Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Weinsteuer 
945 
  
Beginns und des Schlusses der Kelterung, worüber 
ein Kelterschein erteilt wird, in der Anmeldung 
der Menge des gewonnenen W und in der Befug- 
nis der St Beamten zur Aufnahme der Vorräte 
vor und nach der Kelterung. Behufs Kontrolle 
des Transports ist jede WVersendung, mit Aus- 
nahme von bereits versteuertem W in Mengen 
unter 5 Lit. und vom Kelterverkehr, durch den Ver- 
sender anzumelden. Gegen eine Stempelgebühr 
von 10 Pfg. werden StöScheine ausgefertigt, und 
zwar ein Transportschein, wenn der Versender 
die St zu entrichten hat, ein Begleitschein, wenn 
sie der Empfänger zu zahlen hat oder die Sen- 
dung steuerfrei ist, und ein Ausfuhrschein bei 
Versendung aus Elsaß-Lothringen. WBauer und 
WöHändler, welche keinen Kleinverkauf betreiben, 
können zur Selbstbezettelung ermächtigt werden. 
Der W muß binnen der im Stöchein vermerkten 
Frist auf dem gewöhnlichen Weg unter ständiger 
Begleitung des Scheins dem Bestimmungsort zu- 
eführt werden. Großhändler und Kleinverkäufer 
find zur Anzeige verpflichtet, wenn W ohne 
StSchein an sie gelangt. Ueber die steuerfreien 
W Lager der Großhändler wird von der StBe- 
hörde ein Konto geführt, worin auf Grund der 
St Scheine der Zugang angeschrieben und der 
Abgang abgeschrieben wird. Die StBeamten 
sind zu Lagerrevisionen befugt. Nach dem jähr- 
lichen Abschluß der Konten ist von den WMengen, 
die nach Abzug eines jährlichen Rabatts von 7% 
für Schwand und sonstigen Verlust als versendet 
nicht nachgewiesen sind, die St zu entrichten. Wer 
den W Verkauf in Mengen unter 25 Lit. betreiben 
will, ist zur Anzeige und, wenn er WBauer oder 
Großhändler ist, regelmäßig zur vorherigen Ver- 
steuerung des steuerfrei eingelagerten W oder 
zum Betrieb aus abgesonderten Kellern verpflich- 
tet. Die W Vorräte der Kleinverkäufer können revi- 
diert und der Nachweis der Versteuerung ver- 
langt werden. Auch die unversteuerten W Vor- 
räte von WBauern dürfen in Fällen leichter 
Kontrollentziehung einer Lagerkontrolle unter- 
worfen werden. 
5. Die Strafbestimmungen unter- 
stellen die Defraudation neben der St Nachzahlung 
einer Strafe mit dem zehnfachen und im Rückfall 
mit dem zwanzigfachen Betrag. Ordnungswidrig- 
keiten werden bis zu 120 Mk. geahndet. 
6. Lizenzen. Wer W, Bier oder Brannt- 
wein in Mengen unter 15 Lit. verkauft, unterliegt 
einer Lizenz St, die vierteljährlich im Mittel 25, 50 
und 75 Mk., steigend mit der Einwohnerzahl des 
Wohnorts, beträgt. Das in den einzelnen Ge- 
meinden nach der Zahl der LizenzUSt Pflichtigen 
und dem Mittelsatz sich ergebende Kontingent 
wird nach dem Umfang und der Beschaffenheit 
des Geschäftsbetriebs umgelegt. Großhändler mit 
Getränken haben eine Lizenz zu lösen, deren jähr- 
licher Betrag 40 Mk. nebst dem doppelten Zu- 
schlagszehntel ausmacht. 
#s#10. Frühere Weinstenern. In Preußen 
bestand seit dem G v. 8. 2. 1819 und 25. 9. 1820 
bis zum G v. 15. 4. 65 eine Kelter St. Sie wurde 
nach der Güte des Rebgeländes in 6 Abstufungen 
mit 7½—35 Groschen f. d. Eimer (1—5 Mk. f. 
d. hl) gekelterten Mostes unter Abzug von 15% 
Gärungsverlust von den WBauern erhoben. 
2. In Bayern wurden durch das Finanz G 
v. 28. 12. 31 die verschiedenartigen W Besteuerun- 
  
gen aufgehoben. Eine mit dem Kunst W Verbot 
des WG v. 1901 hinfällig gewordene KunstW#t 
enthielten die Gewerbs StG v. 19. 5. 81 und 
9. 6. 99 durch die Bemessung der Betriebsanlage 
der Kunst WFabriken nach der Menge des herge- 
stellten Kunstweins. 
3. Hessen hatte seit der Trank St V v. 1757 
bis zum 1. 1. 74 unter den Namen „Tranksteuer“ 
und „Zapfgebühr“ eine ähnliche Verbindung einer 
allgemeinen WSt und eines Kleinverkaufszu- 
schlages wie Baden; vom ObstW kam nur die 
Trank St zur Hebung. Durch das Finanz G v. 
30. 1. 73 wurde die St vom ObstW und die 
Trank St vom W der Privaten sowie jede Keller- 
kontrolle, Bezettelung und sonstige Beschränkung 
des W Verkaufs aufgehoben. In den Jahren 1874 
und 1875 erhob man von Wirten und Wpändlern 
eine Trank St und Zapfgebühr durch Aversionie- 
rung oder Einschätzung. Das G v. 9. 12. 76 brachte 
eine Schank St für Kleinverkäufer von W (bei 
Verkaufspreis unter 70 Mk. f. d. hl 5 Mk., im 
übrigen 7 Mk. f. 1 hl) und eine Einlage St für 
Wändler (5 Mk. f. je 10 hl). Unter Vermeidung 
jeder Kontrolle wurde die StSSchuld, sofern keine 
Aversionalsumme vereinbart wurde, mittels vier- 
teljähriger Schätzung durch örtliche Kommissionen 
festgestellt. Diese W St wurde durch das Finanz G 
v. 28. 3. 91 außer Hebung gesetzt. Die Versuche 
einer Reform i. S. einer einheitlichen Verkehrs St 
i. J. 1894 und 1899 scheiterten am Widerstand 
der 2. Kammer. Endgültige Aufhebung des 
WStG v. 1876 erfolgte durch das Gv. 21. 5. 00. 
Literatur: a) Weinverkehr: Kommentare 
z. W #von 1900 von Günther, Lebbin, Pford- 
ten, Windisch, Zöller, Weißer, Gold- 
schmidt, Hofacker; Galli in Stengleins Komm. 
zu den strafrechtl. Nebengesetzen des Reiches" I Nr. 61; 
Wichmann, Der Kampf um die W Verbesserung im 
Deutschen Reich, 1902; Olep, Ein neues WW (nebst 
Anhang Die Reichs Wt), 1907; Kulisch, Das neue 
W0, Veranlassung, grundlegende Best., Regelung der 
Zuckerfrage, 1900; Hofacker, Die Zweckbestimmung 
bei der Herstellung und Behandlung des Weines (Annalen 
1914, 25 f). Sammlung von Entscheidungen der Gerichte 
auf Grund des W, herausgeg. v. Kaiserl. Gesundheits- 
amt (bearbeitet von Gunther), 1912, 1913. 
b) Weinsteuer: Außer den finanzwissenschaftlichen 
Lehrbüchern: v. Mayr, Art. „Weinsteuer“ im WBVerwn 
II; v. Heckel, W und WSt im 6W StaatsW und 
im WB VolksW; Leydhecker, Die Best. d. W in 
Elsaß-Lothringen, 1875; Zoll und indir. St in Elsaß-Lotb-- 
ringen, 1877, II, 495; Kirsch, Indir. St und Zoll in 
Elsaß-Lothringen, Fin. Arch 88, II, 655; Seubert, Fi- 
nanzverwaltung des Gr. Baden, 1885, 28; Buchenber- 
ger, Der Staatshaushalt des Gr. Baden, 1902, 168; Zel- 
ler, 9 der Versassung und Verwaltung im Gr. Hessen, 
1886, 397; H., Die Wöt im Gr. Hessen, Fin. Arch 11, 152; 
Riecke, Verfassung, Verwaltung und Staatshaushalt 
des Kgr. Württemberg, 1887, 351; Schubert, Fragen 
zur Bier= und WBest. in Württemberg, Fin. Arch 13, 664; 
Die Landes W St und die Frage der Reichs W St in Deutsch- 
land, 8 f. Zollwesen 1002; v. Mayr, Württ. St-Ne- 
formfragen, 8 f. St 47, 253 ff; Kittel, Die Best. 
des W in Deutschland, 1806; Fitz, Die WSt vom Stand- 
punkt der Gerechtigkeit, des Finanzbedarfs und def for- 
dernden Schutzes von Produktion und reellem Handel, 1908; 
Fit. W und W8 St, Annalen 1012, 4901 ff. Fitz. 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.