— 117 —.
scheint nahe zu liegen, diese Entscheidung davon abhängig zu machen, ob
die Schule innerhalb des Pachtgrundstücks liegt oder nicht, was dahin
führen würde, daß im ersteren Falle bei Behandlung- der Schule als
Hofschule das Schulgehöft im Eigentum der Gutsherrschaft bliebe, im
zweiten Falle aber bei Behandlung der Schule als Dorfschule das Schul-
gehöft der Gemeinde zu Eigentum überwiesen würde. Im ersteren Falle
bliebe dann die grundherrschaftliche Beihülfe an Materialien bei Bestande,
die Gemeinde hätte nur die baren Baukosten zu tragen, im andern fiele
die ganze Baulast auf die Gemeinde. Dies stände formell im Einklang
mit der vorstehend dargelegten Auffassung; materiell aber nicht, weil die
ganze Gemeinde ihre Dotation erhalten hätte, ohne doch die Leistungen
zu übernehmen, auf welche die Dotation berechnet ist. Es könnte auch
nicht füglich eine Ausgleichung durch Ortsstatut stattfinden. Vielleicht
wäre am leichtesten jede Inkongruenz zu beseitigen, wenn eine Schule
dieser Art in allen Fällen als Dorfschule behandelt, demgemäß das Schul-
gehöft unter allen Umständen der Gemeinde zum Eigentum überwiesen,
und zu dem Zweck nötigenfalls aus dem Pachtgrundstück ausgeschieden
würde, woraus dann ohne Weiteres die Verpflichtung zur Uebernahme
aller Schulbaulasten ohne grundherrschaftliche Beihülfe folgen würde.
Gleichzeitig mit den im Vorstehenden angeregten Fragen und nach
gleichem Grundsatze dürfte auch die Zahlung der Brandkassengelder zu
ordnen sein. Bisher ist hinsichtlich derselben, soweit dem Ministerium
bekannt, unterschieden worden, was für die Baumaterialien und was für
die baren Baukosten zu rechnen sei, und hat den ersteren Anteil die
Grundherrschaft, den andern der Schulverband getragen, jedoch so, daß
die Hofpächter Ersatz von der Grundherrschaft erhalten haben. Für die
mit der Gemeinde-Ordnung bewidmeten Gemeinden, sowohl Dorf= als
Hofgemeinden, wird hinsichtlich der Zahlung von Brandkassengeldern maß-
gebend sein müssen, ob ihre baulichen Verpflichtungen sich auf die Liefe-
rung der Baumaterialien und die Entrichtung der baren Baukosten, oder
nur auf die letzteren erstrecken, und im ersteren Falle ihre Verpflichtung
auf die ganze Brandversicherung auszudehnen, im zweiten auf den für
die baren Kosten zu rechnenden Anteil zu beschränken sein. — — — —
(Vgl. Nr. 66. 68. 74.)
58. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 30. September 1872,
betr. Bestrafung der von Schulkindern außerhalb der Schule ver-
übten strafbaren Handlungen.
Auf den Bericht vom 19. Juni d. J, betreffend die Kompetenz der
Amtsschulbehörde für die Untersuchung und Bestrafung der von den
Schulkindern außerhalb der Schule verübten strafbaren Handlungen, er-
widert das unterzeichnete Ministerium unter Rückgabe der Akten Folgendes:
Bei der umfassenden erziehlichen Aufgabe, welche die Schule zu
lösen hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die strafbaren Handlungen
von Kindern, welche wegen des jugendlichen Alters der Letzteren nach
den Bestimmungen des Strafgesetzbuches einer strafrechtlichen Verfolgung