Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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dessen Entfernung vom Dienste zur Frage stände, ist an die Regierung zu 
weiterer Beschlußnahme zu berichten. 
& 5. Ergiebt die Untersuchung, in Folge beigebrachter ärztlicher 
Bescheinigung, daß eine wirkliche Verletzung des Kindes Statt gefunden 
hat, wohin jedoch bloße Striemen als Spuren der Züchtigung nicht zu 
rechnen sind, so ist dem Beschwerdeführer, falls über die durch Kurkosten 
oder sonst veranlaßten Schäden eine gütliche Vereinigung durch die ge- 
meinschaftlichen Bemühungen des Amts und des Predigers nicht zu er- 
reichen steht, zu gestatten, solcherhalb eine Schadensklage bei dem zustän- 
digen Gerichte zu erheben. 
§ 6. Sollte durch diese Entscheidung der nächsten Dienstbehörde 
des Schullehrers eine der Parteien nicht zufrieden gestellt sein, so hat 
dieselbe ihre Einwendungen zu Protokoll zu geben, das Amt mittelst Be- 
richts die Akten bei der Regierung einzusenden, bei deren Bestimmungen 
es dann unabänderlich bewendet. 
§ 7. Es versteht sich von selbst, daß für solche Fälle. in denen 
die Einleitung eines kriminalrechtlichen Verfahrens begründet erscheinen 
möchte, das Amtsgericht zuständig und das nach allgemein gesetzlichen 
Vorschriften anwendliche Verfahren zu beobachten ist. — 
47. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 2. August 1852, 
betr. Ueberfüllung von Schulklassen. 
Das Ministerium findet sich veranlaßt, sich über das Verfahren bei 
Verkleinerung überfüllter Schulen im Allgemeinen auszusprechen, und auf 
die dabei geltenden Grundsätze hinzuweisen. 
So oft die Ueberfüllung einer Schule Abhülfe nötig macht, liegt 
es nahe, die Herstellung einer zweiten Schulklasse und die Anstellung 
eines unverheirateten zweiten Lehrers zu betreiben. Dies ist allemal für 
die Schulgemeinde ökonomisch vorteilhafter, als die Gründung einer voll- 
ständig dotirten zweiten Schule, daher es auch an desfallsigen Anträgen 
von ihrer Seite nicht zu fehlen pflegt, und der Unterricht kann nur dabei 
gewinnen, wenn die Schulkinder nach Alter und Fortschritten in 2 Klassen 
geteilt werden. So wenig diesen Gründen die Anerkennung versagt werden 
soll, so hat doch das Ministerium auch darauf pflichtmäßig Rücksicht zu 
nehmen, daß nicht die Zahl der unverheirateten zweiten Lehrer unver- 
hältnismäßig anwachse, und dadurch die Beförderung derselben in Familien= 
stellen noch mehr erschwert und hinausgeschoben werde, was nach bedauer- 
licher Erfahrung nicht ohne Gefahr für die Sittlichkeit angehen würde. 
Besteht die Schulgemeinde zur Zeit aus mehreren Ortschaften, so ist bei 
einer Vermehrung der Lehrkräfte zur Erleichterung regelmäßigen Schul- 
besuchs und wegen der pädagogischen Einwirkung des Lehrers auf die 
Schulgemeinde mehr daran gelegen, daß 2 Ortschaften jede eine Schule 
haben, als daß an einem Orte die Schule in zwei Klassen geteilt werde. 
Hieraus ergeben sich folgende Grundsätze: 
1) wo in einem Dorfe schon 2 Schulen vorhanden sind, aber auch diese 
nicht ausreichen, hat die Anstellung eines dritten, unverheirateten 
Lehrers kein Bedenken;
	        
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