Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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1874 geboren, er besuchte bis zum 28. Februar 1889 die Schule zu W., 
dem Wohnorte des Angeklagten, nahm auch vom Dezember 1888 bis zum 
März 1889 an dem Konfirmandenunterricht bei dem für W. zuständigen 
Prediger zu E. teil, und sollte am Palmsonntag 1889 konfirmiert werden. 
Seine Führung in der Schule war eine lobenswerte, in Folge eines 
außerhalb derselben begangenen groben Vergehens gegen die Sittlichkeit 
wurde er aber von dem gedachten Prediger von dem ferneren Konfirmanden— 
unterricht und von der Konfirmation zu Palmsonntag 1888 zurückgewiesen. 
Mit Vorwissen des Predigers zu E. und auf Grund eines von demselben auf 
Antrag des Angeklagten ausgestellten Attestes brachte letzterer seinen Sohn 
nach T. in die Schule, welche er vom 12. März bis zu seiner dort am 
14. April in der lutherischen Kirche erfolgten Konfirmation unter guter 
Führung besuchte. Von der daselbst beabsichtigten Konfirmation hat der 
Prediger zu E. Mitteilung nicht erhalten. Der C. W. kehrte sodann in 
das elterliche Haus zurück, im August 1889 forderte der Prediger E. den 
Angeklagten auf, ihn als noch schulpflichtig in die Schule zu schicken, der 
Angeklagte lehnte dies jedoch mit Berufung auf die stattgehabte Konfir- 
mation ab. Es ist weiter angenommen, daß der Angeklagte bei dieser 
Weigerung sich nicht in bona fiale befunden habe, denn es spreche gegen 
ihn schon der Umstand, daß er die Konfirmation seines Sohnes heimlich 
betrieb, indem er bei Erbittung des für den Schulbesuch in T. nötigen 
Attestes dem Prediger zu E. lediglich mitteilte, daß er ihn dorthin zum 
Schulbesuch schicken wolle, seine weitergehende Absicht aber verheimlichte. 
Nachdem hierzu die Aufforderung des Predigers zum Schulbesuch hinzu- 
gekommen sei, habe ein guter Glaube bei ihm nicht mehr obwalten 
können. 
Angeklagter ist in Grund dieser Feststellungen in dem angefochtenen 
Urteil wegen Schulversäumnis seines Sohnes in der Zeit nach der Auf- 
forderung an 214 Tagen in Grund der § 4 und 5 des Regulativs zur 
Mecklenburgischen Verordnung vom 19. Juni 1876, betreffend die Be- 
handlung der Schulversäumnisse in den Domanialschulen (Reg.-Blatt von 
1876, S. 106 flg.) zu einer Geldstrafe von 12 Mark aushülflich 4 
Tagen Haft und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. 
2. Nach § 4 des Regulativs vom 19. Juni 1876, wird „gegen 
die nicht genügend entschuldigten Schulversäumnisse von dem zuständigen 
Amte im Verwaltungswege mit nicht gerichtlichen Strafen (von 10 bis 
50 Pf., im Wiederholungsfall von 1 Mk. für jeden versäumten Schultag) 
eingeschritten“, nach § 5 haften für die Schulversäumnisstrafen die Eltern 
und sonstigen Personen, deren Aufsicht die Kinder untergeben sind, und 
zu deren Hausstand sie gehören. Die Bestimmung, daß im Verwaltungs- 
wege mit nicht gerichtlichen Strafen vorzugehen sei, ist, da es sich nicht 
um eine disziplinäre Strafandrohung handelt durch die 88 453 ff. der 
Str.-Pr.-O. abgeändert, und daher mit Recht auf Antrag des Angeklagten 
das gerichtliche Verfahren gegenüber den vom Amte zu G. gegen ihn 
unterm 3. und 18. September 1889 ergangenen Strafverfügungen er- 
öffnet, vergleiche auch Gösch und von Düring, Mecklenbg.-Schwerinsches 
Landesstrafrecht S. 74 f., Note 19 zu dem Regulativ.
	        
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