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Wenn sich Zweifel darüber ergeben, ob bei einer Bewilligung der
Art die durch Einführung eines Lehrers entstehenden Fuhrkosten mitbe—
griffen sein sollen, oder dies Letztere ausdrücklich ausgesprochen ist, so hat
das Amt über eine Abänderung der betreffenden Verfügung hierher zu
berichten. (Vgl. 105. 162).
105. Rundverfügung des Unterrichts-Ministerium vom 4. August 1899,
betr. Fuhrkosten der Pastoren.
Wenn einem Pastor durch die Ausführung eines dem zuständigen
Superintendenten erteilten und von diesem dem Pastor übertragenen
Auftrages zur Einführung eines Landschullehrers im Domanium Fuhr-
kosten erwachsen sind, so soll er künftig berechtigt sein, die Abrechnung
über diese Kosten nebst den erforderlichen Belägen zwecks Erstattung binnen
14 Tagen nach der Ausrichtung des Auftrags an den Superintendenten
einzureichen. Der Superintendent hat diese Abrechnungen und die zu-
gehörigen Beläge mit einer Zusammenstellung der Beträge und etwa von
ihm nötig befundenen Berichtigungen oder Erinnerungen, binnen 4
Wochen nach Ablauf der Frist für den Eingang der Abrechnungen, an
das unterzeichnete Ministerium einzusenden und die Erstattung der Be-
träge zu beantragen.
Bei sehr kurzer Entfernung des Schulortes vom Wohnorte des Pastors
(weniger als 2½ km) werden in der Regel Fuhrkosten nicht zu berechnen
sein, und ein Ersatz derselben wird nur auf besondere ausreichende Be-
gründung hin zugestanden werden können.
Sie wollen die Pastoren Ihrer Diözese hiervon in Kenntnis setzen
und darauf hinweisen, daß die Verfügungen, durch welche in einzelnen
Fällen Erstattung der in Frage stehenden Fuhrkosten aus den Amtsschul-
kassen zugestanden ist, hierdurch aufgehoben werden.
106. Reskript des Unterrichts-Misterium vom 18. September 1899, betr.
Versäumuis einzelner Unterrichtsstunden.
Unentschuldigte Versäumnisse einzelner von mehreren aufeinander
folgenden Unterrichtsstunden können auf Grund der Verordnung vom 19.
Juni 1876 nicht bestraft werden. Dies gilt auch vom Turnunterricht,
wenn derselbe zwischen anderen Unterrichtsstunden oder im Anschluß an
diese erteilt wird.
Gegen die unentschuldigten Versäumnisse einzelner Stunden hat zu-
nächst die Schule mit den ihr zu Gebote stehenden Zuchtmitteln einzu-
schreiten, bei dauernder Widersetzlichkeit gegen die Ordnungen der Schule
wird nötigenfalls der Schulinspektor, wenn auch seine Bemühungen zur
Herbeiführung des ordnungsmäßigen Schulbesuches erfolglos bleiben, zur
zwangsweisen Durchführung der Ordnungen dem Großherzoglichen Amte
Anzeige erstatten und geeignete Maßregeln erbitten müssen.