Witwen- und Waisen-Pensionen
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oder in eine nichtetatmäßige Stellung geschlossenen
Ehe stammen. Das elsaß-othringische G (15. 11.09
#2 Abs 2)und das sächs. G (§ 14 Abs 1) versagen
ebenso ein Bezugsrecht, wenn der Eheschluß wäh-
rend des einstweiligen Ruhestandes erfolgt ist, es sei
denn, daß der Beamte nach jener Verheiratung
wieder in den aktiven Dienst eingetreten ist.
e) Im Reich, in Preußen und
Hessen darf die Ehe nicht innerhalb
dreier Monate vor dem Ableben
des Beamten zu dem Zwecke geschlossen sein,
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu
verschaffen (5 8 Abs 1 RG; # 13 Abs 1 preuß. G;
al4 hess. G v. 30. 6. 86). In Sachsen haben
die Hinterbliebenen keine Ansprüche, wenn die
Ehe während des letzten Krankenlagers und der
Dienstunfähigkeit des Beamten geschlossen ist
(*14 Abs 2 sächs. G). In Baden (§ 60 Abs 3)
hat die Witwe keinen Anspruch, wenn die Ehe
mit dem verstorbenen Beamten in einer Zeit ab-
geschlossen ist, zu der das Leben des Beamten
infolge von Krankheit ernstlich bedroht war, so-
fern der Tod innerhalb dreier Monate, vom Ehe-
abschluß an gerechnet, erfolgt.
d) In Sachsen (7 14 Abs 2 3 2) erhält
die Witwe keine Pension, wenn sie mindestens
25 Jahre jünger ist als ihr verstorbener Ehemann
und wenn dieser sie erst nach seinem vollendeten
65. Lebensjahre geheiratet hat. Ebenso erhält in
Württemberg die Witwe nichts, wenn sie
mehr als 38 Jahre jünger als ihr verstorbener
Ehemann ist und die Ehe fünf Jahre oder weni-
ger gedauert hat (a 57 Abs 3 württ. G).
z 5. Die Höhe des Auspruchs der Witwe und
der Kinder.
A. Der Anspruch der Witwe.
I. Die Witwenpension beträgt im Reich, Preu-
Hßen, Bayern und Elsaß--Lothringen 40%
derjenigen Pension, zu welcher der verstorbene Be-
amte berechtigt gewesen ist oder berechtigt ge-
wesen sein würde, wenn er am Todestage in den
Ruhestand versetzt worden wäre. Als Mindest-
betrag sind 300 Mk. bestimmt; als Höchstbetrag
für Reichsbeamte, preußische Beamte und elsaß-
lothringische Landesbeamte sind 5000 Mk. fest-
gesetzt. In Bayern darf die Witwenpension 75%
des pensionsfähigen Diensteinkommens des Be-
amten nicht übersteigen.
In Württemberg beträgt die Witwen-
pension 50% des Ruhegehalts des Verstorbenen,
mindestens aber 350 Mk. und höchstens 4000 Mk.;
in Sachsen ist die Witwenpension auf den
fünften Teil desjenigen Diensteinkommens, wel-
ches der Beamte vor seinem Tod oder, wenn er
im Genusse von Wartegeld [JI oder Ruhegehalt
gestorben ist, vor seiner Versetzung in Wartegeld
oder in Ruhegehalt zuletzt bezogen hat; im Min-
destbetrage ist das Witwengeld auf 300 Mk. fest-
esetzt; sein Höchstbetrag beläuft sich auf 39/166 des
etzten Diensteinkommens des Verstorbenen. In
Baden beträgt die Witwenpension 30 % des
maßgebenden Einkommensanschlags, in He " sen
30 % der Pension, jedoch bei Besoldungen unter
2500 Mk. mindestens 20 % des Gehalts und nicht
weniger als 216 Mk., bei Besoldungen über
2500 Mk. mindestens 500 Mk.
1*2 Rch; 58 Abs2 preuß. G: a 74 bayer. Ge; s 55 württ.
G; 5 o sächs. G; z 61 bad. G; a o hess. G v. 30. 6. 86; #18
els. lothr. G v. 16. 11. o0.
Abweichend hiervon ist die Witwenpension in
dem Falle geregelt, daß der Beamte infolge eines
Unfalles der oben #2 zu b geschilderten Art ge-
storben ist. Sie beträgt dann im Reich, Preußen,
Sachsen, Württemberg und Baden 20% des
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen,
aber nicht unter 216 Mk. und nicht mehr als
3000 Mk. ((2 Z. 2 RE v. 18. 6.01; 5 2 Z.2 preuß.
Gv. 2. 6. 02; a 2 württ. Gv. 23. 12. 02; a 2
bad. G v. 2. 7. 02; 8 2 Ziff. 2 sächs. G v. 1. 7. 02;
82 hess. G v. 24. 12. 02); in Bayern besteht der-
selbe Prozentsatz, aber der Mindestbetrag beläuft
sich auf 300 Mk. (a 90 bayer. Bo).
II. Minderung der Bezüge. Eine
Minderung der Witwenpension erfolgt wegen
Altersungleichheit der Ehegatten. So wird im
Reich, in Preußen, in Bayern und Elsaß-
Lothringen die Witwenpension gekürzt um ½%
für jedes Jahr des Altersunterschiedes bis zum
25. Jahre, wenn die Witwe mehr als 15 Jahre
jünger ist. Vom 6. Jahre der Ehedauer an wird
für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer
dem gekürzten Betrag ½16 des berechneten Witwen-
geldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag
wieder erreicht ist. Auf das Waisengeld ist diese
Kürzung der Witwenpension ohne Einfluß (7 6
R## 12 preuß. G;a 77 bayer. G; #11 els.-lothr.
G). In Württemberg mindert sich, wenn
die Witwe mehr als 18 bis zu 38 Jahren jünger
ist, die Witwenpension um ½ bis /; sie nimmt
aber auch hier vom 6. Jahre der Ehedauer an
wieder um ½6 jedes Jahr zu (a 57 württ. G).
In Baden mindert sich die Witwenpension,
wenn die Witwe mindestens 30 Jahre jünger war
als der Beamte, bei einem Altersunterschied von
30—35 Jahren um ½10, 36—40 Jahren um /1%
und mehr als 40 Jahren um /16 (§5 64 bad. B).
In Hessen wird die Witwenpension, wenn
der Mann bei der Verheiratung das 50. Lebens-
jahr bereits vollendet hatte und die Witwe mehr
als 20 Jahre jünger ist, als der Verstorbene, für
jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes
über 20 Jahre um 50, höchstens aber um 500%,
gekürzt (a 13 G v. 30. 6. 86).
8. Das Waisengeld steht nur den ehe-
lichen oder legitimierten Kindern des verstorbenen
Beamten zu; es kann also nicht beansprucht wer-
den von entfernteren Abkömmlingen, wie Enkeln
und dgl. und auch nicht von adoptierten oder gar
von unehelichen Kindern.
Das Waisengeld beträgt für jedes Kind:
a) wenn die Mutter lebt und pensionsberechtigt
ist, /8, in Sachsen ¼ des Witwengeldes;
b) wenn die Mutter ebenfalls verstorben ist
oder keine Pensionsberechtigung hat, im Reich,
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und
Elsaß-Lothringen ½ des Witwengeldes. In Baden
beträgt die Waisenpension bei einem Kinde ½/16,
bei 2 Kindern 7/16 und bei mehr als 2 Kindern
je 3#/16 des Witwengeldes; in Hessen ist das Waisen-
geld bei einem Kinde auf 35, bei 2 Kindern auf
je ½ und bei mehr als 2 Kindern auf je ½ der
Witwenpension bestimmt.
13 Rov. 17. 5. 07; 319 preuß. G v. 27. 5. 07; # 75 bayer.
Bc#; # 10 sächs. G; a 55 württ. BG; 362 bad. G v. 12. 8
os; a 10 hefs. G v. 30. 6. 86; 3 0 els.-lothr. G v. 15. 11. 00.
Besonders bemessen sind überall die Unfall-
waisenrenten,z. B. im Reich und in Preußen
auf 20% des jährlichen Diensteinkommens des