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Verstorbenen, jedoch nicht unter 216 Mk. und nicht
mehr als 3000 Mk. (7 2 Ziff. 2 RE v. 18. 6. 01;
5 2 Ziff. 2 preuß. G v. 2. 6. 02).
C. Die Witwen-- und Waisenpensionen
dürfen weder einzeln noch zusammen den Be-
trag der Pension des Beamten übersteigen, zu wel-
cher er berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewe-
sen sein würde, wenn er am Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre. In Hessen dürfen
Witwen= und Waisenpension nicht den Betrag
von 2400 Mk. übersteigen.
5s6. Festsetzung, Begimnn und Zahlbarkeit der
Witwen= und Waisenpension.
I. Die Festsetzung der Witwen-
und Waisenpension erfolgt im Reich
durch die oberste oder höhere Reichsbehörde, in
Preußen und den übrigen Bundesstaaten durch
den Ressort Min oder die von ihm beauftragte
Provinzialbehörde (s 13 Abs 2 RE v. 17. 5. 07;
# 16 Abs 1 preuß. G v. 20. 5. 82; a 83 Absf 1
bayer. Gu. a.).
Die Hinterbliebenen können den Versorgungs-
anspruch im Rechtswege in demselben Umfange
geltend machen, wie dies seitens des Beamten
zur Verfolgung seines Anspruchs auf Ruhegehalt
geschehen kann IN Pension!.
II. Die Zahlung der Witwen= und Waisen-
pension beginnt mit dem Ablaufe der Zeit, für
welche Gnadenbezüge gewährt sind, oder, wenn
solche nicht gewährt sidd, mit dem auf den
Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedoch, die
nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, nicht
früher als mit dem Tage ihrer Geburt. Das
Witwen= und Waisengeld wird monatlich im
voraus gezahlt.
# 7. Endigung und Nuhen der Bezüge.
I. Das Recht auf den Bezug der
iwen-- #jund Waisenpension er-
ischt:
a) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des
Monats, in welchem er sich verheiratet oder stirbt;
b) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe
des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr
vollendet. In Bayern endet die Waisenpension
erst mit vollendettem 21. Lebensjahr (a 85 Ziff. 2
bayer. BG). Nach sächsischem Recht ruhen die
Witwen= und Waisenpension auch dann, wenn
und solange den Berechtigten die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind und solange die Be-
rechtigten Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis-
strafe von mehr als einem Monat verbüßt haben
oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeits-,
Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht
sind oder endlich solange die Berechtigten unter
sittenpolizeilicher Aufsicht stehen. 4 18 Abs 2
Nr. 4—6 sächs. Gesetz.
II. Das Recht auf den Bezug der Witwen-
und Waisenvension ruht, solange der Berech-
tigte nicht Reichsangehöriger ist und ferner unter
gewissen Voraussetzungen neben anderen Ver-
sorgungen oder Beschäftigungen der Hinterblie-
benen im Reichs= oder Staatsdienst. Ueber die
Einzelheiten hierzu sind zu vergleichen: 3§ 15, 16
R#; ##12% preuß. G; a 86 bayer. BG; a 66
württ. G; #s§ 66 67 bad. BG; 5 14 els othr. G.
z 18 Abs I sächs. G.
KLiüteratur: Die bei den Artikeln „Beamter“, „De-
sektenverfahren" und „Pension“ angeführten Werke über
Witwen- und Waisen-Pensionen — Wohnsitz
Staatsrecht sowie die vort mitgeteilten Kommentare zum
N und die Schriften über das Pensionswesen behandeln
sämtlich auch die Hinterbliebenenfürsorge. Bal. ferner:
Reindl, Kommentar zum bayer. BG. 1900, 3568 ff;
Müller, Die preuß. Justizverwaltung“, 1900/10, 1I,
891 ff; Heinemann, Die preuß. Staatsbeamtengeset-
gebung, 1900, 235 ff; Brand, Beamtenrecht 10914
S 390 ff; Elster, die HSinterbliebenenvertorgung der
deutschen Staatsbeamten in der Monatsschrift f. veutsche
Beamte, 10911, 282 ff. Dieser Aufsatz enthält in Ta-
bellenform eine Uebersicht über die Hinterbliebenenver-
sorgung der Beamten im Reich und in sämtlichen Bundes-
staaten unter Angabe der einschlägigen Gesetze und VBer-
ordnungen; O. Mayer, Das Staatsrecht d. Kar. Sachsen,
1909, 244 ff Leoni, Das öffentl. Recht den Reichslanden
Elsaß-Lothringen, 1892, 155 ff; v. 65, Das Staatsrecht
des Kar. Württemberg, 1908, 196 ff;: Fe Hler, Die
Entwicklung des sächs. Staatsdienerrechts im 19. Jahrb.,
, 1886 ff; Bornhak, Staats- und Berwstecht des
Großherzogtums Baden, 1908, ss: Bazille, Das.
Staats- und Verwecht des Kgr. Württemberg, 1908, 151.
Braub.
Witwen= und Waisenversicherun
SInvalidenversicherung; Privakang ##e
Witwen= und Waisen-Pensionen 5+2 b, 55 A I, Bb
Wohnsitz
I. Wohnsitz, Wohnort, Wohnung, Aufentha
ort, Niederlassung, Unterlommens dauf zut er
Begriffe, deren sich der Gesetzgeber bei den mo-
dernen, vielfach verschlungenen wirtschaftlichen
Verhältnissen bedienen muß, wenn er von dem
Orte des Verweilens eines Menschen spricht 2).
Die Befugnis zum festen W. als dem wichtigsten
jener Begriffe ist dem Angehörigen jedes Bundes-
staates in jedem andern Bundesstaat durch a 3 NB.
seährt hafür Bardabeer auch das Vorhanden-
ein eines W. zur Begründung der manni i
Rechte und Pflichten gefordert. gfaltigsten
So ist der W. in der Gesebgebung
von Bedeutung geworden für: 1. die
Kreis= und damit die Provinzialangehörigkeit
(6 6 KrO v. 13. 12. 72, § 5 ProvO v. 29
6. 75); 2. die Zugehörigkeit zur Stadt- und
Landgemeinde (§* 3 StO v. 30. 5. 53, 5 7 L60
v. 3. 7. 91) und für die damit verbundenen Be-
fugnisse, wie Wahlrecht zur Gemeindevertretung
Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen der
Krankenanstalten sowie Begräbnisplätze und' Zu-
lassung der Kinder zum unentgeltlichen Besuch
der Volksschule; 3. für den Erlaß des Aufgebotes
(46 Personenst. G); 4. die örtliche Zuständigkeit
im Verw Streit- und Beschlußverfahren (+ 57
LBV); 5. die Meldepflicht zum Militärdienst
(/ 25 Wehr O v. 22. 11. 88); 6. die Eigenschaft
eines verantwortlichen Redakteurs periodischer
*) Berücksichtigt find für diesem Urtikel nur.
hältnisse im Reiche und in Preußen. bie Ver-