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Zahnärzte
und kein Zwang zur Hilfeleistung;
desgleichen sind die Z. bei der Niederlassung
und beim Wechsel des Wohnsitzes zur Anmel-
dung bei der zuständigen Behörde (meist der
beamtete Arzt) verpflichtet. Auch die Bestim-
mungen der GewO und des StE über den
Schutz gegen die unberechtigte
Führung ärztlicher und zahnärztlicher Titel
finden für den Titel „Zahnarzt“ und zahnärztliche
Bezeichnungen Anwendung; nach der ständigen
Rechtsprechung sind z. B. als solche unzulässig:
„Spezialarzt für Zahnersatz“, „Doctor of Dental
Surgery“, „Zahnklinik“, „Zahnärztliches Atelier"
usw. Die Bezeichnung „Spezialarzt für Mund-
und Zahnkrankheiten“ ist für einen Z. nicht ge-
stattet, für einen praktischen Arzt jedoch nur dann
unzulässig, wenn der Zusatz „auch für Zahnersatz“
gemacht wird. Die Vorschriften für die Zu-
lassung von ausländischen Aerzten
zur Ausübung der Heilkunde im Deutschen Reiche
sowie in bezug auf deren beschränkte Ausübung
in den Grenzbezirken benachbarter
Staaten seitens der einheimischen Aerzte er-
strecken sich selbstverständlich auch auf die Z.
Ferner können nur approbierte Z. als zahn-
ärztliche Sachverständige vor Gericht
zugezogen und mit amtlichen Funktio-
nen z. B. als Schulzahnarzt, Krankenkassenzahn-
arzt usw. betraut werden. Die neue deutsche
RVOv. 19. 7. 1lhat allerdings diese Berechtigung
den Krankenkassen gegenüber insofern etwas
eingeschränkt, als sie im § 123 unter gewissen
Bedingungen die selbständige Behandlung mit
Ausnahme von Mund- und Kieferkrankheiten
auch durch Zahntechniker zuläßt 1). Zum Selbst-
1) Zahntechniker. Ueber ihre Ausbildung be-
stehen keine gesetzlichen Vorschriften. Bei Beratung der
R BO hat der Reichstag eine Resolution angenommen,
die Zahntechniker unter diejenigen Gewerbetreibenden
einzureihen, die einer besonderen Genehmigung bedürfen,
und Prüsungsvorschriften für sie behufs Erlangung des
Befähigungsnachweises zu erlassen; bisher scheint man aber
nur in Elsaß-Lothringen hierzu geneigt zu sein. Die Zahn-
techniker selbst streben allerdings schon seit Jahren die gesetz-
liche Regelung ihrer Ausbildung sowie die Erteilung eines
staatlichen Besahigungsnachweises an (ordnungsmäßige
Lehrzeit von 3 Jahren, Besuch einer von dem Zentral-
verein eingerichteten Fachschule, Prüfung an dieser und
mehriährige Gehilsenzeit).
Die neue RW Ogestattet die Inanspruchnahme von
Zahntechnikern nicht nur in dringenden Fällen, wenn
ein Zahnarzt nicht zugezogen werden konnte, sondern
auch bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und
Kieferkrankheiten, falls der Versicherte zustimmt; aller-
dings hat die oberste VerwBehörde zu bestimmen, wie weit
die Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige
Hilfe leisten konnen, und wer als Zahntechniker im Sinne
des Gesetzes anzusehen ist. Uebereinstimmend verlangen
alle Bundesstaaten (z. B. Preußen MinE v. 20. 12. 13,
Bayern Minnek v. 17. 11. 13), daß diese Zahntechniker
mindestens 25 Jahre alt sein und die bürgerlichen Ehren-
rechte besitzen müssen, eine dreijährige Lehrzeit sowie eine
dreijährige Gehilfenzeit bei einem deutschen Zahnarzt
oder verlässigen Zahntechniker zurückgelegt haben oder
statt dieser Gehilfenzeit mindestens vier Jahre im Deutschen
Reiche selbstandig als Zahntechniker tätig gewesen sein
müssen. Die Ausbildungszeit an einer öffentlichen oder
von dem Verbande der Dentisten im Deutschen Reiche be-
dispensieren von Arzneimitteln
sind die Z. ebensowenig wie die Aerzte be-
rechtigt; im übrigen unterliegen sie hin sichtlich der
Verordnung von Arzneien keinerlei Beschränkun-
gen im Deutschen Reiche und können z. B. auch
scharf wirkende Stoffe außerhalb ihres Gebrauches
zur Zahnheilkunde verwenden, während dies in den
meisten anderen Staaten nicht der Fall ist. In be-
zug auf Zeugnisverweigerungsrecht, Ablehnung
von Gemeindeämtern, Verzugsrecht ohne Forde-
rungen in Konkursverfahren, Wahrung des Berufs-
geheimnisses, Berufsfehler, Haftpflicht usw. gelten
für die Z. ebenfalls dieselben Bestimmungen wie
für die Aerzte (JI.
II. Gebühren. Die in den einzelnen Bun-
desstaaten erlassenen Gebührenordnungen für
Aerzte (s. I. Bd. S 235) erstrecken sich fast aus-
nahmslos auch auf die Z., soweit die allge-
meinen Bestimmungen in Betracht kommen,
während sie für die zahnärztlichen Leistungen be-
sondere Gebührensätze enthalten. Dagegen gelten
die in den Bundesstaaten bestehenden Gebühren-
ordnungen für gerichtsärztliche Ge-
schäfte nicht fur die Z.; werden diese als Sachver-
ständige vor Gericht zugezogen, so findet für sie
die Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige v. 31. 6. 78 nebst Novelle v. 10. 6.
14 (RGl 214) Anwendung.
#56 3. Standesorganisationen. Staatlich
anerkannte Standesorganisationen der 3.
gibt es nur in Preußen, Baden und Braunschweig.
In Preußen ist eine solche erst durch Kgl
V v. 16. 12. 12 eingeführt, die die Errichtung
einer Z. Kammer mit dem Sitz in Berlin vor-
sieht, zu der die Z. nach Provinzen getrennt auf
je 200 Kammermitglieder und auf je 200 weitere
Z. je ein Mitglied mehr zu wählen haben. Zu
den Aufgaben der Z. Kammer gehört die Erör-
terung aller Fragen und Angelegenheiten, die
den zahnärztlichen Beruf, insbesondere die zahn-
ärztliche Fortbildung, die zahnärztlichen Standes-
interessen und die Zahngesundheitspflege be-
treffen; innerhalb ihres Geschäftskreises kann die
Kammer auch Vorstellungen und Anträge an
die Staatsbehörde richten; desgleichen kann sie
von dieser zur Abgabe von Gutachten über der-
artige Fragen aufgefordert werden. Verfoehlungen
gegen die Berufspflichten und Standesehre
können durch Beschluß des Wahlrechtes oder der
Wählbarkeit geahndet werden; vorübergehende
andere Disziplinarrechte besitzt die Kammer eben-
sowenig wie ein Umlagerecht; sie ist nur zur
Erhebung eines Beitrages zur Deckung der Kosten
triebenen Lehranstalt kann auf die Gehilfen. und lelbstän-
dige Tätigkeit angerechnet werden. Außerdem dürfen keine
Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit in bPezug
auf das Zahntechnikergewerbe dartun, und es darf das Ge-
werbe nicht im Umherziehen betrieben werden. Die Enrschei-
dung oder die Anerkennung hat das Versicherungsamt (Be-.
schwerde an das Oberversicherungsamt). Das Veorsiche-
rungsamt hat ein Berzeichnis der als Zahntechniker an-
erkannten Personen zu führen und die Anerkennung zu.
rückzunehmen, wenn die Boraussctzungen für jie nicht
mehr zutressen. Für die Zulassung zur Behandlung ins
außerdem der Nachweis eines Bedür fnuisses (Mangel
an Zahnärzten) notwendig. Nur Vgewisse Zahnkrank.
heiten dürfen von ihnen behandelt werden.
Imming, Der Dentist im Gesetz und vor Gericht, 1918.