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B. Veränderte Festsetzungen der im 8 14 Abs. 1 bezeichneten
Naturalnutzungen und Naturaleinkünfte können vom Magistrat
getroffen werden. Gegen die Entscheidung des Magistrats findet
die Beschwerde an Unser Ministerium, Abt. f. U.-A., statt.
4. Die in § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 (Vgl. § 10 Abs. 2 der
Verordnung vom 12. März 1901) der Schulkommission über-
tragenen Entscheidungen erfolgen durch den Magistrat.
Gegen die Entscheidung des Magistrats findet die Beschwerde
an Unser Staatsministerium statt.
Die Vorschriften der §§ 24, 25, 30 bis 35 der Verordnung,
betreffend die Schulkommission vom 31. Dezember 1896 (R.-Bl.
1897 Nr. 1) finden entsprechende Anwendung.
5. Vereinbarungen des Magistrats auf Grund des § 48 Absatz 2
bedürfen nicht der Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung
für Unterrichts-Angelegenheiten.
6. Die Bestimmung des § 54 Satz 1 findet auf die Stadt Rostock
und den Flecken Warnemünde keine Anwendung.
. An die Stelle des 8§ 55 tritt die folgende Vorschrift:
Gegen die Entscheidung des Magistrats, durch welche eine
Ordnungsstrafe verhängt, die Entfernung aus dem Amte ver-
fügt, das Dienstverhältnis aufgekündigt oder im Falle der Auf-
kündigung des Dienstverhältnisses die Dienstentlassung versagt
worden ist, steht dem Lehrer bezw. der Lehrerin die Beschwerde zu.
Für die Entscheidung der Beschwerde ist Unser Ministerium,
Abt. f. U.-A., zuständig, soweit nicht die angefochtene Entscheidung
auf Entfernung aus dem Amte oder auf Aufkündigung des
Dienstverhältnisses lautet. In den letzteren beiden Fällen führt
die Entscheidung an Unser Staatsministerium.
Die Beschwerde ist bei dem Magistrat innerhalb der Frist
von einem Monat nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
Der Magistrat hat die Beschwerde mit den Akten und mit
einem Bericht aus der Sache dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
8. In Ansehung der mit seminaristisch gebildeten Lehrern von dem
Magistrate zu besetzenden Lehrerstellen bedarf es für die in § 65
bezeichneten Maßnahmen der Genehmigung Unseres Ministeriums,
Abt. f. U.-A., nicht.
§ 67. I. Die Vorschriften des Abschnittes III — § 27 — 38
— dieser Verordnung finden auf die an den Volks= und Bürgerschulen
der Stadt Wismar angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehre-
rinnen unter der Bedingung keine Anwendung, daß
a. die Stadt Wismar sich verpflichtet, die Vorschriften ihrer Ver-
ordnung vom 17. April 1900, betreffend das Ruhegehalt der
städtischen Beamten soweit sich dieselben auf die an den Volks-
und Bürgerschulen der Stadt angestellten seminaristisch gebildeten
Lehrer und Lehrerinnen bezieht, so abzuändern, daß sie mindestens
den Bestimmungen in den S§ 27 — 32, 34, 37 und 38 ent-
sprechen und daß