Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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ihnen obliegende Aufsicht auf die Schul-Jugend erleichtern werden; so soll, 
in Rücksicht auf die Kinder, das unangezeigte Verlassen der ihnen ange- 
wiesenen Schule für Schul-Versäumnis gehalten, und als solche den Ge- 
setzen gemäß bestraft werden, derjenige Schulmeister in Unsern Domainen 
aber, der fremde Kinder in seine Schule aufnimmt, ohne sich vorher von 
der seinem vorgesetzten Prediger gemachten Anzeigen zu vergewissern, des. 
Schulgeldes für dieselben zum Besten der Schul-Kasse verlustig sein. 
Wonach 2c. Gegeben 2c. Schwerin, den 1. Mai 1826. 
Friedrich Franz. 
43. Verordnung vom 1. Dezember 1838, betr. DTeilnahme an kirchlichen 
Katechisationen. 
Wenn Uns verschiedentlich die Anzeige gemacht worden ist, daß die 
kirchlichen Katechisationen während des Sommers auf dem Lande nicht 
regelmäßig von den dazu verpflichteten Kindern besucht werden, so er- 
neuern Wir, in Erwägung, daß die Teilnahme an diesen Katechisationen. 
für die Förderung der Erkenntnis christlicher Wahrheit und für die Be- 
lebung des kirchlichen Sinnes in der Jugend von jeher als überaus. 
heilsam sich bewährt haben, die desfalsigen älteren Verordnungen in 
folgenden Bestimmungen: 
1. An diesen kirchlichen Katechisationen sollen nicht nur die kon- 
firmierten Kinder während des nächsten Jahres nach ihrer Konfirmation, 
sondern alle Kinder vom vollendeten 12. Jahre an Teil nehmen. 
2. Wenn Eltern ein Kind in Dienst geben, so darf der Dienst- 
Kontrakt von beiden Teilen nur unter der Bedingung geschlossen werden, 
daß dem Kinde der regelmäßige Besuch der Katechisationen verstattet, und 
es vom Dienstherrn dazu angehalten werde. 
3. Die Küster und Schullehrer sollen, wie dies schon die Verord- 
nung vom 1. Dezember 1768 verschreibt, die zur Teilnahme an diesen 
Kutechisationen verpflichteten Kinder aus ihren Ortschaften zur Kirche 
egleiten. 
Die betreffenden Prediger haben in ihren abzustattenden Synodal- 
berichten zu bemerken, wie in ihren Gemeinen diese Verordnung beobachtet 
wird, auch dieselbe jährlich am Sonntage vor Palmarum von der Kanzel. 
zu verlesen. (Vgl. Nr. 107. 132). 
44. Regierungs-Reskript vom 5. Januar 1841, betr. Einschulungen. 
Im Allgemeinen wird der Grundsatz bei Verbesserungen des Do- 
manialschulwesens befolgt, in Ortschaften, welche in ritterschaftlichen. 
Schulen eingeschult sind, eigne Schulen zu gründen, weil jene in der- 
Regel keinen genügenden Unterricht gewähren, und stehen der Aufnahme 
ritterschaftlicher Ortschaften in Domanialschulen, sofern dadurch den fürst- 
lichen Kassen keine Lasten auferlegt, den Gemeinden aber eine wesentliche- 
Erleichterung der Unterhaltungskosten verschafft, und die Schule selbst nicht. 
überfüllt wird, keine Bedenken entgegen, nur daß die desfallsigen Verein-
	        
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