Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zollwesen (Zollpflicht) 
  
Hinblick auf die in den meisten Abschnitten sich 
findenden ergänzenden Sammelpositionen fast 
ausnahmslos die Möglichkeit, sie ohne zu großen 
Zwang einer der Tarifpositionen zuzuweisen. 
Während der frühere ZTarif alphabetisch ge- 
ordnet war, beruht der Tarif v. 25. 12. 02 auf 
systematischer Gruppierung der Waren (s. 8 6 
Ziff. II, & 1 V). Z Z 
Zur richtigen Anwendung des ZTarifs dient 
das gemäß §5 12 V8G vom BM erlassene amt- 
liche Warenverzeichnis. Es enthält 
die einzelnen Warenartikel in möglichster Voll- 
ständigkeit nach ihren im Handel und sonst übli- 
chen Benennungen in alphabetischer Reihen- 
folge unter Bezeichnung der auf jeden Artikel 
anzuwendenden Tarifnummer und unter An- 
gabe des autonomen und etwaigen vertrags- 
mäßigen ZSatzes. 
Dem Wearenverzeichnis gehen „Vorbemer- 
kungen“ voraus, die allgemeine für die Ein- 
reihung der Waren unter bestimmte Zarif- 
stellen maßgebende Grundsätze enthalten, z. B. 
über die Behandlung zusammengesetzter Waren, 
ganz unwesentlicher Bestandteile und Bearbei- 
tungen, über den oft für den ZöSatz wichtigen 
Begriff der luftdichten Behältnisse usw. 
Eine Ergänzung des Warenverzeichnisses bildet 
die Anleitung für die Zollabfer- 
tigung. Sie zerfällt in 3 Teile. Der erste 
enthält die dauernden Einfuhrverbote I[X Ein- 
und Ausfuhrverbote!]; der zweite Ausführungs- 
bestimmungen zum Z3T0, darunter insbesondere 
auch die Taraordnung (unten # 13); der dritte 
zahlreiche Einzelbestimmungen über die Ver- 
zollung einzelner Waren, sowie die Getreide- 
lagerzollordnung, die Einfuhrscheinordnung, die 
Holzlagerzollordnung und die Oelmühlenzollord- 
nung. 
Die bei der Zdbfertigung gemachten Erfahrungen 
und die rastlose Fortentwicklung der Technik nötigen zu 
häusigen Ergänzungen des Warenverzeichnisses und der 
Anleitung, die von Zeit zu Zeit in Nachträgen zusammen- 
gefaßt zu werden pflegen. 
Ein wichtiges Hilfsmittel der ZBehörden ist 
schließlich das vom Reichsschatzamt herausgege- 
bene Nachrichtenblatt für die Zoll- 
stellen (Verlag F. Springer, Berlin N). Es 
veröffentlicht Entscheidungen der obersten Landes- 
finanz= und Direktivbehörden, amtliche Aus- 
kunftserteilungen und Mitteilungen über die 
ZBehandlung von Waren. Vgl. unten # 13. 
1I. Zeitpunkt des Eintritts der 
obijektiven Zollpflicht bei Neuein- 
führung eines Zolles, oder ihres Erlöschens bei 
Aufhebung eines Zolles: Nach 8 9 des VZG 
wird der Z nach denjenigen Tarifsätzen und Vor- 
schriften erhoben, die an dem Tage gültig sind, 
an dem die Waren bei der zuständigen Ztelle 
zur Verzollung angemeldet und gestellt werden. 
Der Anmeldung und Gestellung zur Verzollung 
wird die Abfertigung zum Privattransitlager 
ohne Mitverschluß der ZBehörde oder zur Ver- 
sendung auf Begleitschein 11 gleichgeachtet. 
Abänderungen des ZJarifs sollen „in der 
Regel“ wenigstens acht Wochen vor dem Zeit- 
punkt, mit welchem sie in Kraft treten, zur öffent- 
lichen Kunde gebracht werden (5§ 11 V3G). Der 
Einhaltung dieser Regel steht jedoch unter Um- 
ständen das Interesse an Fernehaltung spekula- 
  
tiver Voreinfuhren entgegen; in solchen Fällen 
ist der Erlaß sog. Sperrgesetze angezeigt, 
durch welche beabsichtigte ZErhöhungen vor 
ihrer endgültigen gesetzlichen Feststellung vor- 
läufig in Hebung gesetzt werden. 
§ 9. Die fubiektive Zollpflicht. Zur Ent- 
richtung des Z ist dem Staate gegenüber ver- 
pflichtet, wer zur Zeit, da der Z zu entrichten, 
Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflich- 
tigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht der- 
jenige gleich, der den zollpflichtigen Gegenstand 
aus einer öffentlichen Niederlage entninmt. 
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne 
Rücksicht, auf die Rechte Dritter für den Zoll und 
können, solange dieser nicht entrichtet ist, zurück- 
behalten oder mit Beschlag ([fl belegt werden. 
Die ZForderungen und die Ersatzansprüche 
wegen zu viel oder zu Ungebühr entrichteter 
Gefälle verjähren innerhalb Jahresfrist, aus- 
genommen die Regreßansprüche des Staates 
gegen die Z Bediensteten und die Ansprüche auf 
Nachzahlung hinterzogener Gefälle (B. ss 13 
bis Leeuten *21. 
. ungen von der Zollpflicht. 
I. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind so * ring- 
fügige Warensendungen, daß ihre Verzollung 
nicht lohnt, vom Z befreit. Diese Voraussetzung 
erachtet § 5 VB als vorliegend bei den mit 
der Post eingehenden Warensendungen von 
250 g Rohgewicht oder weniger, im übrigen bei 
allen der Gewichtsverzollung unterliegenden Wa- 
ren in Mengen unter 50 g. 
II. Im §6 ZT ist für eine Reihe an sich 
zollpflichtiger Waren vorgesehen, daß sie unter 
bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen 
entweder unmittelbar kraft Gesetzes oder bundes- 
rätlicher Ausführungsvorschriften oder auf Grund 
einer besonderen, im einzelnen Falle nachzu- 
suchenden Erlaubnis (i. d. R. der Direktivbehörde) 
vom 3 befreit sind. Die an sich in objektiver 
Hinsicht bestehende Z Pflicht gelangt auf Grund 
dieser Bestimmungen nicht zur Verwirklichung: 
1. bei Erzeugnissen des Ackerbaues und der 
Viehzucht, wenn die ausländischen Grundstücke, 
von denen sie herrühren, von innerhalb der 
Zrenze befindlichen Wohn-= und Wirtschafts- 
gebäuden aus bewirtschaftet werden, und bei 
Erzeugnissen der Waldwirtschaft, wenn das aus- 
ländische Grundstück mindestens seit dem 15. 7. 79 
ein Zubehör des inländischen Grundstücks. bildet; 
2. für den Fang deutscher Fischer und die 
davon gewonnenen Erzeugnisse. Ausgenommen 
sind die in fremdländischen Küstengewässern (71 
gefangenen Schal= und Krustentiere (vgl. See- 
Sieipreisoll) von 1906 RZ Bl S241, 257; 1907, 
1 
3. bei gebrauchten Kleidungs stücken und 
Wäsche, die nicht zum Verkauf #oer zur ge- 
werblichen Verwendung eingehen; 
4. bei gebrauchtem Anzugsgut und auf be- 
sondere Erlaubnis bei gebrauchten Maschinen 
und bei neuen Ausstattungs gegenständen, 
Braut= und Hochzeitsgeschenken zugunsten von Aus- 
ländern oder länger als 2 Jahre im Auslande 
Vohnhasten Juländern, die sich aus Anlaß ihrer 
iratung mit einer inländisck Pers · 
Inlande niederlassen; schen Person im 
4lbei gebrauchtem Erbscha sonOO 
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