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Zollwesen (Zollpflicht)
Hinblick auf die in den meisten Abschnitten sich
findenden ergänzenden Sammelpositionen fast
ausnahmslos die Möglichkeit, sie ohne zu großen
Zwang einer der Tarifpositionen zuzuweisen.
Während der frühere ZTarif alphabetisch ge-
ordnet war, beruht der Tarif v. 25. 12. 02 auf
systematischer Gruppierung der Waren (s. 8 6
Ziff. II, & 1 V). Z Z
Zur richtigen Anwendung des ZTarifs dient
das gemäß §5 12 V8G vom BM erlassene amt-
liche Warenverzeichnis. Es enthält
die einzelnen Warenartikel in möglichster Voll-
ständigkeit nach ihren im Handel und sonst übli-
chen Benennungen in alphabetischer Reihen-
folge unter Bezeichnung der auf jeden Artikel
anzuwendenden Tarifnummer und unter An-
gabe des autonomen und etwaigen vertrags-
mäßigen ZSatzes.
Dem Wearenverzeichnis gehen „Vorbemer-
kungen“ voraus, die allgemeine für die Ein-
reihung der Waren unter bestimmte Zarif-
stellen maßgebende Grundsätze enthalten, z. B.
über die Behandlung zusammengesetzter Waren,
ganz unwesentlicher Bestandteile und Bearbei-
tungen, über den oft für den ZöSatz wichtigen
Begriff der luftdichten Behältnisse usw.
Eine Ergänzung des Warenverzeichnisses bildet
die Anleitung für die Zollabfer-
tigung. Sie zerfällt in 3 Teile. Der erste
enthält die dauernden Einfuhrverbote I[X Ein-
und Ausfuhrverbote!]; der zweite Ausführungs-
bestimmungen zum Z3T0, darunter insbesondere
auch die Taraordnung (unten # 13); der dritte
zahlreiche Einzelbestimmungen über die Ver-
zollung einzelner Waren, sowie die Getreide-
lagerzollordnung, die Einfuhrscheinordnung, die
Holzlagerzollordnung und die Oelmühlenzollord-
nung.
Die bei der Zdbfertigung gemachten Erfahrungen
und die rastlose Fortentwicklung der Technik nötigen zu
häusigen Ergänzungen des Warenverzeichnisses und der
Anleitung, die von Zeit zu Zeit in Nachträgen zusammen-
gefaßt zu werden pflegen.
Ein wichtiges Hilfsmittel der ZBehörden ist
schließlich das vom Reichsschatzamt herausgege-
bene Nachrichtenblatt für die Zoll-
stellen (Verlag F. Springer, Berlin N). Es
veröffentlicht Entscheidungen der obersten Landes-
finanz= und Direktivbehörden, amtliche Aus-
kunftserteilungen und Mitteilungen über die
ZBehandlung von Waren. Vgl. unten # 13.
1I. Zeitpunkt des Eintritts der
obijektiven Zollpflicht bei Neuein-
führung eines Zolles, oder ihres Erlöschens bei
Aufhebung eines Zolles: Nach 8 9 des VZG
wird der Z nach denjenigen Tarifsätzen und Vor-
schriften erhoben, die an dem Tage gültig sind,
an dem die Waren bei der zuständigen Ztelle
zur Verzollung angemeldet und gestellt werden.
Der Anmeldung und Gestellung zur Verzollung
wird die Abfertigung zum Privattransitlager
ohne Mitverschluß der ZBehörde oder zur Ver-
sendung auf Begleitschein 11 gleichgeachtet.
Abänderungen des ZJarifs sollen „in der
Regel“ wenigstens acht Wochen vor dem Zeit-
punkt, mit welchem sie in Kraft treten, zur öffent-
lichen Kunde gebracht werden (5§ 11 V3G). Der
Einhaltung dieser Regel steht jedoch unter Um-
ständen das Interesse an Fernehaltung spekula-
tiver Voreinfuhren entgegen; in solchen Fällen
ist der Erlaß sog. Sperrgesetze angezeigt,
durch welche beabsichtigte ZErhöhungen vor
ihrer endgültigen gesetzlichen Feststellung vor-
läufig in Hebung gesetzt werden.
§ 9. Die fubiektive Zollpflicht. Zur Ent-
richtung des Z ist dem Staate gegenüber ver-
pflichtet, wer zur Zeit, da der Z zu entrichten,
Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflich-
tigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht der-
jenige gleich, der den zollpflichtigen Gegenstand
aus einer öffentlichen Niederlage entninmt.
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne
Rücksicht, auf die Rechte Dritter für den Zoll und
können, solange dieser nicht entrichtet ist, zurück-
behalten oder mit Beschlag ([fl belegt werden.
Die ZForderungen und die Ersatzansprüche
wegen zu viel oder zu Ungebühr entrichteter
Gefälle verjähren innerhalb Jahresfrist, aus-
genommen die Regreßansprüche des Staates
gegen die Z Bediensteten und die Ansprüche auf
Nachzahlung hinterzogener Gefälle (B. ss 13
bis Leeuten *21.
. ungen von der Zollpflicht.
I. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind so * ring-
fügige Warensendungen, daß ihre Verzollung
nicht lohnt, vom Z befreit. Diese Voraussetzung
erachtet § 5 VB als vorliegend bei den mit
der Post eingehenden Warensendungen von
250 g Rohgewicht oder weniger, im übrigen bei
allen der Gewichtsverzollung unterliegenden Wa-
ren in Mengen unter 50 g.
II. Im §6 ZT ist für eine Reihe an sich
zollpflichtiger Waren vorgesehen, daß sie unter
bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen
entweder unmittelbar kraft Gesetzes oder bundes-
rätlicher Ausführungsvorschriften oder auf Grund
einer besonderen, im einzelnen Falle nachzu-
suchenden Erlaubnis (i. d. R. der Direktivbehörde)
vom 3 befreit sind. Die an sich in objektiver
Hinsicht bestehende Z Pflicht gelangt auf Grund
dieser Bestimmungen nicht zur Verwirklichung:
1. bei Erzeugnissen des Ackerbaues und der
Viehzucht, wenn die ausländischen Grundstücke,
von denen sie herrühren, von innerhalb der
Zrenze befindlichen Wohn-= und Wirtschafts-
gebäuden aus bewirtschaftet werden, und bei
Erzeugnissen der Waldwirtschaft, wenn das aus-
ländische Grundstück mindestens seit dem 15. 7. 79
ein Zubehör des inländischen Grundstücks. bildet;
2. für den Fang deutscher Fischer und die
davon gewonnenen Erzeugnisse. Ausgenommen
sind die in fremdländischen Küstengewässern (71
gefangenen Schal= und Krustentiere (vgl. See-
Sieipreisoll) von 1906 RZ Bl S241, 257; 1907,
1
3. bei gebrauchten Kleidungs stücken und
Wäsche, die nicht zum Verkauf #oer zur ge-
werblichen Verwendung eingehen;
4. bei gebrauchtem Anzugsgut und auf be-
sondere Erlaubnis bei gebrauchten Maschinen
und bei neuen Ausstattungs gegenständen,
Braut= und Hochzeitsgeschenken zugunsten von Aus-
ländern oder länger als 2 Jahre im Auslande
Vohnhasten Juländern, die sich aus Anlaß ihrer
iratung mit einer inländisck Pers ·
Inlande niederlassen; schen Person im
4lbei gebrauchtem Erbscha sonOO
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