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8 14. Gutsobrigkeiten und Kirchenpatrone, welche für die von ihnen
zu besetzenden ritter- und landschaftlichen Landschulstellen und die damit
verbundenen Küster- und Organistenstellen Zöglinge der Anstalt, die in
der Abgangsprüfung bestanden sind, wünschen, weiset das Kuratorium
solche sowohl zur definitiven, als auch zur einstweiligen Anstellung zu,
vorausgesetzt, daß für die definitive Anstellung das Einkommen und die
übrigen Verhältnisse gesetzlich geordnet sind, für die einstweilige Tätigkeit
eine angemessene Vergütung geboten wird. Wenn die Vermittelung des
Kuratoriums zu diesem Zwecke in Anspruch genommen wird, ist dem—
selben zugleich über die mit der Stelle verbundenen Einkünfte oder die für
die einstweilige Verwaltung zu gewährende Besoldung, über die Zahl der
Schulkinder und andere bei der Wahl in Betracht kommende Verhältnisse
genauere Auskunft zu geben.
Schwerin, am 8. Mai 1869.
3. Friedrich Franz pp. Unter Aufhebung der Verordnung vom
24. September 1875 (Regierungs-Blatt 1875, Nr. 26) sowie unter Auf—
hebung entgegenstehender Bestimmungen der städtischen Schulordnungen
verordnen Wir in Betreff der Prüfung von Lehrerinnen für Volks-,
Bürger- und höhere Mädchenschulen, von Lehrerinnen der französischen und
englischen Sprache, sowie von Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten
hierdurch das Nachstehende. (Vgl. Nr. 19).
I. Früfung der Tehrerinnen für Volks-, Bürger- und
höhere Mädchenschulen.
§ 1. Zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks-,
Bürger= und höheren Mädchenschulen sind nur solche Lehrerinnen befugt,
welche ihre wissenschaftliche und technische Befähigung durch Ablegung einer
Prüfung nachgewiesen haben. Auf die an öffentlichen Schulen in Ge-
mäßheit der betreffenden Schulordnung zur Zeit bereits angestellten
Lehrerinnen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 2. Die Prüfung der Lehrerinnen wird vor der dazu ernannten
Großherzoglichen Prüfungs-Kommission in Schwerin abgelegt, oder in Form
einer Entlassungsprüfung an einem zur Abhaltung derselben künftig etwa
für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar abgehalten.
§ 3. Die Berechtigung zur Abhaltung einer Entlassungs-Prüfung kann
von Unserem Ministerio, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
solchen Anstalten widerruflich verliehen werden, welche seit windestens fünf
Jahren ihre Schülerinnen mit Erfolg für die Ablegung der Lehrerinnen-
Prüfung vorbereitet haben. Die Entlassungs-Prüfung wird unter dem
Vorsitze eines Kommissarius Unseres Ministerii, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten, von dem Lehrerkollegium der betreffenden Anstalt
abgehalten.
§ 4. Die Prüfungs-Kommissionbesteht auseinem Kommissarius Unseres
unterzeichneten Ministerii als Vorsitzendem und den von Uns aus dem