Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wenn eine Schule zwei oder mehr Klassen hat, und der Lehrer 
der untersten Klasse Inhaber einer Familienstelle ist, liegen diesem die 
vorgenannten Ermittelungen ob, und ist ihm das endgültige Verzeichnis 
zuzustellen und durch ihn die Aufnahme zu beschaffen. Ist aber der 
Lehrer der untersten Klasse Inhaber oder Verwalter einer für einen Un- 
verheirateten bestimmten Lehrerstelle, so hat der erste Lehrer der Schule 
diese Tätigkeiten und die Aufnahme selbst, letztere in Gegenwart und 
unter Beistand des Klassenlehrers, zu übernehmen. 
Besteht Ungewißheit über das Lebensalter eines Kindes oder über 
seine Zugehörigkeit zu einer Religions= oder Bekenntnisgemeinschaft, so 
ist die Vorlegung eines Geburts= beziehungsweise eines Taufscheines zu 
fordern. 
Werden Kinder, welche das schulpflichtige Alter erreicht haben, nicht 
zur Aufnahme gestellt, so haben die Schullehrer den die Aufsicht führen- 
den Predigern bis zum Schlusse der ersten Schulwoche Anzeige darüber 
zu machen. 
Das unterzeichnete Ministerium beauftragt Sie hierdurch, die 
Prediger ihrer Diözese mit dieser Verfügung zur Nachachtung und zur 
Mitteilung an die Schullehrer bekannt zu machen, zu welchem Zwecke 
Ihnen hiebei eine Anzahl von Eremplaren zugestellt wird. 
87. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29. Juni 1885, 
betr. Schulzucht. 
Das Recht, bei Handhabung der Schulzucht nötigenfalls auch körper- 
liche Strafe in geeigneter Weise und in richtigem Maße anzuwenden, ist 
den Lehrern an den Mecklenburgischen Landschulen zwar nicht ausdrücklich 
zugesprochen, aber es hat von jeher als ihnen unzweifelhaft zustehend ge- 
golten, und ist immer unbeanstandet geübt worden. Schon die revidierte 
Kirchenordnung von 1650 geht von der Voraussetzung aus, daß die Schul- 
zucht der körperlichen Züchtigung nicht entbehren könne, wenn sie im 
vierten Teile „Von Kinderschulen“ über die Lehrer sagt: „So müssen sie 
auch wissen, gebührliche und bescheidenliche Disziplin zu halten, die in 
allewege bei guter Institution der Jugend nötig ist. Und so sie von 
Jemand, dessen Kind gebührlich in der Schule gezüchtigt worden, mit 
Trotz, Drohen oder Gewalt überfallen würden, sollen sie dem Super- 
intendenten, oder, so der am Orte nicht vorhanden, den Predigern, oder, 
so es nötig, auch dem Rat solches anmelden, und um billigen Schutz 
bitten, der ihnen auch widerfahren soll.“ Bezieht sich diese Erklärung 
auch zunächst nur auf die Schulen in den Städten, so ist doch die zu 
Grunde liegende Anschauung als so allgemein gültig hingestellt, daß die 
Anwendung auf die damals erst in der Entwickelung begriffenen Land- 
schulen von selbst folgen, und die Berechtigung, in diesen nach gleichen 
Grundsätzen zu verfahren, als unzweifelhaft erscheinen mußte. Ein aus- 
drückliches Zeugnis dafür, daß diese Anschauung über die Zulässigkeit 
körperlicher Züchtigung auch in den Landschulen als zu Recht bestehend 
von der höchsten Schulbehörde angesehen ward, findet sich erst in späterer
	        
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