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Für einzelne Fälle jedoch, wo besondere Umstände die Anwendung
dieses Maßstabes als nicht angemessen erscheinen lassen, bleibt vorbehalten,
die Verteilung der Schullasten auf die verschiedenen zum Schulverbande
gehörenden Gemeinden in anderer, den Verhältnissen entsprechender Weise
zu ordnen.
Sollten die zu einem Schulverbande gehörigen einzelnen Gemeinden
sich über eine anders bemessene Verteilung der Schullasten freiwillig ver—
einbaren, so ist ihnen hierin möglichst freie Hand zu lassen. Jedoch muß
dabei beachtet werden, daß die Zeitpächter von Höfen ohne Genehmigung
der Großherzoglichen Kammer nur für ihre Person und die Dauer ihres
Pachtkontraktes bindende Verpflichtungen eingehen können.
Wo über die Verteilung der Schullasten bereits nach anderen als
den vorstehenden Grundsätzen entschieden und die Bestätigung geschehen
ist, soll es dabei bis dahin verbleiben, daß von einem der Beteiligten
eine Abänderung in Anregung gebracht wird. (Vgl. Nr. 60.)
60. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 17. Juli 1873, betr.
Einschulung eines Rittergutes.
Das Ministerium teilt die Grundsätze, welche bei Aufnahme eines
Rittergutes in den Verband einer Domanialschule zu befolgen sind, den
Beamten im Folgenden mit.
Im Allgemeinen ist festzuhalten, daß beim Eingehen einer solchen
Schulverbindung das Rittergut einen verhältnismäßigen Anteil an allen
im Domanium gesetzlich bestehenden Schullasten übernehmen muß, und
daß für die Verteilung der Schullasten zwischen der Domanialgemeinde
beziehungsweise den Domanialgemeinden einerseits und dem Rittergute
andererseits derselbe Maßstab anzuwenden ist, welcher für die Verteilung
zwischen mehreren zu einer Schule gehörenden Domanialgemeinden ge-
braucht zu werden pflegt, nämlich der aus Kombination des Hufenstandes.
und der Seelenzahl gewonnene. (Prinzipien vom 1. Oktober 1872.)
Nach diesem Maßstabe hat das Rittergut zu entrichten:
1) an die Domanialschulgemeinde eine Vergütung für den Nutzungs-
wert der Schuldotation an Gebäuden und Ländereien für die laufenden
Bauten und Reparaturen, die Ackerbestellung, die Anholung des Brenn-
materials, den Bereitelohn für dasselbe, event. die Anholung des Lehr-
personals, die Anschaffung der Lehrmittel u. s. w;
2) an die Amssschulkasse diejenigen Beiträge von allen Bewohnern,
welche nach dem Schulkassen-Regulativ von den Bewohnern der Domanial=
pachthöfe zu entrichten sein würden; mit Einschluß derjenigen für die
Industrie-Schule; .
3) für die herrschaftlichen Kassen, und zwar für die Forstkasse, eine
in barem Gelde festzustellende Vergütung für das zur Schule und zur
Industrieschule zu liefernde Brennmaterial, und für die Amtskasse einen
Beitrag zu den Zuschüssen zur Besoldung der Industrielehrerin be-
ziehungsweise eines Assistenten, und zur Pension eines in den Ruhestand
versetzten Lehrers.