Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2) wo mehrere Ortschaften zu einer Schule verbunden sind, und diese 
überfüllt ist, muß als Regel die Auflösung des Schulverbands und 
die Gründung einer neuen Schule an einem der bisher nur einge— 
schulten Orte gelten. Die Erhaltung des Schulverbands durch Ein- 
richtung einer zweiten Klasse bedarf als Ausnahme einer speziellen 
Begründung; 
3) wo wegen der Größe einer Dorfschaft eine einklassige Schule nicht 
ausreicht, da ist zunächst auf Gründung einer zweiten Schule mit 
reglementsmäßiger Dotation hinzuarbeiten, welche immerhin aus- 
schließlich für die größeren oder die kleineren Kinder bestimmt werden 
mag. Nur bei völligem Unvermögen der Schulgemeinde muß eine 
zweite Klasse mit unverheiratetem Lehrer genügen. Beamte wollen 
diese Grundsätze in vorkommenden Fällen beachten, keinenfalls aber 
vor der Zeit den Schulgemeinden auf Einrichtung einer zweiten 
Klasse bestimmte Aussicht geben. 
48 Rundschreiben vom 21. Februar 1854, betr. Verbot, die Schul- 
lehrer wegen Behandlung der Schulkinder zur Rede zu stellen. 
Es ist zu Unserer Kenntnis gekommen, daß Schullehrer in Unserm 
Domanium wegen der in der Schule über die Schulkinder verhängten 
Strafen von den Eltern nicht nur häufig auf eine unziemliche Weise zur 
Rede gestellt, sondern auch mit ungebührlichen Worten beleidigt werden. 
Wie Wir nun durch Unsere Zirkular-Verordnung vom 10. Februar 1845 
den Eltern Schutz gegen ungebührliche Behandlung ihrer Kinder von 
Seiten der Schullehrer gewährt haben, so finden Wir Uns durch die ge- 
machten Erfahrungen veranlaßt, die Lehrer bei der Handhabung der nötigen 
Schulzucht zu schützen und gegen Ungebührlichkeiten sicher zu stellen. Wir 
haben deshalb die nachfolgenden Bestimmungen getroffen und befehlen 
Unseren Beamten sowie Jedermann, den es angeht, sich nach denselben 
genau zu richten. 
1. Wenn wegen der den Kindern von den Schullehrern in der 
Schule widerfahrenen Behandlung die Eltern, Pflegeeltern oder sonstigen 
Angehörigen, die Vormünder oder sonstigen Vertreter der Kinder Grund 
zur Beschwerde zu haben vermeinen, so soll es ihnen fortan nicht gestattet 
sein dieserhalb selbst die Schullehrer, weder in noch außer der Schule 
zur Rede zu stellen. Vielmehr haben sie dergleichen Klagen in Gemähheit 
der Verordnung vom 10. Februar 1845, betreffend das Verfahren bei 
Beschwerden über Bestrafung der Kinder, § 1, zunächst bei dem Prediger 
anzubringen, welcher die Aufsicht über die Schule führt. Vermag dieser 
die Sache nicht befriedigend zu erledigen, so steht den Beteiligten frei, 
sich weiter an die zuständige Ortsbehörde zu wenden. 
2. Wer dem Verbote in 1 zuwider den Schullehrer selbst zur Rede 
stellt, soll allemal mit einer den Umständen entsprechenden polizeilichen 
Geld= oder Gefängnisstrafe belegt werden. 
Sind dem Schullehrer dabei noch außerdem Beleidigungen zugefügt, 
so bleiben wegen derselben alle rechtlich begründeten Zivilansprüche, sowie 
eventuell die entsprechende kriminelle Bestrafung vorbehalten.
	        
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