Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Verstorbenen, jedoch nicht unter 216 Mk. und nicht 
mehr als 3000 Mk. (7 2 Ziff. 2 RE v. 18. 6. 01; 
5 2 Ziff. 2 preuß. G v. 2. 6. 02). 
C. Die Witwen-- und Waisenpensionen 
dürfen weder einzeln noch zusammen den Be- 
trag der Pension des Beamten übersteigen, zu wel- 
cher er berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewe- 
sen sein würde, wenn er am Todestag in den 
Ruhestand versetzt worden wäre. In Hessen dürfen 
Witwen= und Waisenpension nicht den Betrag 
von 2400 Mk. übersteigen. 
5s6. Festsetzung, Begimnn und Zahlbarkeit der 
Witwen= und Waisenpension. 
I. Die Festsetzung der Witwen- 
und Waisenpension erfolgt im Reich 
durch die oberste oder höhere Reichsbehörde, in 
Preußen und den übrigen Bundesstaaten durch 
den Ressort Min oder die von ihm beauftragte 
Provinzialbehörde (s 13 Abs 2 RE v. 17. 5. 07; 
# 16 Abs 1 preuß. G v. 20. 5. 82; a 83 Absf 1 
bayer. Gu. a.). 
Die Hinterbliebenen können den Versorgungs- 
anspruch im Rechtswege in demselben Umfange 
geltend machen, wie dies seitens des Beamten 
zur Verfolgung seines Anspruchs auf Ruhegehalt 
geschehen kann IN Pension!. 
II. Die Zahlung der Witwen= und Waisen- 
pension beginnt mit dem Ablaufe der Zeit, für 
welche Gnadenbezüge gewährt sind, oder, wenn 
solche nicht gewährt sidd, mit dem auf den 
Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedoch, die 
nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, nicht 
früher als mit dem Tage ihrer Geburt. Das 
Witwen= und Waisengeld wird monatlich im 
voraus gezahlt. 
# 7. Endigung und Nuhen der Bezüge. 
I. Das Recht auf den Bezug der 
iwen-- #jund Waisenpension er- 
ischt: 
a) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des 
Monats, in welchem er sich verheiratet oder stirbt; 
b) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe 
des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr 
vollendet. In Bayern endet die Waisenpension 
erst mit vollendettem 21. Lebensjahr (a 85 Ziff. 2 
bayer. BG). Nach sächsischem Recht ruhen die 
Witwen= und Waisenpension auch dann, wenn 
und solange den Berechtigten die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen sind und solange die Be- 
rechtigten Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis- 
strafe von mehr als einem Monat verbüßt haben 
oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeits-, 
Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht 
sind oder endlich solange die Berechtigten unter 
sittenpolizeilicher Aufsicht stehen. 4 18 Abs 2 
Nr. 4—6 sächs. Gesetz. 
II. Das Recht auf den Bezug der Witwen- 
und Waisenvension ruht, solange der Berech- 
tigte nicht Reichsangehöriger ist und ferner unter 
gewissen Voraussetzungen neben anderen Ver- 
sorgungen oder Beschäftigungen der Hinterblie- 
benen im Reichs= oder Staatsdienst. Ueber die 
Einzelheiten hierzu sind zu vergleichen: 3§ 15, 16 
R#; ##12% preuß. G; a 86 bayer. BG; a 66 
württ. G; #s§ 66 67 bad. BG; 5 14 els othr. G. 
z 18 Abs I sächs. G. 
KLiüteratur: Die bei den Artikeln „Beamter“, „De- 
sektenverfahren" und „Pension“ angeführten Werke über 
  
  
  
Witwen- und Waisen-Pensionen — Wohnsitz 
Staatsrecht sowie die vort mitgeteilten Kommentare zum 
N und die Schriften über das Pensionswesen behandeln 
sämtlich auch die Hinterbliebenenfürsorge. Bal. ferner: 
Reindl, Kommentar zum bayer. BG. 1900, 3568 ff; 
Müller, Die preuß. Justizverwaltung“, 1900/10, 1I, 
891 ff; Heinemann, Die preuß. Staatsbeamtengeset- 
gebung, 1900, 235 ff; Brand, Beamtenrecht 10914 
S 390 ff; Elster, die HSinterbliebenenvertorgung der 
deutschen Staatsbeamten in der Monatsschrift f. veutsche 
Beamte, 10911, 282 ff. Dieser Aufsatz enthält in Ta- 
bellenform eine Uebersicht über die Hinterbliebenenver- 
sorgung der Beamten im Reich und in sämtlichen Bundes- 
staaten unter Angabe der einschlägigen Gesetze und VBer- 
ordnungen; O. Mayer, Das Staatsrecht d. Kar. Sachsen, 
1909, 244 ff Leoni, Das öffentl. Recht den Reichslanden 
Elsaß-Lothringen, 1892, 155 ff; v. 65, Das Staatsrecht 
des Kar. Württemberg, 1908, 196 ff;: Fe Hler, Die 
Entwicklung des sächs. Staatsdienerrechts im 19. Jahrb., 
, 1886 ff; Bornhak, Staats- und Berwstecht des 
Großherzogtums Baden, 1908, ss: Bazille, Das. 
Staats- und Verwecht des Kgr. Württemberg, 1908, 151. 
Braub. 
Witwen= und Waisenversicherun 
SInvalidenversicherung; Privakang ##e 
Witwen= und Waisen-Pensionen 5+2 b, 55 A I, Bb 
Wohnsitz 
I. Wohnsitz, Wohnort, Wohnung, Aufentha 
ort, Niederlassung, Unterlommens dauf zut er 
Begriffe, deren sich der Gesetzgeber bei den mo- 
dernen, vielfach verschlungenen wirtschaftlichen 
Verhältnissen bedienen muß, wenn er von dem 
Orte des Verweilens eines Menschen spricht 2). 
Die Befugnis zum festen W. als dem wichtigsten 
jener Begriffe ist dem Angehörigen jedes Bundes- 
staates in jedem andern Bundesstaat durch a 3 NB. 
seährt hafür Bardabeer auch das Vorhanden- 
ein eines W. zur Begründung der manni i 
Rechte und Pflichten gefordert. gfaltigsten 
So ist der W. in der Gesebgebung 
von Bedeutung geworden für: 1. die 
Kreis= und damit die Provinzialangehörigkeit 
(6 6 KrO v. 13. 12. 72, § 5 ProvO v. 29 
6. 75); 2. die Zugehörigkeit zur Stadt- und 
Landgemeinde (§* 3 StO v. 30. 5. 53, 5 7 L60 
v. 3. 7. 91) und für die damit verbundenen Be- 
fugnisse, wie Wahlrecht zur Gemeindevertretung 
Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen der 
Krankenanstalten sowie Begräbnisplätze und' Zu- 
lassung der Kinder zum unentgeltlichen Besuch 
der Volksschule; 3. für den Erlaß des Aufgebotes 
(46 Personenst. G); 4. die örtliche Zuständigkeit 
im Verw Streit- und Beschlußverfahren (+ 57 
LBV); 5. die Meldepflicht zum Militärdienst 
(/ 25 Wehr O v. 22. 11. 88); 6. die Eigenschaft 
eines verantwortlichen Redakteurs periodischer 
*) Berücksichtigt find für diesem Urtikel nur. 
hältnisse im Reiche und in Preußen. bie Ver-
	        
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