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3. Die Schulpflicht der der lutherischen Konfession angehörenden
Kinder dauert nach § 6 der Schulordnung für das Domanium vom 7.
März 1823 (Raabe, Gesetzsammlung, Bd. 4 S. 333 ff.) bis zur Konfir-
mation; durch die Reichsgesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die
Beurkundung des Personenstandes pp. vom 6. Februar 1875 ist diese
Vorschrift nicht berührt, s. auch die Zirkularverordnung des Ministerii
für Unterrichtsangelegenheiten vom 9. Februar 1877 bei Frahm, Gesetze
für das Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin, 2. Auflage Nr. 36,
Mecklbg. Zeitschrift Bd. 1 S. 127 ff. Die Konfirmation der Kinder
gehört auch in Mecklenburg zu den Parochialrechten des Predigers der
Gemeinde, welcher sie angehören. Eltern und Vormünder sollen ihre
Kinder und Pflegebefohlenen nicht ohne wichtige Ursachen, oder gar in
der Absicht, die am Wohnorte nicht zu erlangende Konfirmation zu er-
schleichen, aus ihrem Kirchspiel und an fremde Oerter oder gar ins Aus-
land schicken; nur unter besonderen Umständen kann landesherrliche Dis-
pensation hierzu erteilt werden. Bezüglich der Konfirmation durch einen
anderen inländischen Prediger ist noch bestimmt, daß dieselbe nur gestattet
ist, wenn das Kind entweder ein Zeugnis des zuständigen Predigers bei-
bringt, daß er die Schule seines früheren Wohnortes regelmäßig besucht
habe, oder wenn es wenigstens ein Jahr lang an dem Orte der Konfir-
mation sich aufgehalten und dort die Schule fleißig besucht hat. Siggelkow,
Mecklbg. Kirchen= und Pastoralrecht § 332, V. vom 24. Januar 1778 in
der Parchimschen Gesetzsammlung, 2. Auflage, Bd. 2 S. 499, V. vom
20. Oktober 1838 bei Raabe, Bd. 4 S. 79, Voraussetzung der Konfir-
mation ist nach der V. O. vom 27. Oktober 1812 und 16. Juli 1840
(Raabe, B. 4 S. 77 und 80) nicht bloß die Zurücklegung des 14. Lebens-
jahres, sondern auch der Erwerb gewisser näher angegebener Kenntnisse.
Den Predigern, welchen nach Mecklenburg. Rechte die Schulaufsicht zusteht
(Landesgrundgesetzlicher E.-V. § 495, V. vom 241. Aug. 1771, Parch.
Gesetzs. Bd. 2 S. 738 Nr. 842, Schulordnung V. vom 7. März 1823,
§ 11, 14 und 15), liegt es ob, die Kinder nicht bloß wegen groben
Leichtsinns oder Unsittlichkeit, oder wegen mangelhafter Religionskenntnisse,
sondern auch wegen sonstiger ungenügender Kenntnisse von der Konfirmation
zurückzuweisen (s. die zit. VO. vom 20. Dezember 1824, bei Raabe Bd. 4
S. 77) und hat diese Abweisung, wie die letztere VO. sich ausdrückt, zur
Folge, „daß das Kind für das Mal noch zurückbleiben muß.“ Die Dauer
der Schulpflicht wird durch die Zurückweisung bei der regelmäßig, ins-
besondere auf dem Lande nur einmal im Jahre am Palmsonntag statt-
findenden Konfirmation (VO. vom 11. April 1789 und vom 3. März
1790, Parch. Ges. 2 S. 501, Siggelkow § 326—328) in der Regel
um 1 Jahr verlängert.
4. Nach dem Vorstehenden stand die Konfirmation des Knaben
C. W. dem Prediger zu E. zu, die in der lutherischen Kirche zu T. un-
zulässigerweise stattgehabte Konfirmation ist aber dessen ungeachtet nicht
kirchlich ungültig. Nich bloß für das Sakrament der Taufe, sondern auch
bezüglich der kirchlichen Trauung steht es fest, daß auch die von einem
unzuständigen Geistlichen vorgenommene Handlung nicht ungültig ist, und