Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3) Handelt es sich um Hofschulen, in welche allein der Hof ein— 
geschult ist, so werden die Schullasten in seitheriger Weise aufgebracht, 
also z. B. die Materialien von der Grundherrschaft geliefert, ohne daß 
der Hof als Gemeinde den Wert zu erstatten hat. 
4) Die Bauten an Hosschulen, in welche auch Dorfsgemeinden ein- 
geschult sind, werden zwar auch vom Amte geleitet (Nr. 1) und werden 
dabei die Materialien von der Grundherrschaft geliefert; aber die letzteren 
werden nach ihrem Werte bei der Bausumme angerechnet, und hat davon 
die eingeschulte Dorfschaft ihren repartitionsmäßigen Beitrag nicht minder 
wie zu den übrigen Kosten und Diensten zu leisten, gleich wie sie ihn zu 
tragen hätte, wenn sie in eine Dorfschule eingeschult wäre. 
5) Ist ein Hof in eine Dorsschule eingeschult, so hat die Hofge- 
meinde ihren repartitionsmäßigen Beitrag zu den Lasten der Dorfschule 
in vollem Umfange zu tragen. 
Der Unterschied zwischen Höfen mit eigener Schule und solchen, 
die in Dörfer eingeschult sind, wird dadurch ausgeglichen, daß die bezüg- 
lich des letzteren Falles den Pächter treffende größere Last, deren regel- 
mäßig auch der Kontrakt erwähnt, entweder nach solchem Kontrakte dem 
Pächter wieder abzunehmen ist, oder sofern solches nach dem Kontrakte 
nicht der Fall, beim Gebot auf den Hof Berücksichtigung gefunden haben 
dürfte. (Vgl. Nr. 57. 60. 71. 72. 74.) 
67. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 5. Juli 1875, 
betr. Einführung neuer Schulbücher. 
Das unterzeichnete Ministerium sieht sich veranlaßt, darauf auf- 
merksam zu machen, daß die Einführung neuer, für die Hand der Schul- 
kinder bestimmter Schulbücher, als Fibeln, Lesebücher, Leitfäden, Uebungs- 
hefte u. s. w. in den Domanialschulen nicht ohne vorhergegangene Ge- 
nehmigung des unterzeichneten Ministeriums geschehen darf, und daß die 
Genehmigung dazu nicht unmittelbar, sondern durch Vermittelung der 
Superintendenten einzuholen ist. 
Sie werden beauftragt, die Prediger Ihrer Diözese hiervon in 
Kenntnis zu setzen, zu welchem Zwecke Ihnen diese Verordnung in mehreren 
Exemplaren zugesandt wird. 
68. Kammer-Reskript vom 11. August 1875, betr. Hofschulen. 
Nach diesseitiger Ansicht ist bei Höfen, welche in die Schule eines 
anderen Hofes eingeschult sind, ebenso zu verfahren, wie ad Nr. 5 des 
Reskripts vom 17. Juni d. J. bezüglich der in eine Dorfschule einge- 
schulten Oöfe bemerkt werden. Selbstverständlich wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß die Grundherrschaft der Gemeinde — — — (dem Pächter) 
dasjenige erstattet, was er etwa kontraktlich für Schulbauten anzusprechen 
hat. (Vgl. Nr. 74.)
	        
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