Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zollwesen (Niederlagen) 
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6. bei Gebrauchsgegenständen Reisender zum 
persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres 
Berufs; 
7. bei Verzehrungsgegenständen zum Reise- 
verbrauch; 
r 8. bei Fahrzeugen und Tieren, die aus Ver- 
anlassung der Personen= oder Warenbeförderung 
eingehen; » 
9. bei Verpackungsmitteln, die für die 
Ausfuhr von Waren eingeführt werden, oder 
nachdem sie für die Warenausfuhr gedient haben, 
zurückkehren. 
10. bei Musterkarten und Mustern in Ab- 
schnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch 
als solche geeignet sind; 
11. bei Kunstsachen, die zu Kunstausstel- 
lungen oder für öffentliche Kunstanstalten und 
Sammlungen eingehen, bei anderen Gegenstän- 
den, die für öffentliche Anstalten oder Samm- 
lungen zu Lehr= oder Anschauungszwecken ein- 
gehen; 
12. bei Schiffsbaumaterialien außer 
Kajüts= und Küchengut, jedoch nicht für die zu 
Luxuszwecken bestimmten Binnensee= und Fluß- 
schiffe (vgl. hierzu die SchiffbauzollO von 1906, 
R3ZBl S 241, 265, 581); 
13. vorbehaltlich der Gegenseitigkeit bei Wap- 
penschildern, Flaggen und andern Gegenständen, 
die Vertretern fremder Staaten von ihren Re- 
gierungen zum Dienstgebrauch übersandt werden; 
14. bei Särgen mit Leichen und Urnen mit 
Asche verbrannter Leichen. 
III. Waren, bei denen von vornherein feststeht, 
daß sie nicht für das Z Gebiet bestimmt sind, sind 
von Zöntrichtung befreit. Dies gilt besonders 
von der unter 3 Kontrolle stattfindenden un- 
mittelbaren Durchfuhr durch das 
ZGebiet. Wegen der mittelbaren Durchfuhr 
(über Niederlagen) vgl. 38 11 a und 19 b. 
IV. Waren des ZInlands, die dessen Gebiet 
verlassen und später wieder ins ZInland zurück- 
gelangen, bleiben in folgenden Fällen bei ihrer 
Rückkehr vom Eingangs 3 frei: 
1. Beim sog. Zwischenauslandsver- 
kehr, d. h. wenn Güter aus dem freien Verkehr 
des Z Inlandes durch das Ausland wieder in das 
ZInland versandt werden. Die BZFreiheit ist 
bedingt durch die Beobachtung der im & 111 
des V8 und in der Deklarationsschein O des 
BRo. 25. 3. 78 (R.ZBl 211) näher vorgesehenen 
Kontrollen zur Sicherung gegen eine Vertau- 
schung der Waren. 
2. Zur Erleichterung des Besuchs auswär- 
tiger Messen und Märkte (/|| kann 
die zollsreie Rückbringung der unverkauft geblie- 
benen aus dem freien Verkehr des ZGebietes 
stammenden Ware verstattet werden (§5 112 VZG#). 
3. Gleiches kann bei Rück= oder Retour- 
waren, d. h. bei solchen Erzeugnissen und 
Fabrikaten des ZGebietes eintreten, welche auf 
Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur An- 
sicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vor- 
Übergehenden Gebrauch nach dem Ausland ge- 
sandt waren und von dort zurückkehren (§ 113 
V30). 
4. Sodann können Gegenstände, die zur Ver- 
arbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur nach 
dem Ausland gehe.:, belm Eingang im vervoll- 
kommneten Zustand in besonderen Fällen vom 
  
Eingangs Z befreit werden (5 115 V80); sog. 
passiver Veredlungsverkehr. 
5. Endlich bleiben inländische Strandgüter 
von Schiffen, die nach dem Auslaufen aus einem 
deutschen Hafen verunglücken, vom Eingangs 
frei, wenn die Tatsache vollständig nachgewiesen 
ist (V80 5 117). 
5 11. Bedingte Befreinug von der Zollpflicht. 
Eine nur bedingte Befreiung vom Z tritt in 
verschiedenen Fällen ein, in denen bei der Ein- 
fuhr einer ausländischen Ware die Bestimmung 
darüber vorbehalten ist, ob diese Ware im Inlande 
bleiben oder wieder ausgeführt werden wird. Es 
wird dann vorläufig von einer ZErhebung 
abgesehen, sei es, daß vorerst eine ZSchuldigkeit 
überhaupt nicht festgestellt, oder, wenn dies der 
Fall, der Z doch zunächst nur „angeschrieben“, 
also kreditiert wird. 
Es gehören hierher 
I. Die Verbringung zollpflich- 
tiger Waren auf Niederlagen. Das 
V80 unterscheidet öffentliche Nieder- 
lagen und Privatlager. 
Nicht zu den Niederlagen zu rechnen sind die 
Seehäfen, die die Eigenschaft von ZAus- 
schlüssen haben (s. s 4 II). Sie liegen außerhalb 
der ZGrenze, die nach ihnen verbrachten Waren 
unterliegen keiner ZPflicht und keiner ZKon- 
trolle. Eine Z Pflicht gegenüber dem Inlande 
entsteht erst, wenn derartige Waren aus dem 
Ausschlußgebiet ins ZInland überführt werden. 
Im Gegensatz zu den Freihäfen gehören die 
im 4 4 erwähnten Freibezirke zu den 
Niederlagenz; sie sind freie Niederlagen, Frei- 
läger im Sinne des & 107 V80. Sie liegen 
innerhalb der Grenzen des ZGebiets, gelten aber 
zollrechtlich als Ausland. Immerhin ist für die 
daselbst lagernden Waren die Führung kauf- 
männischer Bücher vorgesehen, die jederzeit von 
der ZBehörde eingesehen werden dürfen. 
Abgesehen von den Freilagern sind die 
öffentlichen Niederlagen entweder 
allgemeine Niederlagen, auch Packhöfe 
genannt, oder beschränkte Niederlagen 
(V3G 5 97). Sie sind ZInland, und demzufolge 
sind die eingelagerten Waren mit 3Pflicht 
belastet. Nur für solche Waren, auf denen noch 
ein ZAnspruch haftet, sind die Niederlagen be- 
stimmt (VZG 5 98). Die Z Pflicht ist indessen 
nur bedingt; sie erlischt, wenn die auf der Nieder- 
lage befindliche Ware ins Ausland versandt wird 
oder auf der Niederlage zugrunde geht. Für 
gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene 
Waren findet ZErhebung ebenfalls nicht statt, 
nachdem sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet 
worden sind (s 103). Die Lagerfrist be- 
trägt bei den allgemeinen Niederlagen fünf 
Jahre, bei den beschränkten 6 Monate. Für die 
Errichtung öffentlicher Niederlagen sorgt der 
Staat; an Orten, wo keine dem Staat gehörigen, 
zur Benutzung als Niederlage geeigneten Ge- 
bäude vorhanden sind, hat die Kaufmannschaft 
oder die Gemeinde, die eine öffentliche Nieder- 
lage wünscht, den erforderlichen sichern Raum 
zur Benutzung des Staates zu stellen (V8 
5 97 Absf 3). 
Privatlager sind Niederlagen in Privat- 
räumen, mit oder ohne Mitverschluß der ZBe- 
hörden. Die Privatlager sind:
	        
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