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Diesen Erwägungen gemäß hat das unterzeichnete Ministerium dem
Oberkirchenrat anheimgegeben, den Pastor W. in K. anzuweisen, daß er,
wenn bei der dortigen Schule wiederum Weigerung von Seiten der Eltern
der Schulknaben hinsichtlich der Teilnahme der letzteren am kirchlichen
Schülerchor vorkommen sollte, dem Amte Anzeige davon mache, und giebt
dem Amte W. auf, nach geschehener Anzeige zunächst die sich Weigernden
über die bestehende Verpflichtung zu bedeuten und zur Nachachtung auf-
zufordern, bei fortgesetzter Weigerung aber durch die geeigneten Zwangs-
mittel dazu anzuhalten.
Diejenigen Schulknaben, welche Diensterlaubnis für den Sommer
erhalten haben, sind zwar dadurch von dem Besuche der kirchlichen Kinder-
lehren nicht befreiet, zur Mitwirkung im kirchlichen Sängerchor aber
während ihrer Dienstzeit nicht heranzuziehen.
95. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 22. Februar 1892,
betr. einstweilige Zuweisung einer Ortschaft zu einer anderen
Schulgemeinde.
Nach Erwägung des Berichts vom 16. d. Mts. erklärt das unter-
zeichnete Ministerium sich mit dem Vorschlage des Amtes einverstanden,
daß die schulpflichtigen Kinder aaus und bis Ostern
d. J. der Schule in . . . . .. zugewiesen werden, und beauftragt das
Amt, die Gemeindevorstände zu . . . . .. ,...... ,und......
hiervoninKenntniszusctzemundinGemeinschaftmitdemPastor....
iu...... die nötigen Anordnungen zu treffen.
Einer solchen einstweiligen Einrichtung zu widersprechen ist der Ge—
meindevorstandzz nicht befugt, vielmehr steht es dem unter-
zeichneten Ministerium nach § 12 der Verordnung, betr. die Beteiligung
der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen vom 29. Juni 1869
zu, in solchen Fällen die zur einstweiligen Aushülfe dienlichen Verfügungen
zu erlassen. Die Wiederbesetzung der Schulstelle in . . . . .. wird zu
Ostern d. J. erfolgen.
96. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 28. November 1892,
betr. Nebenämter des Lehrers.
Seit mehreren Jahren ist öfter an Landschullehrer und schulhaltende
Küster auf dem Lande die Aufforderung ergangen, Nebenämter, wie Post-
agenturen, amtliche Trichinenschau und andere der Art zu übernehmen.
Die Schullehrer und Küster haben sich meistenteils wegen der damit ver-
bundenen Einnahme dazu bereit finden lassen. Die erforderliche Ge-
nehmigung ist von den Oberbehörden auf Ansuchen in der Regel mit
dem Vorbehalte der beliebigen Zurücknahme und unter der Bedingung
erteilt worden, daß durch das Nebenamt dem Hauptamte, sei es bloßer
Schuldienst oder Kirchen= und Schuldienst, kein Eintrag geschehe und daß,
falls einzelne Geschäfte des Nebenamtes für das Hauptamt störend werden
möchten, für das Nebenamt Stellvertretung geschafft werde. Im Laufe
der Zeit hat sich nun das Bedürfnis herausgestellt, für das Verfahren