Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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4) Sie achten darauf, ob auch der Bewohner des Schulhauses etwas 
unternimmt oder unterläßt, wodurch dasselbe Schaden leiden könnte; 
insbesondere ob Ordnung und Reinlichkeit in der Schulstube herrscht 
und ob sie im Winter gehörig geheizt wird; ferner ob die Hecken- 
anpflanzung um die Schulcompetenz vorschriftsmäßig erhalten wird, 
und sie haben, im Fall hierin gefehlt wird, sich an den Prediger 
oder an das Amt zu wenden. 
5) Sie sind verpflichtet, dem Prediger und dem Amte es anzuzeigen, 
im Fall, ihrem Bedünken nach, der Lebenswandel oder die Amts- 
führung des Schullehrers einem Tadel unterliegt, die Schulzeit nicht 
beobachtet wird oder sonstige Unregelmäßigkeiten vorfallen. 
6) Es ist ihnen nicht nur unbenommen, sondern sie haben recht eigent- 
lich die Pflicht, der Schulbehörde wegen Verbesserung der äußern 
Schuleinrichtungen ihre Ansichten vorzutragen. 
§ 8. Die Schulvorsteher müssen nicht nur bei etwanigen öffentlichen 
Schulprüfungen zugezogen werden, sondern auch bei der Einführung eines. 
neuen Lehrers und bei den Schulrevisionen gegenwärtig sein. 
§& 9. Der Prediger versammelt die Schulvorsteher halbjährlich bei# 
sich, um mit ihnen Angelegenheiten der Schule zu besprechen und sie mit 
den in der Zwischenzeit etwa erschienenen Verordnungen bekannt zu machen. 
Erläuterungen. 
zu der Verordnung wegen Einrichtung von Schulvorständen auf dem Lande. 
Zu § 1. Da auch auf einigen Domanialhöfen Schulen sind, deren 
Gemeinen lediglich aus den Hof-Tagelöhnern bestehen, so wird es Schwierig- 
keiten haben, für solche Fälle Schulvorsteher zu bestellen. Es dürfte sich 
empfehlen, den Pächtern, wenn bei ihnen Teilnahme für das Schulwesen 
vorausgesetzt werden kann, die Aufsicht über die Schule innerhalb der 
Grenzen der den Schulvorstehern zustehenden Obliegenheiten und Befug- 
nisse zu übertragen, wobei freilich die Stellung derselben zum Prediger 
und zum Amte eine wesentliche Modifikation erleidet. 
In den Flecken Dargun, Zarrentin, Lübtheen und Doberan bestehen 
größere, den Stadtschulen sich annähernde Schulen, für welche Schulvor- 
steher aus der Gemeinde nicht zu bestellen sein dürften. 
1 In Dörfern, wo zwei Schulen vorhanden sind, wird es für beide 
doch nur zweier Schulvorsteher bedürfen. 
Zu § 2 und § 3. Ein tüchtiger Schulze steht zu der Schulgemeine 
schon in einem Verhältnisse, welches ihn zu einer erfolgreichen Einwirkung 
auf das Gemeine-Schulwesen geeignet macht. In manchen Fällen werden 
die Vorschläge der Gemeinen zweckmäßig auf die Kirchenvorsteher (Kirchen- 
juraten) zu lenken sein. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß zu 
Schulvorstehern nur verständige, in gutem Ruf stehende Männer gewählt 
werden können. 
8 Zu § 4. Dem Amte und dem Prediger bleibt es überlassen, 
auf welche geeignete Weise der Gemeine die Schulvorsteher namhaft ge- 
macht werden sollen.
	        
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