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Kreise von Fachmännern nach Bedarf zu ernennenden ordentlichen Mit-
gliedern.
Für die Prüfung im Gesange, Zeichnen, Turnen und in weiblichen
Handarbeiten werden fachmännisch gebildete Lehrer und Lehrerinnen
beauftragt.
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§ 5. Die Prüfung der Lehrerinnen für Volks= und Bürger-
Mädchenschulen ist mit derjenigen der Lehrerinnen für höhere Mädchen-
schulen zu verbinden.
§& 6. Die Kommission tritt zweimal jährlich in Schwerin zusammen
nach Ostern und nach Michaelis. Die Meldungen sind bis zum 1. März,
bezw. bis zum 1. September an den Vorsitzenden der Kommission einzu-
reichen, die Prüfungstermine werden den Bewerberinnen durch besondere
Ladung mitgeteilt.
§ 7. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen,
welche das neunzehnte Lebensjahr vollendet und ihre sittliche Unbescholtenheit,
sowie ihre körperliche Befähigung zur Verwaltung eines Lehramtes nach-
gewiesen haben.
Bis zum 1. September 1897 sind noch Bewerberinnen, welche das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zuzulassen.
§ 8. Bei der Meldung ist onzugeben, ob die Prüfung für Volks= und
Bürger-Mädchenschulen oder für höhere Mädchenschulen abgelegt werden
soll und ob im ersteren Falle die Prüfung im Französischen gewünscht wird.
Der Meldung sind beizufügen:
1) ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der wolk-
ständige Name, Ort, Tag und Jahr der Geburt, die Konfession
bezw. Religion und der Wohnort der Bewerberin angegeben ist;
2) ein Tauf= bezw. ein Geburtsschein;
3) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und
die etwa schon bestandenen Prüfungen;
4) ein amtliches Führungszeugnis;
5) ein ärztliches Zeugnis darüber, daß sich aus dem Gesundheits-
zustande der Bewerberin ein Hindernis gegen Uebernahme
eines Lehramtes nicht ergiebt. In diesem Zeugnisse sind
etwaige auffallende körperliche Gebrechen der Bewerberin nam-
haft zu machen.
§ 9. Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und
mündliche — und eine praktische.
§ 10. In der schriftlichen Prüfung haben sämtliche Bewerbe-
rinnen einen deutschen Aufsatz anzufertigen, einige Rechenaufgaben zu
lösen und ein französisches Ererzitium, diejenigen, welche die Befähigung
für höhere Mädchenschulen erlangen wollen, auch ein englisches Ererzitium
zufertigen.
Bewerberinnen, welche die Befähigung für Volks= und Bürger-
Mädchenschulen erlangen wollen, können die Prüfung im Französischen
ablehnen.