Württemberg
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55. Das Staatsministerium ist nunmehr die
oberste im wesentlichen zur unmittelbaren Be-
ratung des Staatsoberhaupts berufene Behäörde,
es besteht aus einem aus der Zahl der Min er-
nannten Präsidenten und den sämtlichen Departe-
mentschefs, ihm sind zur Bearbeitung der Ge-
schäfte und zur Teilnahme an den Beratungen
ständige Räte (Staatsräte) beigegeben, welchen
jedoch eine zählende Stimme nicht zukommt.
Die begutachtende Tätigkeit des Staats Min er-
streckt sich auf alle allgemeine Angelegenheiten
(ständische Angelegenheiten und die Beziehungen
zum Reiche), Zwangsenteignungen, Kündigung
von Staatsbeamten, und auf die ihm vom König
besonders ausgetragenen Gegenstände. Das
Staats Min übermittelt den Verkehr der Staats-
regierung mit den Ständen. Eine vollziehende
Gewalt kommt ihm nur insoweit zu, als ihm ge-
wisse Zentralbehörden dienstlich unterstellt sind,
und zwar der Kompetenzgerichtshof
[(Ider Verwaltungsgerichtshof'/I,
der Disziplinarhof I(/I, ebenso unter-
stehen ihm die Bundesratsbevollmäch-
tigten und der Staatsanzeiger.
& 6. Die Ministerien. Die Vll § 56 hat sämt-
liche Geschäfte der Staatsverwaltung in die heute
noch bestehenden 6 Verw Departements, nämlich
1. der Justiz, 2. der auswärtigen Angelegenheiten,
3. des Innern, 4. des Kirchen= und Schulwesens,
5. des Kriegswesens, 6. der Finanzen abgeteilt.
Zur Aenderung der Zahl der Departements be-
darf es eines Gesetzes. Die Verteilung der Ge-
schäfte unter die einzelnen Ministerien ist Gegen-
stand einer Königlichen Verordnung. Zur Gültig-
keit der Gegenzeichnung genügt die Unterschrift
des Departements Min, auch in den der Begut-
achtung des Staats Min unterstehenden Angelegen-
heiten. Die Min werden vom König nach freier
Entschließung ernannt und entlassen, sie haben
im allgemeinen dieselben Aufgaben, wie in andern.
konstitutionellen Staaten; bemerkenswert ist nur,
daß in den einer Rechtsbeschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof unterliegenden Angelegen-
heiten die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in der
Regel an eine Entscheidung des Min als letzter
Instanz im Verw Verfahren gebunden ist, daß
also von der Entscheidung einer unteren Behörde
nicht unmittelbar das Verw Gericht angerufen
werden kann. Für den Geschäftsbetrieb in den
Ministerien besteht mit Ausnahme der rein
bureaumäßig arbeitenden politischen Abteilung
des Min der auswärtigen Angelegenheiten und
des Justiz Min die sogenannte modifizierte Kolle-
gialverfassung. Die wichtigeren Gegenstände
werden vom Staats Min bureaumäßig oder auf
Grund von Kollegialberatungen erledigt, wobei
dem Min die freie Entscheidung bleibt, einfachere
Gegenstände von einem Ministerialdirektor er-
ledigen zu lassen.
8 7. Dein Justizministerium steht die oberste
Dienstaufsicht über die Gerichte, die Staatsan-
waltschaft, die Behörden und Beamten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und die Strafanstalten
sowie die Führung der Justizverwaltung (NI zu.
8. Dem Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten obliegen alle Verhandlungen mit
auswärtigen Staaten, wogegen die Beratung
der das Deutsche Reich betreffenden Angelegen-
heiten dem Staats Min zukommt, die Besorgung
der Kön:glichen Familienangelegenheiten (als
Min des Kgl Hauses), die Leitung und Beauf-
sichtigung der Verkehrsanstalten des Landes. Zur
Erledigung der letzteren Geschäfte ist bei dem Min
eine besondere Verkehrsabteilung ge-
bildet; der letzteren ist als ständiges beratendes
Kollegium ein „Rat der Verkehrsan-
stalten“, bestehend aus den Vorständen und
sechs weiteren Mitgliedern der Direktivbehörden
und einem vortragenden Rat des Min, beigegeben.
Es unterstehen ihr die Generaldirektion
der Staatseisenbahnen t(und der
Bodenseedampfschiffahrt) und die General-
direktion der Posten und Tele-
graphen. Für wichtige Fragen ist dem Min
noch ein aus Vertretern des Handels, der Ge-
werbe und der Landwirtschaft gebildeter Beirat
der Verkehrsanstalten zur Beratung
beigegeben, der nach Bedürfnis berufen wird.
§ 9. Ministerinm des Innern. Sein Wir-
kungskreis umfaßt das ganze Gebiet der inneren
Staatsverwaltung, also namentlich das Gebiet
des inneren Staatsrechts, der Landespolizei
und der Staatswirtschaft, soweit nicht einzelne
Zweige, wie die Verkehrsanstalten, die Schulver-
waltung, und die Ausübung der Hoheitsrechte
gegenüber der Kirche, anderen Departements zu-
geteilt sind (V v. 8. 11. 1816 §5 11 und VerwEd.
v. 18. 11. 1817 § 30). Mit dem Min verbunden ist
die Kommission für die Adelsma-
trikel [TI welcher die Fortführung der Per-
sonalmatrikel des Erbadels und der Realmatrikel
der Standesherrschaften und Nittergüter obliegt,
ferner die Ministerialabteilung für
den Straßen--= und Wasserbau, welcher
15 Straßenbauinspektionen unterstellt sind und
die aus einem Vorstand, 3 technischen und 2 ad-
ministrativen Beamten und weiteren Hilfsbeam-
ten besteht, die Ministerialabteilung
für das Hochbauwesedn, bestehend aus
einem Vorstand, zwei administrativen, 3 techni-
schen Beamten und weiteren Hilfsbeamten. Beide
Abteilungen tragen zwar äußerlich den Anschein
selbständiger Mittelstellen, sie sind aber nur mit
Rücksicht auf die Geschäftsbehandlung innerhalb
des Min gebildete Abteilungen: bei der Hochbau-
abteilung trägt der Min die Verantwortung für
alle Entscheidungen, während bei der Straßen-
und Wasserbauabteilung der Vorstand für die
von ihm unterzeichneten Ausfertigungen selbst
die Verantwortung trägt, insofern hat letztere
Abteilung das Aussehen einer Mittelstelle.
1. Unmittelbar unter dem Min stehen: das
Archiv des Innern, der Staats-
techniker für das öffentliche Was-
serversorgungswesen, das Ober-
bergamt, die Körperschaftsforst-
direktion, das Oberversicherungs-
amt, der Disziplinarhof für Kör-
perschaftsbeamte, die Pensions-
kasse für Körperschaftsbeamte,
das Landjägerkorpsl/Gendarmerie!, die
Gebäudebrandversicherungsanstalt,
die Landgestütskommission.
2. Ferner sind dem Min folgende wichtige
Zentralbehörden urnterstellt:
a) das Medizinalkollegium, nach der
Kgl V v. 21. 10. 80 eine teils beratende, teils
verwaltende, aufsichtführende und verfügende Be-