Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 14. Gutsobrigkeiten und Kirchenpatrone, welche für die von ihnen 
zu besetzenden ritter- und landschaftlichen Landschulstellen und die damit 
verbundenen Küster- und Organistenstellen Zöglinge der Anstalt, die in 
der Abgangsprüfung bestanden sind, wünschen, weiset das Kuratorium 
solche sowohl zur definitiven, als auch zur einstweiligen Anstellung zu, 
vorausgesetzt, daß für die definitive Anstellung das Einkommen und die 
übrigen Verhältnisse gesetzlich geordnet sind, für die einstweilige Tätigkeit 
eine angemessene Vergütung geboten wird. Wenn die Vermittelung des 
Kuratoriums zu diesem Zwecke in Anspruch genommen wird, ist dem— 
selben zugleich über die mit der Stelle verbundenen Einkünfte oder die für 
die einstweilige Verwaltung zu gewährende Besoldung, über die Zahl der 
Schulkinder und andere bei der Wahl in Betracht kommende Verhältnisse 
genauere Auskunft zu geben. 
Schwerin, am 8. Mai 1869. 
3. Friedrich Franz pp. Unter Aufhebung der Verordnung vom 
24. September 1875 (Regierungs-Blatt 1875, Nr. 26) sowie unter Auf— 
hebung entgegenstehender Bestimmungen der städtischen Schulordnungen 
verordnen Wir in Betreff der Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, 
Bürger- und höhere Mädchenschulen, von Lehrerinnen der französischen und 
englischen Sprache, sowie von Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten 
hierdurch das Nachstehende. (Vgl. Nr. 19). 
I. Früfung der Tehrerinnen für Volks-, Bürger- und 
höhere Mädchenschulen. 
§ 1. Zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks-, 
Bürger= und höheren Mädchenschulen sind nur solche Lehrerinnen befugt, 
welche ihre wissenschaftliche und technische Befähigung durch Ablegung einer 
Prüfung nachgewiesen haben. Auf die an öffentlichen Schulen in Ge- 
mäßheit der betreffenden Schulordnung zur Zeit bereits angestellten 
Lehrerinnen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ 2. Die Prüfung der Lehrerinnen wird vor der dazu ernannten 
Großherzoglichen Prüfungs-Kommission in Schwerin abgelegt, oder in Form 
einer Entlassungsprüfung an einem zur Abhaltung derselben künftig etwa 
für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar abgehalten. 
§ 3. Die Berechtigung zur Abhaltung einer Entlassungs-Prüfung kann 
von Unserem Ministerio, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
solchen Anstalten widerruflich verliehen werden, welche seit windestens fünf 
Jahren ihre Schülerinnen mit Erfolg für die Ablegung der Lehrerinnen- 
Prüfung vorbereitet haben. Die Entlassungs-Prüfung wird unter dem 
Vorsitze eines Kommissarius Unseres Ministerii, Abteilung für Unter- 
richts-Angelegenheiten, von dem Lehrerkollegium der betreffenden Anstalt 
abgehalten. 
§ 4. Die Prüfungs-Kommissionbesteht auseinem Kommissarius Unseres 
unterzeichneten Ministerii als Vorsitzendem und den von Uns aus dem
	        
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