Zollwesen (Niederlagen)
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6. bei Gebrauchsgegenständen Reisender zum
persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres
Berufs;
7. bei Verzehrungsgegenständen zum Reise-
verbrauch;
r 8. bei Fahrzeugen und Tieren, die aus Ver-
anlassung der Personen= oder Warenbeförderung
eingehen; »
9. bei Verpackungsmitteln, die für die
Ausfuhr von Waren eingeführt werden, oder
nachdem sie für die Warenausfuhr gedient haben,
zurückkehren.
10. bei Musterkarten und Mustern in Ab-
schnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch
als solche geeignet sind;
11. bei Kunstsachen, die zu Kunstausstel-
lungen oder für öffentliche Kunstanstalten und
Sammlungen eingehen, bei anderen Gegenstän-
den, die für öffentliche Anstalten oder Samm-
lungen zu Lehr= oder Anschauungszwecken ein-
gehen;
12. bei Schiffsbaumaterialien außer
Kajüts= und Küchengut, jedoch nicht für die zu
Luxuszwecken bestimmten Binnensee= und Fluß-
schiffe (vgl. hierzu die SchiffbauzollO von 1906,
R3ZBl S 241, 265, 581);
13. vorbehaltlich der Gegenseitigkeit bei Wap-
penschildern, Flaggen und andern Gegenständen,
die Vertretern fremder Staaten von ihren Re-
gierungen zum Dienstgebrauch übersandt werden;
14. bei Särgen mit Leichen und Urnen mit
Asche verbrannter Leichen.
III. Waren, bei denen von vornherein feststeht,
daß sie nicht für das Z Gebiet bestimmt sind, sind
von Zöntrichtung befreit. Dies gilt besonders
von der unter 3 Kontrolle stattfindenden un-
mittelbaren Durchfuhr durch das
ZGebiet. Wegen der mittelbaren Durchfuhr
(über Niederlagen) vgl. 38 11 a und 19 b.
IV. Waren des ZInlands, die dessen Gebiet
verlassen und später wieder ins ZInland zurück-
gelangen, bleiben in folgenden Fällen bei ihrer
Rückkehr vom Eingangs 3 frei:
1. Beim sog. Zwischenauslandsver-
kehr, d. h. wenn Güter aus dem freien Verkehr
des Z Inlandes durch das Ausland wieder in das
ZInland versandt werden. Die BZFreiheit ist
bedingt durch die Beobachtung der im & 111
des V8 und in der Deklarationsschein O des
BRo. 25. 3. 78 (R.ZBl 211) näher vorgesehenen
Kontrollen zur Sicherung gegen eine Vertau-
schung der Waren.
2. Zur Erleichterung des Besuchs auswär-
tiger Messen und Märkte (/|| kann
die zollsreie Rückbringung der unverkauft geblie-
benen aus dem freien Verkehr des ZGebietes
stammenden Ware verstattet werden (§5 112 VZG#).
3. Gleiches kann bei Rück= oder Retour-
waren, d. h. bei solchen Erzeugnissen und
Fabrikaten des ZGebietes eintreten, welche auf
Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur An-
sicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vor-
Übergehenden Gebrauch nach dem Ausland ge-
sandt waren und von dort zurückkehren (§ 113
V30).
4. Sodann können Gegenstände, die zur Ver-
arbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur nach
dem Ausland gehe.:, belm Eingang im vervoll-
kommneten Zustand in besonderen Fällen vom
Eingangs Z befreit werden (5 115 V80); sog.
passiver Veredlungsverkehr.
5. Endlich bleiben inländische Strandgüter
von Schiffen, die nach dem Auslaufen aus einem
deutschen Hafen verunglücken, vom Eingangs
frei, wenn die Tatsache vollständig nachgewiesen
ist (V80 5 117).
5 11. Bedingte Befreinug von der Zollpflicht.
Eine nur bedingte Befreiung vom Z tritt in
verschiedenen Fällen ein, in denen bei der Ein-
fuhr einer ausländischen Ware die Bestimmung
darüber vorbehalten ist, ob diese Ware im Inlande
bleiben oder wieder ausgeführt werden wird. Es
wird dann vorläufig von einer ZErhebung
abgesehen, sei es, daß vorerst eine ZSchuldigkeit
überhaupt nicht festgestellt, oder, wenn dies der
Fall, der Z doch zunächst nur „angeschrieben“,
also kreditiert wird.
Es gehören hierher
I. Die Verbringung zollpflich-
tiger Waren auf Niederlagen. Das
V80 unterscheidet öffentliche Nieder-
lagen und Privatlager.
Nicht zu den Niederlagen zu rechnen sind die
Seehäfen, die die Eigenschaft von ZAus-
schlüssen haben (s. s 4 II). Sie liegen außerhalb
der ZGrenze, die nach ihnen verbrachten Waren
unterliegen keiner ZPflicht und keiner ZKon-
trolle. Eine Z Pflicht gegenüber dem Inlande
entsteht erst, wenn derartige Waren aus dem
Ausschlußgebiet ins ZInland überführt werden.
Im Gegensatz zu den Freihäfen gehören die
im 4 4 erwähnten Freibezirke zu den
Niederlagenz; sie sind freie Niederlagen, Frei-
läger im Sinne des & 107 V80. Sie liegen
innerhalb der Grenzen des ZGebiets, gelten aber
zollrechtlich als Ausland. Immerhin ist für die
daselbst lagernden Waren die Führung kauf-
männischer Bücher vorgesehen, die jederzeit von
der ZBehörde eingesehen werden dürfen.
Abgesehen von den Freilagern sind die
öffentlichen Niederlagen entweder
allgemeine Niederlagen, auch Packhöfe
genannt, oder beschränkte Niederlagen
(V3G 5 97). Sie sind ZInland, und demzufolge
sind die eingelagerten Waren mit 3Pflicht
belastet. Nur für solche Waren, auf denen noch
ein ZAnspruch haftet, sind die Niederlagen be-
stimmt (VZG 5 98). Die Z Pflicht ist indessen
nur bedingt; sie erlischt, wenn die auf der Nieder-
lage befindliche Ware ins Ausland versandt wird
oder auf der Niederlage zugrunde geht. Für
gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene
Waren findet ZErhebung ebenfalls nicht statt,
nachdem sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet
worden sind (s 103). Die Lagerfrist be-
trägt bei den allgemeinen Niederlagen fünf
Jahre, bei den beschränkten 6 Monate. Für die
Errichtung öffentlicher Niederlagen sorgt der
Staat; an Orten, wo keine dem Staat gehörigen,
zur Benutzung als Niederlage geeigneten Ge-
bäude vorhanden sind, hat die Kaufmannschaft
oder die Gemeinde, die eine öffentliche Nieder-
lage wünscht, den erforderlichen sichern Raum
zur Benutzung des Staates zu stellen (V8
5 97 Absf 3).
Privatlager sind Niederlagen in Privat-
räumen, mit oder ohne Mitverschluß der ZBe-
hörden. Die Privatlager sind: