— 110 —
und ist der Schullehrer verpflichtet, seine etwaigen Dienstleute zur Beihülfe
bei diesen Arbeiten zu stellen.
Alle übrigen Arbeiten, und zwar insonderheit das Mähen, Binden,
Hocken und Ausdreschen des Korns, das Mähen, Werben und Häufen
des Heues, das Auspflanzen, Behacken und Aufnehmen der Kartoffeln,
das Säen, Reinigen und Bearbeiten des Flachses, sowie der Garten-
bestellung, bleiben dem Schullehrer allein überlassen. (Vgl. Kap. „Besoldung“.)
§ 6. Bei den Schulen in den Domanial-Dorfschaften (vgl. 8 2)
liegen die Bauten und Reparaturen der Schulhäuser und der Nebenge-
bäude, die Herstellung und Unterhaltung der Brunnen und der Befrie-
digungen, die Ausstattung der Schulstuben, die Erhaltung des Schul-
Inventars, die Beschaffung der Lehrmittel und die Uebertragung der aus
dem Eigentum an den Schulgebäuden und Schulländereien entspringenden
Lasten und Kosten den Gemeinden ob, ohne daß dazu grund= oder landes-
herrschaftliche Beihülfen gegeben werden. (Vgl. Kap. „Besoldung“.)
Für die Ausführung der Bauten und Reparaturen gelten die Be-
stimmungen der in Anlage A enthaltenen Instruktion.
Bei der Anschaffung, Ergänzung oder Vermehrung des Schul-
Inventars und der Lehrmittel ist der Rat des Pastors einzuholen und
zu beachten.
§ 7. Den Gemeinden liegt ferner ob (vogl. Kap. „Besoldung“):
Die Anbolung der von uns zu berufenden Lehrer, wobei je-
doch die bisherigen Observanzen über die Anholung der zugleich
einen Kirchendienst versehenden Lehrer vorbehalten bleiben.
Die Anholung der Assistenten von der nächsten Post= und
Eisenbahnstation, und die Zurückbringung derselben dorthin, so-
wie die Bestreitung der sonstigen Kosten der Hin= und Herreise
der Assistenten beim Antritt ihres Dienstes und bei Beendigung
desselben.
Die Anfuhr der Feuerungs-Deputate für die Schulen, die
Lehrer und Lehrerinnen, mit Einschluß des Auf= und Abladens,
sowie des Aufsetzens und Wegbringens dieser Deputate, und die
Bezahlung des Hau= und Bereitelohnes für die gedachte Feuer-
rungsdeputate;
die notwendigen Fuhren für die Lehrer zur Mühle, ein in
jedem besonderem Falle von Unserem Ministerium, Abteilung
für Unterrichtsangelegenheiten, zu bestimmenden Beitrag zu der
Pension eines in den Ruhestand versetzten Schullehrers. (Zusatz:
Vgl. Nr. 99.) ·
§ 8. Da wo mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu
einem Schulverbande vereinigt sind, oder zu einem solchen bei Gründung
einer neuen Schule vereinigt werden, hat das Amt mit Genehmigung
Unserer Ministerien des Innern und Abteilung für Unterrichts-Angelegen-
heiten den von jeder Gemeinde zu übernehmenden Anteil an den Schul-
lasten festzustellen, beziehungsweise über die Abänderung der dieserhalb
bestehenden Observanzen zu entscheiden. (Vgl. Nr. 57. 59. 60. 66. 199.)