Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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barungen — — festzustellen find, um jeder Veranlassung zu Differenzen 
vorzubeugen. 
Der Vorbehalt einer zweijährigen Kündigung ist in der Verein- 
barung aufzunehmen (Vgl. Nr. 59. 60. 73.) 
45. Regulativ vom 19. September 1842, betr. Schulvorsteher auf dem 
Lande. 
Von dem Bestreben geleitet, daß das Schulwesen in unserm Doma- 
nium weiterer Entwickelung entgegengeführt und demselben ein immer 
wirksamerer Einfluß auf Volksbildung gesichert werde, haben Wir für 
zweckmäßig erachtet, die in einzelnen Aemtern schon getroffene Einrichtung 
von Schulvorständen an den Gemeindeschulen allgemein einführen zu lassen, 
und verordnen demgemäß, daß nach den Bestimmungen des hieneben ab- 
gedruckten Regulativs an den Landschulen im Domanium Schulvorstände 
bestellt werden und in Wirksamkeit treten, auch daß darüber innerhalb 
3 Monaten Unsere Beamte an die Landes-Regierung berichten sollen. 
Gegeben durch Unsere Regierung. 
Regulativ 
für die Vorsteher der Schulen auf dem Lande. 
8 1. Für jede Schule im Domanium sind zwei Schulvorsteher, 
welche im Schulorte selbst wohnhaft sein müssen, zu bestellen. 
§ 2. In der Regel soll die Stelle des ersten Schulvorstehers dem 
Dorfschulzen übertragen werden. 
§ 3. Für die zweite Stelle haben die Hauswirte und Büdner einer 
Schulgemeinde zwei Mitglieder derselben dem Amte vorzuschlagen, welches 
gemeinschaftlich mit dem Prediger der Gemeinde die Wahl trifft. 
§ 4. Jeder Dorfs-Eingesessene ist verpflichtet, dies Ehrenamt an- 
zunehmen und mindestens 5 Jahre zu verwalten. 
§ 5. Die Schulvorsteher sind der Schulbehörde, d. h. dem Groß- 
herzogl. Amte und dem Prediger, untergeordnet und haben den Anord- 
nungen derselben Folge zu leisten und deren Aufträge auszurichten. 
§ 6. Die Schulvorsteher sind nicht Vorgesetzte des Schullehrers 
oder der Industrielehrerin. 
§ 7. Die Schulvorsteher haben in Beziehung auf die Schule, die 
Schulgemeinde und den Lehrer folgende Obliegenheiten: 
1) Sie müssen darauf achten, ob der Schulweg in möglichst guter Be- 
schaffenheit erhalten werde, und, wenn dies nicht der Fall ist, dem 
Amte unverzüglich die Anzeige machen. 
2) Sie haben die Beförderung eines regelmäßigen Schulbesuchs sich 
angelegen sein zu lassen. 
3) Sie sollen, wenn sie die Kinder außer der Schule Unsittlichkeiten 
begehen sehen, die Lehrer darauf aufmerksam, nötigenfalls auch dem 
Amte davon Anzeige machen.
	        
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