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Witwen= und Waisen-Pensionen
von Witwen= und Waisenfondsbeiträgen, die durch
die Kgl V v. 8. 6. 1807 eingeführt war, ist jetzt
fortgefallen.
Sachsen hat schon in dem Gv. 7. 3.35 (98 38 ffr
die Witwen= und Waisenversorgung eingeführt und
erhebt seit dem 1. 1. 90 von den Beamten keine
Beiträge mehr für den Staatspensionsfonds (G
v. 1. 2. 90). Jetzt gilt das G#v. 15. 6. 12.
In Württemberg ist die Verpflichtung
der Beamten zur Bezahlung von Eintrittsgeldern
und Jahresbeiträgen an die Witwen= und Waisen-
kassen seit der Novelle v. 1. 8. 07 beseitigt; die
a 55 ff regeln auch hier die Pensionen der Witwen
und Waisen in einem neuzeitlichen Sinne.
In Baden ist die Hinterbliebenenversorgung
in ähnlicher Weise in den §# 55 ff bad. Beamten G
geregelt.
In Hessen beruht die Fürsorge für die
Witwen und Waisen der Staatsbeamten auf
dem Gv. 30. 6. 86; die dort vorgesehene Beitrags-
pflicht der Beamten ist durch a 20 G v. 9. 6. 98
beseitigt worden.
In Elsaß-Lothringen wird der Gegen-
stand durch das G v. 15. 11. 09 (Gl 121) ge-
regelt; hier werden schon seit 1873 keine Bei-
träge von den Beamten erhoben.
Für die Schutzgebiete 1 Kolonialbeamte.
#s#2. Boraussetzungen der Hinterbliebenenber-
sorgung im allgemeinen.
Frla) Regelmäßig können Anspruch auf
Witwen= und Waisengeld nur die Hinterbliebenen
derjenigen Beamten erheben, die pensions-
berechtigt waren, d. h. die entweder be-
reits Pension bezogen hatten oder doch ein Recht
auf sie gehabt hätten, wenn sie im Falle ihres
Todes pensioniert worden wären. Ueber die
Voraussetzungen für ein Recht aus Pension
„Pension" & 3. Die Pensionsberechtigung oder
der Anspruch auf die bewilligte Pension muß bis
zum Tode des Beamten fortbestanden haben.
Wird das Dienstverhältnis vor dem Tode des
Beamten auf#gelöst, sei es infolge freiwilligen
Dienstaustritts oder durch Verabschiedung ohne
Pension, sei es infolge gerichtlicher oder disziplina-
rischer Verurteilung mit oder ohne Belassung
von Pension, so geht dem Beamten das Recht
auf Versorgung seiner Hinterbliebenen verloren.
Ebenso setzt der Verlust des Pensionsanspruchs
oder des Anspruchs auf Wartegeld (NJ1, soweit
dieser im Disziplinarwege verhängt werden kann
oder infolge unbefugter Ablehnung der Wieder-
aufnahme der Tätigkeit (bei Wartegeldempfängern)
eintritt, zugleich den Hinterbliebenenansprüchen
ein Ziel. In Elsaß---Lothringen haben
die Hinterbliebenen auch dann keinen Versorgungs-
anspruch, wenn der Anspruch des pensionierten
Beamten auf die ihm bewilligte Pension zur Zeit
seines Ablebens wegen Verlustes der Reichsange-
hörigkeit ruhte (s§ 3 G v. 15. 11. 09).
b) Die in einem reichsgesetzlich der Unfall-
versicherungl unterliegenden Betriebe be-
schäftigten Beamten der Zivilverwaltung, des
Reichsheeres und der kaiserlichen Marine haben
das Recht auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen
durch bestimmte Unfallrenten, wenn sie infolge
eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls, den
sie weder vorsätzlich noch durch strafbares Ver-
schulden herbeigeführt haben, gestorben sind
(5#5 2, 5, 7 R v. 18. 6. 01; s5 2, 5, 7 preub. G
v. 2. 6. 02; a 90 bayer. BG u. a.).
z 3. Außerordentliche Bewilligungen nud #Au-
sprüche der Verwandten aufsteigender Limie.
I. War der Beamte bei seinem Tode wegen
mangelnder Pensionsberechtigung nicht im Be-
sitze des Rechts auf Versorgung seiner Hinter-
bliebenen, hätte ihm jedoch im Hinblick auf vor-
handene Bedürftigkeit eine Pension bewilligt
werden können, so kann den Hinterbliebenen
Witwen= und Waisengeld bewilligt werden.
Ferner kann den Hinterbliebenen eines Beam-
ten, der unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder
der Kündigung angestellt war, ohne eine etat-
mäßige Stelle bekleidet zu haben, Witwen- und
Waisengeld in den Grenzen derjenigen Beträge
bewilligt werden, die ihnen zustehen würden,
wenn der Verstorbene eine etatmäßige Stelle
bekleidet gehabt hätte. Das gleiche gilt für die
Hinterbliebenen eines ausgeschiedenen Kündi-
gungsbeamten, welchem trotz Nichtbekleidung
einer etatmäßigen Stelle eine lebenslängliche Pen-
sion bewilligt worden war (I§s 9, 10 RE v. 17. 5.
07; & 14 preuß. G v. 20. 5. 82 in der geänd.
Fassung; a 87 bayer. Be#).
Auch in Württemberg (a 68) können den
Hinterbliebenen eines mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten, die mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Pension
haben, entsprechende Unterstützungen aus der
Staatskasse angewiesen werden.
In Baden (& 65 B) kann den Hinter-
bliebenen eines etatmäßigen Beamten, der aus
dem Dienst ausgeschieden oder gestorben ist, be-
vor er den Anspruch auf Pension erdient hatte
beim Vorliegen erheblicher Gründe der Billig-
reit und des vrdri ein Versorgungsgehalt
is zu den gesetzlichen Beträgen in wid i
Weise bewilligt werden. s erruflicher
1I. Der Anspruch der Verwand-
ten aufsteigender Linie. Die Eltern
und Großeltern des Beamten haben regelmäßig
keinen Anspruch auf Pension. Nur die Unfallfür-
sorgegesetze (V. gewähren diesen Personengruppen
regelmäßig Ansprüche, wenn der Beamte ihr ein-
ziger Ernährer war und sie einer Unterstützung
bedürftig sind. Sind mehrere bezugsberechtigte
Astendenten vorhanden, so wird die Unfallrente
den Eltern vor den Großeltern gewährt. Das
Nähere ergeben die Unfallfürsorgegesetze: R# r#
18. 6. 01 # 2 Ziff. 2 b; preuß. G v. 2. 6. 02 52
Ziff. 2 b; a 90 Abs 1 Ziff. 2 b bayer. Bl u. a
5 4. Die Voraussetzungen des Ausfpruch.
a) Die Ehe muß bis zum Tode des Beamten
zu Recht bestanden haben. Eine zur Zeit des
Todes des Beamten rechtskräftig ausgesprochene
Scheidung oder Nichtigkeitserklärung oder be-
ständige Trennung von Tisch und Bett steht dem
aeret Eery#ten — nicht der Kinder —
entgegen (a württ. G; -
vingen). G; # Elsaß-Loth-
)-Die Ehe darf nicht nach Ver
Beamten in den endgültigen 9 eese bung r *
schlossen sein (68 Abs2 RG; 5. 13 Abs 2 preuß G:
aslbayer.: 814 Aössächsch: 5 60 Abs 2bad O).
In Baden (§ 63 Abs 3) besteht ein Anspruch auch
für diejenigen Hinterbliebenen nicht, welche aus
einer nach dem Uebertritt in eine etatmäßige
Amtsstelle mit niedrigerem Einkommensanschlag