Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zahnärzte 
  
und kein Zwang zur Hilfeleistung; 
desgleichen sind die Z. bei der Niederlassung 
und beim Wechsel des Wohnsitzes zur Anmel- 
dung bei der zuständigen Behörde (meist der 
beamtete Arzt) verpflichtet. Auch die Bestim- 
mungen der GewO und des StE über den 
Schutz gegen die unberechtigte 
Führung ärztlicher und zahnärztlicher Titel 
finden für den Titel „Zahnarzt“ und zahnärztliche 
Bezeichnungen Anwendung; nach der ständigen 
Rechtsprechung sind z. B. als solche unzulässig: 
„Spezialarzt für Zahnersatz“, „Doctor of Dental 
Surgery“, „Zahnklinik“, „Zahnärztliches Atelier" 
usw. Die Bezeichnung „Spezialarzt für Mund- 
und Zahnkrankheiten“ ist für einen Z. nicht ge- 
stattet, für einen praktischen Arzt jedoch nur dann 
unzulässig, wenn der Zusatz „auch für Zahnersatz“ 
gemacht wird. Die Vorschriften für die Zu- 
lassung von ausländischen Aerzten 
zur Ausübung der Heilkunde im Deutschen Reiche 
sowie in bezug auf deren beschränkte Ausübung 
in den Grenzbezirken benachbarter 
Staaten seitens der einheimischen Aerzte er- 
strecken sich selbstverständlich auch auf die Z. 
Ferner können nur approbierte Z. als zahn- 
ärztliche Sachverständige vor Gericht 
zugezogen und mit amtlichen Funktio- 
nen z. B. als Schulzahnarzt, Krankenkassenzahn- 
arzt usw. betraut werden. Die neue deutsche 
RVOv. 19. 7. 1lhat allerdings diese Berechtigung 
den Krankenkassen gegenüber insofern etwas 
eingeschränkt, als sie im § 123 unter gewissen 
Bedingungen die selbständige Behandlung mit 
Ausnahme von Mund- und Kieferkrankheiten 
auch durch Zahntechniker zuläßt 1). Zum Selbst- 
1) Zahntechniker. Ueber ihre Ausbildung be- 
stehen keine gesetzlichen Vorschriften. Bei Beratung der 
R BO hat der Reichstag eine Resolution angenommen, 
die Zahntechniker unter diejenigen Gewerbetreibenden 
einzureihen, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, 
und Prüsungsvorschriften für sie behufs Erlangung des 
Befähigungsnachweises zu erlassen; bisher scheint man aber 
nur in Elsaß-Lothringen hierzu geneigt zu sein. Die Zahn- 
techniker selbst streben allerdings schon seit Jahren die gesetz- 
liche Regelung ihrer Ausbildung sowie die Erteilung eines 
staatlichen Besahigungsnachweises an (ordnungsmäßige 
Lehrzeit von 3 Jahren, Besuch einer von dem Zentral- 
verein eingerichteten Fachschule, Prüfung an dieser und 
mehriährige Gehilsenzeit). 
Die neue RW Ogestattet die Inanspruchnahme von 
Zahntechnikern nicht nur in dringenden Fällen, wenn 
ein Zahnarzt nicht zugezogen werden konnte, sondern 
auch bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und 
Kieferkrankheiten, falls der Versicherte zustimmt; aller- 
dings hat die oberste VerwBehörde zu bestimmen, wie weit 
die Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige 
Hilfe leisten konnen, und wer als Zahntechniker im Sinne 
des Gesetzes anzusehen ist. Uebereinstimmend verlangen 
alle Bundesstaaten (z. B. Preußen MinE v. 20. 12. 13, 
Bayern Minnek v. 17. 11. 13), daß diese Zahntechniker 
mindestens 25 Jahre alt sein und die bürgerlichen Ehren- 
rechte besitzen müssen, eine dreijährige Lehrzeit sowie eine 
dreijährige Gehilfenzeit bei einem deutschen Zahnarzt 
oder verlässigen Zahntechniker zurückgelegt haben oder 
statt dieser Gehilfenzeit mindestens vier Jahre im Deutschen 
Reiche selbstandig als Zahntechniker tätig gewesen sein 
müssen. Die Ausbildungszeit an einer öffentlichen oder 
von dem Verbande der Dentisten im Deutschen Reiche be- 
  
dispensieren von Arzneimitteln 
sind die Z. ebensowenig wie die Aerzte be- 
rechtigt; im übrigen unterliegen sie hin sichtlich der 
Verordnung von Arzneien keinerlei Beschränkun- 
gen im Deutschen Reiche und können z. B. auch 
scharf wirkende Stoffe außerhalb ihres Gebrauches 
zur Zahnheilkunde verwenden, während dies in den 
meisten anderen Staaten nicht der Fall ist. In be- 
zug auf Zeugnisverweigerungsrecht, Ablehnung 
von Gemeindeämtern, Verzugsrecht ohne Forde- 
rungen in Konkursverfahren, Wahrung des Berufs- 
geheimnisses, Berufsfehler, Haftpflicht usw. gelten 
für die Z. ebenfalls dieselben Bestimmungen wie 
für die Aerzte (JI. 
II. Gebühren. Die in den einzelnen Bun- 
desstaaten erlassenen Gebührenordnungen für 
Aerzte (s. I. Bd. S 235) erstrecken sich fast aus- 
nahmslos auch auf die Z., soweit die allge- 
meinen Bestimmungen in Betracht kommen, 
während sie für die zahnärztlichen Leistungen be- 
sondere Gebührensätze enthalten. Dagegen gelten 
die in den Bundesstaaten bestehenden Gebühren- 
ordnungen für gerichtsärztliche Ge- 
schäfte nicht fur die Z.; werden diese als Sachver- 
ständige vor Gericht zugezogen, so findet für sie 
die Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige v. 31. 6. 78 nebst Novelle v. 10. 6. 
14 (RGl 214) Anwendung. 
#56 3. Standesorganisationen. Staatlich 
anerkannte Standesorganisationen der 3. 
gibt es nur in Preußen, Baden und Braunschweig. 
In Preußen ist eine solche erst durch Kgl 
V v. 16. 12. 12 eingeführt, die die Errichtung 
einer Z. Kammer mit dem Sitz in Berlin vor- 
sieht, zu der die Z. nach Provinzen getrennt auf 
je 200 Kammermitglieder und auf je 200 weitere 
Z. je ein Mitglied mehr zu wählen haben. Zu 
den Aufgaben der Z. Kammer gehört die Erör- 
terung aller Fragen und Angelegenheiten, die 
den zahnärztlichen Beruf, insbesondere die zahn- 
ärztliche Fortbildung, die zahnärztlichen Standes- 
interessen und die Zahngesundheitspflege be- 
treffen; innerhalb ihres Geschäftskreises kann die 
Kammer auch Vorstellungen und Anträge an 
die Staatsbehörde richten; desgleichen kann sie 
von dieser zur Abgabe von Gutachten über der- 
artige Fragen aufgefordert werden. Verfoehlungen 
gegen die Berufspflichten und Standesehre 
können durch Beschluß des Wahlrechtes oder der 
Wählbarkeit geahndet werden; vorübergehende 
andere Disziplinarrechte besitzt die Kammer eben- 
sowenig wie ein Umlagerecht; sie ist nur zur 
Erhebung eines Beitrages zur Deckung der Kosten 
triebenen Lehranstalt kann auf die Gehilfen. und lelbstän- 
dige Tätigkeit angerechnet werden. Außerdem dürfen keine 
Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit in bPezug 
auf das Zahntechnikergewerbe dartun, und es darf das Ge- 
werbe nicht im Umherziehen betrieben werden. Die Enrschei- 
dung oder die Anerkennung hat das Versicherungsamt (Be-. 
schwerde an das Oberversicherungsamt). Das Veorsiche- 
rungsamt hat ein Berzeichnis der als Zahntechniker an- 
erkannten Personen zu führen und die Anerkennung zu. 
rückzunehmen, wenn die Boraussctzungen für jie nicht 
mehr zutressen. Für die Zulassung zur Behandlung ins 
außerdem der Nachweis eines Bedür fnuisses (Mangel 
an Zahnärzten) notwendig. Nur Vgewisse Zahnkrank. 
heiten dürfen von ihnen behandelt werden. 
Imming, Der Dentist im Gesetz und vor Gericht, 1918.
	        
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