Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wenn sich Zweifel darüber ergeben, ob bei einer Bewilligung der 
Art die durch Einführung eines Lehrers entstehenden Fuhrkosten mitbe— 
griffen sein sollen, oder dies Letztere ausdrücklich ausgesprochen ist, so hat 
das Amt über eine Abänderung der betreffenden Verfügung hierher zu 
berichten. (Vgl. 105. 162). 
105. Rundverfügung des Unterrichts-Ministerium vom 4. August 1899, 
betr. Fuhrkosten der Pastoren. 
Wenn einem Pastor durch die Ausführung eines dem zuständigen 
Superintendenten erteilten und von diesem dem Pastor übertragenen 
Auftrages zur Einführung eines Landschullehrers im Domanium Fuhr- 
kosten erwachsen sind, so soll er künftig berechtigt sein, die Abrechnung 
über diese Kosten nebst den erforderlichen Belägen zwecks Erstattung binnen 
14 Tagen nach der Ausrichtung des Auftrags an den Superintendenten 
einzureichen. Der Superintendent hat diese Abrechnungen und die zu- 
gehörigen Beläge mit einer Zusammenstellung der Beträge und etwa von 
ihm nötig befundenen Berichtigungen oder Erinnerungen, binnen 4 
Wochen nach Ablauf der Frist für den Eingang der Abrechnungen, an 
das unterzeichnete Ministerium einzusenden und die Erstattung der Be- 
träge zu beantragen. 
Bei sehr kurzer Entfernung des Schulortes vom Wohnorte des Pastors 
(weniger als 2½ km) werden in der Regel Fuhrkosten nicht zu berechnen 
sein, und ein Ersatz derselben wird nur auf besondere ausreichende Be- 
gründung hin zugestanden werden können. 
Sie wollen die Pastoren Ihrer Diözese hiervon in Kenntnis setzen 
und darauf hinweisen, daß die Verfügungen, durch welche in einzelnen 
Fällen Erstattung der in Frage stehenden Fuhrkosten aus den Amtsschul- 
kassen zugestanden ist, hierdurch aufgehoben werden. 
106. Reskript des Unterrichts-Misterium vom 18. September 1899, betr. 
Versäumuis einzelner Unterrichtsstunden. 
Unentschuldigte Versäumnisse einzelner von mehreren aufeinander 
folgenden Unterrichtsstunden können auf Grund der Verordnung vom 19. 
Juni 1876 nicht bestraft werden. Dies gilt auch vom Turnunterricht, 
wenn derselbe zwischen anderen Unterrichtsstunden oder im Anschluß an 
diese erteilt wird. 
Gegen die unentschuldigten Versäumnisse einzelner Stunden hat zu- 
nächst die Schule mit den ihr zu Gebote stehenden Zuchtmitteln einzu- 
schreiten, bei dauernder Widersetzlichkeit gegen die Ordnungen der Schule 
wird nötigenfalls der Schulinspektor, wenn auch seine Bemühungen zur 
Herbeiführung des ordnungsmäßigen Schulbesuches erfolglos bleiben, zur 
zwangsweisen Durchführung der Ordnungen dem Großherzoglichen Amte 
Anzeige erstatten und geeignete Maßregeln erbitten müssen.
	        
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