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Demgemäß sind von dem bezeichneten Zeitpunkte an die Beiträge
aus der Hofgemeinde zur Amtsschulkasse auf Grund des Regulativs zu
erheben, und die dem Regulativ entsprechenden Zahlungen an den Schul-
lehrer und die Industrielehrerin, event. an Schulassistenten usw. zu leisten.
Der Hof ist bei Bemessung des von demselben zu zahlenden Bei-
trages zu einem Pachtwerte von — — — Mark zu veranschlagen.
Außer den andern Einwohnern ist auch der Inspektor, der ver-
heiratet ist und einen eigenen Hausstand hat, zu einem Beitrage von ½
Prozent seines Einkommens nach § 3, 7 des Normal-Regulativs zu
enquotieren, der unverheiratete Gärtner aber frei zu lassen.
Beim Eintritte der Gemeinde in den Verband der Amssschulkasse
wird ein einmaliger Beitrag von 140 Mark zu dem ersparten Kapital
der Amtsschulkasse aus der Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts
gezahlt werden, für welchen hiemit der Einnahme-Belag erteilt wird.
72. Kammer-Reskript vom 16. Mai 1878, betr. Hofschulen.
Dem Hofpachtkontrakte wird hinsichtlich Aufnahme der Kühe des.
Schullehrers „unter dem Hofvieh“ durch Einbinden an einer s. g. Einzel-
diele genügt. — Zur Stellung an einer Doppeldiele oder gar zur Ver-
teilung der einzelnen Kühe getrennt, hie und da unter die Hofkühe, ist
Pächter ebenso wenig, wie zur Gewährung von Kraftfutter verpflichtet.
73. Restkript des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1879, betr. Aus-
scheiden aus dem Schulverband.
Hinsichtlich der in dem Berichte vom 3. vor. Mon. gemachten Vor-
schläge über das Schulwesen der Gemeinden R. und D. gibt das unter-
zeichnete Ministerium im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen
Ministerium des Innern Folgendes zum Bescheide.
Für die Ermittelung der Abfindung, welche von Seiten der Ge-
meinde R. an die Gemeinde I). zu leisten ist, ist derjenige Wert grund-
leglich zu machen, welchen das Schulgehöft zu K. unter Ausbescheidung.
der geleisteten grundherrlichen Bauhülfen zur Zeit des Ausscheidens von
!). aus dem Schulverbande haben wird. Die sodann vorzunehmende
Abschätzung hat sich auf die dabei in Betracht kommenden 3 Stücke,
nämlich die baren Baukosten, das Stroh und die Weeden und endlich die
Hand= und Spanndienste abgesondert zu richten. Die Abschätzung ist ent-
weder nur durch einen vom Amte zu bestellenden Sachverständigen, oder,
insofern die Gemeinden es wünschen sollten, nach Analogie des § 13
Abs. 4 der Verordnung vom 4. März 1878, betr. das Feuerlöschwesen
im Domanium, durch 3 Sachpverständige zu beschaffen, von welchen jede
der beiden Gemeinden einen und das Amt den dritten bestellt.
Der Anteil, welchen die Gemeinde R. von dem ermittelten Werte
an I). zu leisten hat, wird der Sachlage entsprechend nach demjenigen
Verhältnisse zu bestimmen sein, in welchem D. zu den betreffenden Lasten.
beizutragen hatte. Der Gemeinde K. ist dabei freizulassen, ihren Anteil
rücksichtlich des Strohes nebst Weeden und der Hand= und Spanndienste