
bis zum G v. 15. 4. 65 eine Kelter St. Sie wurde
nach der Güte des Rebgeländes in 6 Abstufungen
mit 7½—35 Groschen f. d. Eimer (1—5 Mk. f.
d. hl) gekelterten Mostes unter Abzug von 15%
Gärungsverlust von den WBauern erhoben.
2. In Bayern wurden durch das Finanz G
v. 28. 12. 31 die verschiedenartigen W Besteuerun-
gen aufgehoben. Eine mit dem Kunst W Verbot
des WG v. 1901 hinfällig gewordene KunstW#t
enthielten die Gewerbs StG v. 19. 5. 81 und
9. 6. 99 durch die Bemessung der Betriebsanlage
der Kunst WFabriken nach der Menge des herge-
stellten Kunstweins.
3. Hessen hatte seit der Trank St V v. 1757
bis zum 1. 1. 74 unter den Namen „Tranksteuer“
und „Zapfgebühr“ eine ähnliche Verbindung einer
allgemeinen WSt und eines Kleinverkaufszu-
schlages wie Baden; vom ObstW kam nur die
Trank St zur Hebung. Durch das Finanz G v.
30. 1. 73 wurde die St vom ObstW und die
Trank St vom W der Privaten sowie jede Keller-
kontrolle, Bezettelung und sonstige Beschränkung
des W Verkaufs aufgehoben. In den Jahren 1874
und 1875 erhob man von Wirten und Wpändlern
eine Trank St und Zapfgebühr durch Aversionie-
rung oder Einschätzung. Das G v. 9. 12. 76 brachte
eine Schank St für Kleinverkäufer von W (bei
Verkaufspreis unter 70 Mk. f. d. hl 5 Mk., im
übrigen 7 Mk. f. 1 hl) und eine Einlage St für
Wändler (5 Mk. f. je 10 hl). Unter Vermeidung
jeder Kontrolle wurde die StSSchuld, sofern keine
Aversionalsumme vereinbart wurde, mittels vier-
teljähriger Schätzung durch örtliche Kommissionen
festgestellt. Diese W St wurde durch das Finanz G
v. 28. 3. 91 außer Hebung gesetzt. Die Versuche
einer Reform i. S. einer einheitlichen Verkehrs St
i. J. 1894 und 1899 scheiterten am Widerstand
der 2. Kammer. Endgültige Aufhebung des
WStG v. 1876 erfolgte durch das Gv. 21. 5. 00.
Literatur: a) Weinverkehr: Kommentare
z. W #von 1900 von Günther, Lebbin, Pford-
ten, Windisch, Zöller, Weißer, Gold-
schmidt, Hofacker; Galli in Stengleins Komm.
zu den strafrechtl. Nebengesetzen des Reiches" I Nr. 61;
Wichmann, Der Kampf um die W Verbesserung im
Deutschen Reich, 1902; Olep, Ein neues WW (nebst
Anhang Die Reichs Wt), 1907; Kulisch, Das neue
W0, Veranlassung, grundlegende Best., Regelung der
Zuckerfrage, 1900; Hofacker, Die Zweckbestimmung
bei der Herstellung und Behandlung des Weines (Annalen
1914, 25 f). Sammlung von Entscheidungen der Gerichte
auf Grund des W, herausgeg. v. Kaiserl. Gesundheits-
amt (bearbeitet von Gunther), 1912, 1913.
b) Weinsteuer: Außer den finanzwissenschaftlichen
Lehrbüchern: v. Mayr, Art. „Weinsteuer“ im WBVerwn
II; v. Heckel, W und WSt im 6W StaatsW und
im WB VolksW; Leydhecker, Die Best. d. W in
Elsaß-Lothringen, 1875; Zoll und indir. St in Elsaß-Lotb--
ringen, 1877, II, 495; Kirsch, Indir. St und Zoll in
Elsaß-Lothringen, Fin. Arch 88, II, 655; Seubert, Fi-
nanzverwaltung des Gr. Baden, 1885, 28; Buchenber-
ger, Der Staatshaushalt des Gr. Baden, 1902, 168; Zel-
ler, 9 der Versassung und Verwaltung im Gr. Hessen,
1886, 397; H., Die Wöt im Gr. Hessen, Fin. Arch 11, 152;
Riecke, Verfassung, Verwaltung und Staatshaushalt
des Kgr. Württemberg, 1887, 351; Schubert, Fragen
zur Bier= und WBest. in Württemberg, Fin. Arch 13, 664;
Die Landes W St und die Frage der Reichs W St in Deutsch-
land, 8 f. Zollwesen 1002; v. Mayr, Württ. St-Ne-
formfragen, 8 f. St 47, 253 ff; Kittel, Die Best.
des W in Deutschland, 1806; Fitz, Die WSt vom Stand-
punkt der Gerechtigkeit, des Finanzbedarfs und def for-
dernden Schutzes von Produktion und reellem Handel, 1908;
Fit. W und W8 St, Annalen 1012, 4901 ff. Fitz.
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 60