Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Zolleinigung) 
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und verpflichteten sich ihre ZSysteme so viel als 
möglich einander zu nähern, die vollkommene 
Verkehrsfreiheit zwischen den beiden Vereinen 
nach und nach herzustellen und wegen der Mittel 
zur Befestigung und Erweiterung dieses Ver- 
trags jährlich einmal durch Bevollmächtigte in 
Beratung zu treten. 
II. Nachdem sich inzwischen Waldeck durch 
Vt v. 16. 4. 31 und Kurhessen durch Vt v. 25. 8. 31 
an den preußisch-hessischen Verein angeschlossen 
hatten, kam am 22. 3. 33 der „Zollvereinigungs- 
vertrag" zustande, durch welchen die Einigung 
beider ZVerbände zu einem großen deutschen 
Zollverein erfolgte (ablaufend Ende 1841, 
jeweils auf 12 Jahre wieder verlängert). 
Am 30. 3. 33 trat Sachsen und am 11. 5. 33 
der die thüringischen Staaten umfassende thu- 
ringische Zoll- und Handelsver- 
ein dem ZVerein bei. (Der Sonderverein der 
thüringischen Staaten besteht unter dem Namen 
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ noch 
jetzt.) 
Die sämtlichen im Jahre 1833 abgeschlossenen 
Z Vereinigungsverträge, welche einer Bevölkerung 
von 22 Millionen Deutschen den freien Verkehr 
miteinander brachten, wurden am 1. 1. 34 in 
Vollzug gesetzt. Baden schloß sich am 12. 5. 35, 
Nassau am 10. 12. 35 und Frankfurt am 2. 1. 36 an. 
Für die 3VV war es ccharakteristisch, daß sie 
keinen verfassungsmäßigen Zustand begründeten, 
sondern lediglich Verträge souveräner Staaten mit 
grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten waren. 
Eine Aenderung der vereinbarten Grundsätze und 
Einzelbestimmungen war demgemäß bei Wider- 
spruch eines einzigen Mitgliedstaates nicht möglich. 
Die Angelegenheiten der ZVereinsgesetzgebung 
und -Verwaltung wurden auf den durch die Be- 
vollmächtigten der einzelnen Vereinsstaaten be- 
schickten Generalkonferenzen verhan- 
delt; zu Entschließungen war Stimmeneinhellig- 
keit erforderlich. 
Uebrigens beschränkten sich die Verträge nicht 
darauf, die Erhebung der Zölle im Vereins- 
gebiet für gemeinsame Rechnung und ihre Ver- 
teilung festzustellen, sondern sie trafen auch Be- 
stimmung über möglichste Wahrung der Ver- 
kehrsfreiheit, wie insbesondere über die 
inneren indirekten Staatssteuern. 
III. Durch den Vt v. 8. 5. 41 wurde der Be- 
stand des Z Vereins auf weitere 12 Jahre ge- 
sichert. Braunschweig trat am 19. 10. 41 bei, die 
Grasschaft Schaumburg am 13. 11. 41, Lippe 
am 18. 10. 41. 
Luxemburg schloß sich am 2. 2. 42 dem 
ZSystem Preußens und dadurch mittelbar dem 
ZVereine an. 
Die nächste Erneuerung der 3VV erfolgte durch 
Vti v. 4. 4. 53 über die Fortdauer und Erweiterung 
des Z Vereins und brachte den Hinzutritt von 
Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe. 
Am 16. 5. 65 wurde ein neuer Z Vereinigungs- 
vertrag unter sämtlichen bisher dem Z Verein an- 
gehörigen Staaten auf weitere 12 Jahre geschlos- 
sen, der letzte der Verträge, durch die das BWesen 
der am Verein beteiligten deutschen Staaten auf 
vertragsmäßige Vereinbarung der einzelnen Ver- 
einsglieder gegründet war. Der Krieg des Jahres 
1866 und die darauf folgende verfassungsmäßige 
Neugestaltung zunächst des deutschen Nordens ent- 
  
zog dem Vt v. 16. 5. 65 nach kurzer Frist seine 
Geltung. 
§s 4. Umwandlung der vertragsmäßigen in 
eine verfassungsmäßige Folleinheit. 
I. Durch die Verfassung des Norddeutschen 
Bundes wurde für dessen Gebiet an Stelle der 
bisher nur vertragsmäßigen, und für einzelne 
Staaten, z. B. Mecklenburg, überhaupt noch nicht 
vorhandenen ZéEinheit, die verfassungsmäßige 
ZEinheit begründet, indem a 33 den Grundsatz 
aussprach, daß der Bund ein Z= und Handelsge- 
biet, umgeben von gemeinschaftlicher ZGrenze, 
bilde, und a 38 bestimmte, daß der Ertrag der 8 
in die Bundeskasse fließe. Das Verhältnis zu den 
süddeutschen Staaten wurde durch den zwischen 
dem Norddeutschen Bunde einerseits und Bayern, 
Württemberg, Baden und Hessen andererseits 
über die Fortdauer des Z= und Handelsvereins 
am 8. 7. 67 abgeschlossenen Vertrag neu geregelt. 
An Stelle des vormaligen Vetos der einzelnen 
Vereinsmitglieder trat ihre Unterwerfung unter 
die Gesetzgebung durch das Zollparlament und den 
Bundesrat des ZVereins. Die Generalkonferen- 
zen kamen in Wegfall. Der Grundsatz der Künd- 
barkeit des Vertrags wurde beibehalten. Der 
neue Vertrag sollte bis letzten Dezember 1877 
laufen und bei nicht erfolgender Kündigung je 
weiter auf 12 Jahre geschlossen gelten. 
Das ZGebiet wurde 1867, abgesehen von 
kleinen hamburgischen und preußischen Gebiets- 
teilen, auf Schleswig-Holstein ausgedehnt. 1868 
traten ferner hinzu Lauenburg (Bek v. 3. 1. 68), 
die österreichische, an Bayern grenzende Gemeinde 
Jungholz in Tirol (Vt v. 3. 5. 68), Mecklenburg- 
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (Protokoll v. 
25. 7. 68), Lübeck (Protokoll v. 26. 7. 68). Nach 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes (a 34) 
waren die Hansestädte Lübeck, Bremen und Ham- 
burg als Freihäfen außerhalb der gemeinschaft- 
lichen 3 Grenze geblieben, „bis sie ihren Einschluß 
in dieselbe beantragen“. 
Die Frage der Kündbarkeit des 8WV sollte 
nicht mehr praktisch werden. Durch die Be- 
gründung des Deutschen Reichs 
besteht für dessen gesamtes Gebiet eine ver- 
fassungsmäßige Zolleinheit, mit 
nur mehr ganz geringfügigen Abweichungen be- 
züglich kleiner, vom ZGebiet ausgeschlossener Ge- 
bietsteile. Die Bestimmung des a 33 der Verf 
des Norddeutschen Bundes ist in die Reichsver- 
fassung mit der Aenderung übergegangen, daß an 
Stelle des „Bundes“ „Deutschland“ gesetzt wurde. 
Den Hansestädten Bremen und Hamburg 
war auch weiterhin das Recht zugestanden, als 
Freihäfen außer dem ZGebiet zu verbleiben, bis 
sie ihren Anschluß beantragen würden. Dics ist 
inzwischen geschehen. Der Anschluß ist unter 
finanzieller Beihilfe des Reichs (vgl. für Ham- 
burg Rey v. 16. 2. 82, für Bremen R v. 31. 3. 85) 
mit dem 15. 10. 88 zugleich mit dem Anschluß 
einiger preußischer und oldenburgischer Gebiets- 
teile erfolgt. 
II. Seitdem befinden sich außer einigen kleineren 
badischen Zollausschlüssen nur noch das 
Freihafengebiet zu Hamburg nebst einem Teil 
von Kuxhaven; die ZAusschlüsse von Bremen, 
Bremerhaven und die Hafenanlagen von Geeste- 
münde mit den angrenzenden Petroleumlager= 
plätzen endlich die preußische Insel Helgoland [/AI
	        
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