— 98 —
Zu a. Abschrift dieses Reskripts ist von hier aus auch den römisch-
katholischen Pastoren zu Rostock, Wismar und Waren mitgeteilt worden.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für geistliche und Unterrichts-Angelegenheiten.
An
a) die römisch-katholische Geistlichkeit
zu Schwerin.
b) den römisch-katholischen Pfarrer
zu Ludwigslust.
40. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 13. November 191 1,
ber Unterbringung von Kindern ohne Diensterlaubnis auf dem
ande.
Eine gesetzliche HLandhabe zur Verhinderung der Fälle, daß Eltern
ihre Kinder für den Sommer ohne Diensterlaubnis, aber mit der Ver-
pflichtung zum vollen Schulbesuch auf dem Lande unterbringen, ist nicht
gegeben.
41. Hinsichtlich der Reklamation unabkömmlicher Lehrer im Mobil-
machungsfalle lauten
I. die §§ 125 und 126 der Wehrordnung von 1888 unter den Aende-
rungen von 1904 folgendermaßen:
§ 125. Unabkömmlichkeitsgründe.
1) Der nach § 118, 4 und 5 zulässigen Zurückstellung hinter die
letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots
sowie der im § 120, 5 zulässigen Zurückstellung der ausgebildeten
Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte Jahres-
klasse des Landsturms dürfen in erster Reihe nur solche Beamten
teilhaftig werden, welche in ihren Zivilverhältnissen für mili-
tärische Zwecke wirksam sind.
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich er-
klärt werden, sobald eine Stellvertretung derselben ohne erheb-
lichen Nachteil zulässig erscheint. Die Bescheinigung der Unab-
kömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt nach näherer
Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen
Zivilbehörde, bei oder unter welcher der Zivilbeamte angestellt ist.
2) Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch
mit Unabkömmlichkeitsbescheinigungen versehen werden:
a. durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden
einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Velks= und
Mittelschulen angestellten Leher