Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Witwen- und Waisen-Pensionen 
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oder in eine nichtetatmäßige Stellung geschlossenen 
Ehe stammen. Das elsaß-othringische G (15. 11.09 
#2 Abs 2)und das sächs. G (§ 14 Abs 1) versagen 
ebenso ein Bezugsrecht, wenn der Eheschluß wäh- 
rend des einstweiligen Ruhestandes erfolgt ist, es sei 
denn, daß der Beamte nach jener Verheiratung 
wieder in den aktiven Dienst eingetreten ist. 
e) Im Reich, in Preußen und 
Hessen darf die Ehe nicht innerhalb 
dreier Monate vor dem Ableben 
des Beamten zu dem Zwecke geschlossen sein, 
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu 
verschaffen (5 8 Abs 1 RG; # 13 Abs 1 preuß. G; 
al4 hess. G v. 30. 6. 86). In Sachsen haben 
die Hinterbliebenen keine Ansprüche, wenn die 
Ehe während des letzten Krankenlagers und der 
Dienstunfähigkeit des Beamten geschlossen ist 
(*14 Abs 2 sächs. G). In Baden (§ 60 Abs 3) 
hat die Witwe keinen Anspruch, wenn die Ehe 
mit dem verstorbenen Beamten in einer Zeit ab- 
geschlossen ist, zu der das Leben des Beamten 
infolge von Krankheit ernstlich bedroht war, so- 
fern der Tod innerhalb dreier Monate, vom Ehe- 
abschluß an gerechnet, erfolgt. 
d) In Sachsen (7 14 Abs 2 3 2) erhält 
die Witwe keine Pension, wenn sie mindestens 
25 Jahre jünger ist als ihr verstorbener Ehemann 
und wenn dieser sie erst nach seinem vollendeten 
65. Lebensjahre geheiratet hat. Ebenso erhält in 
Württemberg die Witwe nichts, wenn sie 
mehr als 38 Jahre jünger als ihr verstorbener 
Ehemann ist und die Ehe fünf Jahre oder weni- 
ger gedauert hat (a 57 Abs 3 württ. G). 
z 5. Die Höhe des Auspruchs der Witwe und 
der Kinder. 
A. Der Anspruch der Witwe. 
I. Die Witwenpension beträgt im Reich, Preu- 
Hßen, Bayern und Elsaß--Lothringen 40% 
derjenigen Pension, zu welcher der verstorbene Be- 
amte berechtigt gewesen ist oder berechtigt ge- 
wesen sein würde, wenn er am Todestage in den 
Ruhestand versetzt worden wäre. Als Mindest- 
betrag sind 300 Mk. bestimmt; als Höchstbetrag 
für Reichsbeamte, preußische Beamte und elsaß- 
lothringische Landesbeamte sind 5000 Mk. fest- 
gesetzt. In Bayern darf die Witwenpension 75% 
des pensionsfähigen Diensteinkommens des Be- 
amten nicht übersteigen. 
In Württemberg beträgt die Witwen- 
pension 50% des Ruhegehalts des Verstorbenen, 
mindestens aber 350 Mk. und höchstens 4000 Mk.; 
in Sachsen ist die Witwenpension auf den 
fünften Teil desjenigen Diensteinkommens, wel- 
ches der Beamte vor seinem Tod oder, wenn er 
im Genusse von Wartegeld [JI oder Ruhegehalt 
gestorben ist, vor seiner Versetzung in Wartegeld 
oder in Ruhegehalt zuletzt bezogen hat; im Min- 
destbetrage ist das Witwengeld auf 300 Mk. fest- 
esetzt; sein Höchstbetrag beläuft sich auf 39/166 des 
etzten Diensteinkommens des Verstorbenen. In 
Baden beträgt die Witwenpension 30 % des 
maßgebenden Einkommensanschlags, in He " sen 
30 % der Pension, jedoch bei Besoldungen unter 
2500 Mk. mindestens 20 % des Gehalts und nicht 
weniger als 216 Mk., bei Besoldungen über 
2500 Mk. mindestens 500 Mk. 
1*2 Rch; 58 Abs2 preuß. G: a 74 bayer. Ge; s 55 württ. 
G; 5 o sächs. G; z 61 bad. G; a o hess. G v. 30. 6. 86; #18 
els. lothr. G v. 16. 11. o0. 
  
Abweichend hiervon ist die Witwenpension in 
dem Falle geregelt, daß der Beamte infolge eines 
Unfalles der oben #2 zu b geschilderten Art ge- 
storben ist. Sie beträgt dann im Reich, Preußen, 
Sachsen, Württemberg und Baden 20% des 
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, 
aber nicht unter 216 Mk. und nicht mehr als 
3000 Mk. ((2 Z. 2 RE v. 18. 6.01; 5 2 Z.2 preuß. 
Gv. 2. 6. 02; a 2 württ. Gv. 23. 12. 02; a 2 
bad. G v. 2. 7. 02; 8 2 Ziff. 2 sächs. G v. 1. 7. 02; 
82 hess. G v. 24. 12. 02); in Bayern besteht der- 
selbe Prozentsatz, aber der Mindestbetrag beläuft 
sich auf 300 Mk. (a 90 bayer. Bo). 
II. Minderung der Bezüge. Eine 
Minderung der Witwenpension erfolgt wegen 
Altersungleichheit der Ehegatten. So wird im 
Reich, in Preußen, in Bayern und Elsaß- 
Lothringen die Witwenpension gekürzt um ½% 
für jedes Jahr des Altersunterschiedes bis zum 
25. Jahre, wenn die Witwe mehr als 15 Jahre 
jünger ist. Vom 6. Jahre der Ehedauer an wird 
für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer 
dem gekürzten Betrag ½16 des berechneten Witwen- 
geldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag 
wieder erreicht ist. Auf das Waisengeld ist diese 
Kürzung der Witwenpension ohne Einfluß (7 6 
R## 12 preuß. G;a 77 bayer. G; #11 els.-lothr. 
G). In Württemberg mindert sich, wenn 
die Witwe mehr als 18 bis zu 38 Jahren jünger 
ist, die Witwenpension um ½ bis /; sie nimmt 
aber auch hier vom 6. Jahre der Ehedauer an 
wieder um ½6 jedes Jahr zu (a 57 württ. G). 
In Baden mindert sich die Witwenpension, 
wenn die Witwe mindestens 30 Jahre jünger war 
als der Beamte, bei einem Altersunterschied von 
30—35 Jahren um ½10, 36—40 Jahren um /1% 
und mehr als 40 Jahren um /16 (§5 64 bad. B). 
In Hessen wird die Witwenpension, wenn 
der Mann bei der Verheiratung das 50. Lebens- 
jahr bereits vollendet hatte und die Witwe mehr 
als 20 Jahre jünger ist, als der Verstorbene, für 
jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes 
über 20 Jahre um 50, höchstens aber um 500%, 
gekürzt (a 13 G v. 30. 6. 86). 
8. Das Waisengeld steht nur den ehe- 
lichen oder legitimierten Kindern des verstorbenen 
Beamten zu; es kann also nicht beansprucht wer- 
den von entfernteren Abkömmlingen, wie Enkeln 
und dgl. und auch nicht von adoptierten oder gar 
von unehelichen Kindern. 
Das Waisengeld beträgt für jedes Kind: 
a) wenn die Mutter lebt und pensionsberechtigt 
ist, /8, in Sachsen ¼ des Witwengeldes; 
b) wenn die Mutter ebenfalls verstorben ist 
oder keine Pensionsberechtigung hat, im Reich, 
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und 
Elsaß-Lothringen ½ des Witwengeldes. In Baden 
beträgt die Waisenpension bei einem Kinde ½/16, 
bei 2 Kindern 7/16 und bei mehr als 2 Kindern 
je 3#/16 des Witwengeldes; in Hessen ist das Waisen- 
geld bei einem Kinde auf 35, bei 2 Kindern auf 
je ½ und bei mehr als 2 Kindern auf je ½ der 
Witwenpension bestimmt. 
13 Rov. 17. 5. 07; 319 preuß. G v. 27. 5. 07; # 75 bayer. 
Bc#; # 10 sächs. G; a 55 württ. BG; 362 bad. G v. 12. 8 
os; a 10 hefs. G v. 30. 6. 86; 3 0 els.-lothr. G v. 15. 11. 00. 
Besonders bemessen sind überall die Unfall- 
waisenrenten,z. B. im Reich und in Preußen 
auf 20% des jährlichen Diensteinkommens des
	        
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