Zollwesen (Zolleinigung)
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und verpflichteten sich ihre ZSysteme so viel als
möglich einander zu nähern, die vollkommene
Verkehrsfreiheit zwischen den beiden Vereinen
nach und nach herzustellen und wegen der Mittel
zur Befestigung und Erweiterung dieses Ver-
trags jährlich einmal durch Bevollmächtigte in
Beratung zu treten.
II. Nachdem sich inzwischen Waldeck durch
Vt v. 16. 4. 31 und Kurhessen durch Vt v. 25. 8. 31
an den preußisch-hessischen Verein angeschlossen
hatten, kam am 22. 3. 33 der „Zollvereinigungs-
vertrag" zustande, durch welchen die Einigung
beider ZVerbände zu einem großen deutschen
Zollverein erfolgte (ablaufend Ende 1841,
jeweils auf 12 Jahre wieder verlängert).
Am 30. 3. 33 trat Sachsen und am 11. 5. 33
der die thüringischen Staaten umfassende thu-
ringische Zoll- und Handelsver-
ein dem ZVerein bei. (Der Sonderverein der
thüringischen Staaten besteht unter dem Namen
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ noch
jetzt.)
Die sämtlichen im Jahre 1833 abgeschlossenen
Z Vereinigungsverträge, welche einer Bevölkerung
von 22 Millionen Deutschen den freien Verkehr
miteinander brachten, wurden am 1. 1. 34 in
Vollzug gesetzt. Baden schloß sich am 12. 5. 35,
Nassau am 10. 12. 35 und Frankfurt am 2. 1. 36 an.
Für die 3VV war es ccharakteristisch, daß sie
keinen verfassungsmäßigen Zustand begründeten,
sondern lediglich Verträge souveräner Staaten mit
grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten waren.
Eine Aenderung der vereinbarten Grundsätze und
Einzelbestimmungen war demgemäß bei Wider-
spruch eines einzigen Mitgliedstaates nicht möglich.
Die Angelegenheiten der ZVereinsgesetzgebung
und -Verwaltung wurden auf den durch die Be-
vollmächtigten der einzelnen Vereinsstaaten be-
schickten Generalkonferenzen verhan-
delt; zu Entschließungen war Stimmeneinhellig-
keit erforderlich.
Uebrigens beschränkten sich die Verträge nicht
darauf, die Erhebung der Zölle im Vereins-
gebiet für gemeinsame Rechnung und ihre Ver-
teilung festzustellen, sondern sie trafen auch Be-
stimmung über möglichste Wahrung der Ver-
kehrsfreiheit, wie insbesondere über die
inneren indirekten Staatssteuern.
III. Durch den Vt v. 8. 5. 41 wurde der Be-
stand des Z Vereins auf weitere 12 Jahre ge-
sichert. Braunschweig trat am 19. 10. 41 bei, die
Grasschaft Schaumburg am 13. 11. 41, Lippe
am 18. 10. 41.
Luxemburg schloß sich am 2. 2. 42 dem
ZSystem Preußens und dadurch mittelbar dem
ZVereine an.
Die nächste Erneuerung der 3VV erfolgte durch
Vti v. 4. 4. 53 über die Fortdauer und Erweiterung
des Z Vereins und brachte den Hinzutritt von
Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe.
Am 16. 5. 65 wurde ein neuer Z Vereinigungs-
vertrag unter sämtlichen bisher dem Z Verein an-
gehörigen Staaten auf weitere 12 Jahre geschlos-
sen, der letzte der Verträge, durch die das BWesen
der am Verein beteiligten deutschen Staaten auf
vertragsmäßige Vereinbarung der einzelnen Ver-
einsglieder gegründet war. Der Krieg des Jahres
1866 und die darauf folgende verfassungsmäßige
Neugestaltung zunächst des deutschen Nordens ent-
zog dem Vt v. 16. 5. 65 nach kurzer Frist seine
Geltung.
§s 4. Umwandlung der vertragsmäßigen in
eine verfassungsmäßige Folleinheit.
I. Durch die Verfassung des Norddeutschen
Bundes wurde für dessen Gebiet an Stelle der
bisher nur vertragsmäßigen, und für einzelne
Staaten, z. B. Mecklenburg, überhaupt noch nicht
vorhandenen ZéEinheit, die verfassungsmäßige
ZEinheit begründet, indem a 33 den Grundsatz
aussprach, daß der Bund ein Z= und Handelsge-
biet, umgeben von gemeinschaftlicher ZGrenze,
bilde, und a 38 bestimmte, daß der Ertrag der 8
in die Bundeskasse fließe. Das Verhältnis zu den
süddeutschen Staaten wurde durch den zwischen
dem Norddeutschen Bunde einerseits und Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen andererseits
über die Fortdauer des Z= und Handelsvereins
am 8. 7. 67 abgeschlossenen Vertrag neu geregelt.
An Stelle des vormaligen Vetos der einzelnen
Vereinsmitglieder trat ihre Unterwerfung unter
die Gesetzgebung durch das Zollparlament und den
Bundesrat des ZVereins. Die Generalkonferen-
zen kamen in Wegfall. Der Grundsatz der Künd-
barkeit des Vertrags wurde beibehalten. Der
neue Vertrag sollte bis letzten Dezember 1877
laufen und bei nicht erfolgender Kündigung je
weiter auf 12 Jahre geschlossen gelten.
Das ZGebiet wurde 1867, abgesehen von
kleinen hamburgischen und preußischen Gebiets-
teilen, auf Schleswig-Holstein ausgedehnt. 1868
traten ferner hinzu Lauenburg (Bek v. 3. 1. 68),
die österreichische, an Bayern grenzende Gemeinde
Jungholz in Tirol (Vt v. 3. 5. 68), Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (Protokoll v.
25. 7. 68), Lübeck (Protokoll v. 26. 7. 68). Nach
der Verfassung des Norddeutschen Bundes (a 34)
waren die Hansestädte Lübeck, Bremen und Ham-
burg als Freihäfen außerhalb der gemeinschaft-
lichen 3 Grenze geblieben, „bis sie ihren Einschluß
in dieselbe beantragen“.
Die Frage der Kündbarkeit des 8WV sollte
nicht mehr praktisch werden. Durch die Be-
gründung des Deutschen Reichs
besteht für dessen gesamtes Gebiet eine ver-
fassungsmäßige Zolleinheit, mit
nur mehr ganz geringfügigen Abweichungen be-
züglich kleiner, vom ZGebiet ausgeschlossener Ge-
bietsteile. Die Bestimmung des a 33 der Verf
des Norddeutschen Bundes ist in die Reichsver-
fassung mit der Aenderung übergegangen, daß an
Stelle des „Bundes“ „Deutschland“ gesetzt wurde.
Den Hansestädten Bremen und Hamburg
war auch weiterhin das Recht zugestanden, als
Freihäfen außer dem ZGebiet zu verbleiben, bis
sie ihren Anschluß beantragen würden. Dics ist
inzwischen geschehen. Der Anschluß ist unter
finanzieller Beihilfe des Reichs (vgl. für Ham-
burg Rey v. 16. 2. 82, für Bremen R v. 31. 3. 85)
mit dem 15. 10. 88 zugleich mit dem Anschluß
einiger preußischer und oldenburgischer Gebiets-
teile erfolgt.
II. Seitdem befinden sich außer einigen kleineren
badischen Zollausschlüssen nur noch das
Freihafengebiet zu Hamburg nebst einem Teil
von Kuxhaven; die ZAusschlüsse von Bremen,
Bremerhaven und die Hafenanlagen von Geeste-
münde mit den angrenzenden Petroleumlager=
plätzen endlich die preußische Insel Helgoland [/AI