Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 126. Unabkömmlichkeitsverfahren. 
2. für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömm- 
lich erklärt werden, sind Unabkömmlichkeitsbescheinigungen bei- 
zufügen. 
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, solange diese Beamten 
in ihren Dienststellen und unabkömmlich bleiben. 
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, so- 
fern die Unabkömmlichkeit wieder anerkannt werden soll, die 
Ausstellung einer neuen Bescheinigung. 
4. Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung 
sind unzulässig. 
II. Die Ausführungsverordnung von 1890: 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt für die Geistlichen, 
die Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats durch das Ministerium, 
Abteilung für geistliche Angelegenheiten, für die sonst in § 125, 
Nr. 1, 23 und 5 genannten Beamten und Voklksschullehrer durch 
dasjenige Fachministerium, zu dessen Ressort der betreffende Beamte 
etc. bezw. dessen Behörde gehört. 
C. Domaniallandschulen. 
I. Schulordnung und Schulunterricht. 
12. Kontrolle der Kinder, die andere als die Ortsschulen besuchen. 
Wir Friedrich Franz 2c. Geben hiemit folgendes öffentlich zu ver- 
nehmen: Da die in früheren landesherrlichen Verordnungen den Pächtern, 
Förstern, Müllern, Holländern und andern in Unsern Domainen wohnen- 
den Personen erteilte Befugnis, ihre Kinder, unter der Bedingung einer 
Entschädigung des ihnen angewiesenen Schulmeisters, in eine sonst be- 
liebige Schule zu schicken, zur Vereitelung der gebührenden Aufsicht des 
competirenden Ehrn-Predigers, zumal dann gemißbraucht werden kann, 
wenn die gewählte Schule nicht ebenfalls in seinem Pfarr-Sprengel liegt; 
so soll in Zukunft nicht nur ein Jeder, der von obiger Befugnis, die 
übrigens nach wie vor unbeschränkt bleibt, Gebrauch machen will, dem 
Ehrn-Prediger, unter dessen Aufsicht die zu verlassende Schule steht, und, 
wenn die Kirchsprengel verschieden sind, auch dem Prediger, dem die ge- 
wählte Schule übergeben ist, vorher seine Absicht anzeigen; — sondern 
diesem zweiten Ehrn-Prediger wird hiemittelst auch zur Pflicht gemacht, 
gerade solche fremde Kinder vorzüglich seiner Aufmerksamkeit zu unter- 
werfen, und den Schulmeister, der sie annimmt, zur gewissenhaften 
Kontrollierung ihres Schulbesuches anzuweisen. 
Wie Wir nun zu gesamten Ehrn-Predigern das Vertrauen hegen, 
daß sie von selbst diese Vorschrift beobachten, und sich gegenseitig die 
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